Vergleichsmehrwert - Kündigungsschutzprozess
Hallo liebe 123recht-Gemeinde,
ich bin noch neu hier, da rechtlich bisher eher unbedarft, hoffe aber auf Ratschläge.
Wenige Tage vor dem ersten Verhandlungstermin im Kündigungsschutzprozess (Keine Einigung in der Güteverhandlung) wurde ein Vergleich getroffen.
Inhaltlicher Bestandteil war ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote "gut" und "stets zu unserer vollen Zufriedenheit".
Mein Anwalt hat dafür einen Vergleichsmehrwert in der Höhe eines Brutto-Monatslohns beim Arbeitsgericht beantragt und, da nicht-anhängig, eine Verfahrensdifferenzgebühr (3101, 0,8), sowie eine Einigungsgebühr (1000, 1,5) in erheblicher Menge veranschlagt.
Dies widerspricht leider dem, worüber ich im Vorfeld aufgeklärt wurde (reine Streitwerterhöhung durch AZ), dem eigenen Interesse bzw. Vorgaben und auch dem dadurch entstandenen Mehraufwand für den Anwalt deutlich.
Darüber hinaus war das Arbeitzeugnis, meinem Verständnis nach, nicht strittig (der AG wurde lediglich von mir selbst einmalig um ein angemessenes Zeugnis zum Beschäftigungsende gebeten; das Ende war bis vor Kurzem ja nicht abzusehen, ein Arbeitszeugnis bisher auch noch nicht bereitgestellt). Der eigentliche Inhalt des AZ wäre mir nicht so wichtig.
Der Anwalt ist hier uneinsichtig und hat eine entsprechende Rückfrage abgeblockt. Diese Kosten seien korrekt und berechtigt. Mit Rechtschutz hätte er mich ohnehin "ordentlich" abgerechnet..
Meine Fragen hierzu:
1) Gibt es hier noch Ansichten, die gegen diese Art der künstlichen Erhöhung der eigenen Gebühren sprechen?
2) Welche Möglichkeiten hätte ich, der Wertfestsetzung des Vergleichsmehrwerts zu widersprechen ohne einen weiteren Anwalt einzuschalten? Das Arbeitsgericht gibt telefonisch keine rechtliche Auskunft/Beratung.
Ich dachte eigentlich, mit dem Vergleich wären die Probleme vorbei..
Dank Euch im Voraus!
MEllie
von MEllie123 am 10.04.2012 16:16
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>Vergleichsmehrwert - Kündigungsschutzprozess
quote:
Darüber hinaus war das Arbeitzeugnis, meinem Verständnis nach, nicht strittig (der AG wurde lediglich von mir selbst einmalig um ein angemessenes Zeugnis zum Beschäftigungsende gebeten; das Ende war bis vor Kurzem ja nicht abzusehen, ein Arbeitszeugnis bisher auch noch nicht bereitgestellt). Der eigentliche Inhalt des AZ wäre mir nicht so wichtig.
Für einen AN ist es auf jeden Fall empfehlenswert das Zeugnis in den Vergleich mit aufzunehmen.
Eine Zeugnisbeurteilung besser als befriedigend ist für den AN in der Regel nicht beweisbar. Ist das Arbeitsverhältnis erst mal beendet und hat der AN kein "Trumpf" mehr in der Hand, besteht die Gefahr, dass der AN nur noch ein Zeugnis mit der Note 3 durchsetzen kann. Daher war es sehr sinnvoll, ein Zeugnis mit der Note "Gut" in den Vergleich mit aufzunehmen.
quote:
.... dadurch entstandenen Mehraufwand für den Anwalt deutlich.
Der Mehraufwand für den Anwalt ist wenig von Interesse. In der Regel hat der Anwalt in einem Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wird, deutlich weniger Arbeit, trotzdem wird im das durch das RVG zusätzlich vergütet.
Hintergrund ist der, dass in der Praxis das Ziel immer die möglichst rasche Erreichung des Rechtsfriedens im Vordergrund steht. Wer nun wirklich "Recht" hat ist wenig von Interesse. Lange Gerichtsprozesse, welche sich u.U. in besonderen Fällen über Jahrzehnte hinziehen können, sind gerade für den AN kontraproduktiv.
Hier zur Abschreckung ein Link zu einem solchen Fall, der sich in Summe über 22 Jahre (Erste Kdg. war 1988) hinzog:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=072cfc36ab029f6f2156b5706078b417&nr=14737&pos=0&anz=1Ein Erreichen eines Vergleichs durch den Anwalt wird deshalb durch das RVG entsprechend honoriert.
Ob die Posten im einzelnen richtig sind, müssten Sie aus dem RVG ermitteln. Hier helfen u.U. auch Anwaltskostenrechner. Irgendwelche vorherige Absprachen kann man in der Regel nicht beweisen.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert MitEtwasErfahrung am 12.04.2012 08:51
von MitEtwasErfahrung am 12.04.2012 08:39
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