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Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit - 1/1
30.8.2007   4866 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Arbeitsrecht

Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich oftmals gleichermaßen die Frage, was der Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit tun darf und was nicht.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer sich im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen seiner Treuepflicht so verhalten muss, dass er seine Genesung nicht verzögert.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflicht, so kann dies im Einzelfall – bei schwerwiegenden Verstößen unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben.

Der Arbeitnehmer kann allerdings auch während der Arbeitsunfähigkeit Freizeitaktivitäten nachgehen, sofern diese die Genesung des Arbeitnehmers nicht gefährden oder verzögern.

Welche Freizeitaktivitäten erlaubt sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

So gestattete zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Berlin einem Fahrer, an einem Fußballspiel teilzunehmen, obwohl er wegen Gelenkprobleme arbeitsunfähig gemeldet war (Az. : 4 Sa 2143/05). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sprach einem Arbeitnehmer trotz eines Hörsturzes das Recht für einen Konzertbesuch zu (Az. : 10 Sa 117/04). Das Bundesarbeitsgericht schließlich gab einem Arbeitnehmer Recht, der nach einer Operation an der rechten Hand eine Reise nach Griechenland antrat (2 AZR 358/85 ).

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 02.03.2006 ( Az 2 AZR 53/05 ) rechtfertigte allerdings ein Skiurlaub während der Arbeitsunfähigkeit eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Insofern sollte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit sorgfältig prüfen, ob seine geplante Tätigkeit seinen Genesungsverlauf beeinträchtigt oder nicht.

Bei einer diagnostizierten Grippe wird der kurze Spaziergang an der frischen Luft sogar heilungsfördernd sein, eine übermäßiger körperliche Belastung im Fitnessstudio kann hingegen eine vertragswidrige Verhaltensweise darstellen.

Ist sich der Arbeitnehmer nicht sicher sein, ob die Genesung durch seine geplante Tätigkeit beeinträchtigt wird, sollte dies mit dem Hausarzt besprochen werden und ggf. mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Eine nachträglich festgestellte Beeinträchtigung der Genesung kann für den Arbeitnehmer unangenehme Folgen habe.


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