Vergütung Inkassodienstleistung in Mahnbescheid
Hallo zusammen!
Ich habe kürzlich einen Mahnbescheid bekommen. Die Hauptforderung in Höhe von 165,93 € ist berechtigt.
Den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides wurde vom bevollmächtigten Inkassounternehmen gestellt.
Neben der Gebühr (§§ 3, 34, Nr. 1100 KV GKG) von 23 € wurde auch eine "Vergütung Inkassodienstleistung gem.
§ 4 Abs.4 S. 2 RDGEG" in Höhe von 25 € berechnet.
Als Nebenforderung weden u. a. Inkassokosten in Höhe von 53,55 € geltend gemacht.
Nun meine ich gehört/gelesen zu haben, dass Inkassokosen neben Rechtsanwaltskosten aus Gründen der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig seien.
Wie verhält es sich nun in diesem Fall? Das Inkassounternehmen berechnet ja schon 25 € nach
§ 4 RDGEG. Würden zusätzliche Inkassokosten dann nicht auch der Schadensminderungspflicht widersprechen, sodass gegen sie Widerspruch eingelegt werden kann?
Für Antworten möchte ich mich vorab schon mal bedanken.
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von Jason410 am 02.06.2010 11:01
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>Vergütung Inkassodienstleistung in Mahnbescheid
Möglicherweise liege ich falsch (ich bin schließlich kein Jurist), aber wenn, so wie ich es verstanden habe, die Gebühren eines Inkassounternehmens neben den Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattungsfähig sein sollten, warum sollten sie es sein, wenn das Inkassounternehmen bereits 25€ als Vergütung erhält.
Das Inkassounternehmen hätte ja auch gleich einen Mahnbescheid beantragen können für den Gläubiger.
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von Jason410 am 02.06.2010 11:43
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>Vergütung Inkassodienstleistung in Mahnbescheid
quote:
quote:Die Hauptforderung in Höhe von 165,93 € ist berechtigt.
darin Inkassogebühren enthalten ?
Anwaltsgebühren sind im MB aufgelistet ?
165,93 € ....das ist die reine Hauptforderung.
Ein Anwalt ist bisher nicht in Erscheinung getreten. Das Mahnverfahren wird vom beauftragten Inkassounternehmen durchgeführt.
Was mich halt stutzig macht, ist die Tatsache, dass neben der Vergütung für Inkassodienstleistung gem.
§ 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG in Höhe von 25 € zusätzlich als Nebenforderung Inkassokosten in Höhe von 53,55 € geltend gemacht werden.
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von Jason410 am 02.06.2010 16:38
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