Vergütung der finanziellen Organisation ?

3. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
stefanwu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergütung der finanziellen Organisation ?

Hallo
Man kann ja als Erbe einen Ausgleich für geleistete Pflege des Erblassers nachträglich verlangen auch wenn man dies zu Lebzeiten abgelehnt hat.

Jetzt interessiert mich ob sich ein Erbe die Arbeit für die komplette finanzielle Organisation des Erblasssers über mehrere Jahre nachträglich entlohnen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan

-- Editiert von stefanwu am 03.01.2006 18:35:27

-- Editiert von stefanwu am 03.01.2006 18:35:55

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Moment mal - du bist Erbe und möchtest jetzt an dich selber Geld auszahlen für früher ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten?
Denk dran, wenn du dir rückwirkend etwas zahlst, werden Steuern und Sozialbeiträge fällig, eventuell auch eine Anzeige wegen "Nichtmeldung von Beschäftigten".
Warum möchtest du dir denn jetzt auf einmal Geld zahlen, auf das du früher verzichtet hast und wo liegt die Begründung?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stefanwu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

A ist verstorben. Tochter Frau TB hat sich jahrelang um die Pflege der Mutter A gekümmert. Sie wurde von den zuständigen Behörden darüber informiert dass ihr eine Entlohnung der Pflegearbeit zustehe, welche aus dem Vermögen der A entnommen werden dürfte. Das hat die FB abgelehnt da sie die Pflege der Mutter für selbstverständlich hält. Der Mann der FB, MB hat sich in der gleichen Zeit um alle finanziellen Belange der A gekümmert.

Nachdem die A verstorben ist entbrennt ein Streit zwischen Tochter TB und Sohn C über eine Schenknung welche die A der TB für ihre aufopferungsvolle Pflege machte (eine Kette). Diese Schenkung ist 9 Jahre und 11 Monate vor dem Ableben der A von Statten gegangen. Obwohl Sohn C sich die letzten 20 Jahre nicht mehr um die A gekümmert hat besteht er auf die Rückführung der Schenkungssumme in das Gesamterbe. Da die 10 Jahres Frist um 10 Tage verpasst wurde ist er hiermit im Recht.

Erbost über das Verhalten des C beantragt die TB nachträglich die Vergütung ihrer Pflegearbeit um ihrem geldgierigen Bruder so wenig Erbe zu überlassen wie rechtlich möglich. Dies wird auch unproblematisch so bewilligt.

Jetzt die Frage: Kann sich der Mann (MB) der Tochter TB seine Arbeit bzgl. der fianziellen Verwaltung ebefalls vergüten lassen?

Mit freundlichen Grüßen
Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Da wird es schwierig mit der Beweispflicht. Aber könnt ihr beweisen, dass die Schenkung damals im Zusammenhang mit der tatsächlich geleisteten Pflege stand? Wenn es darüber ein Schriftstück gibt, könntet ihr aus dem Schneider sein, wenn nicht, habt ihr "Pech" gehabt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
stefanwu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, es gibt zwar ein Schriftstück über die Schenkung jedoch geht aus diesem nicht hervor dass es als "Gegenleistung" gelten soll.

Wie meinst du das mit der Beweispflicht?
Die Mutter war die letzten Jahre zu nicht mehr fähig geschweige denn der finanziellen Verwaltung. Familie B hatte die entsprechenden Vollmachten und es kann einfach nachgewiesen werden dass MB die Organisation übernommen hat.

Das Thema mit der Schenkung ist zwar ärgerlich aber nicht mehr zu ändern. Fraglich bleibt nur ob nicht noch mehr Geld zu holen ist damit der Bruder C weniegr bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich sehe dass als schwierig an, das Erbe im nachhinein zu schmälern.
Die Beerdigungskosten könnt ihr natürlich noch abziehen und vielleicht eine Summe x für die Abwicklung der Beerdigung/Behördengänge usw.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.846 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen