Vergleichende Werbung durch Apotheken

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Apotheke, Werbung, Preisbindung, Arzneimittelverordnung
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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus Lodigkeit, LL. M

Vergleichende Werbung ist seit dem Erlass der EU-Richtlinie „vergleichende Werbung“ in Deutschland zulässig. Der Gesetzgeber definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar von einem Mitbewerber angebotene Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Hierunter fällt kritisierende vergleichende Werbung, anlehnende vergleichende Werbung und persönliche vergleichende Werbung. Diese ist nach § 2 Abs. 1 UWG zulässig.

Für bestimmte freie Berufe ergeben sich aber Restriktionen. Bei den Ärzten ist in den meisten Berufsordnungen Werbung verboten, die Vergleiche zu anderen Kollegen und deren Verfahren herstellt und dabei die eigene Tätigkeit herausgestellt. Ob die Einschränkungen der Kammerordnungen weiterhin dem Verfassungsrecht standhalten können, ist äußerst fraglich, da sich Ärzte einem immer stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sehen, und die starken Werbebeschränkungen der Kammerordnungen in manchen Bereichen - wie zum Beispiel bei Werbung durch Schönheitschirugen - durch die Rechtssprechung nicht mehr beachtet werden.

Klaus Lodigkeit
Rechtsanwalt
Poststr. 25
20354 Hamburg
Tel: 040/35 00 489-0
Web: http://www.it-recht.net
E-Mail:
Markenrecht, Medienrecht, Apothekenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Wie sieht es nun bei den Apothekern mit vergleichender Werbung aus?

Durch die meisten Berufsordnungen der jeweiligen Apothekenkammern wird vergleichende Werbung nicht explizit verboten. Andererseits ergibt sich für den Apotheker eine Beschränkung in § 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz). So darf außerhalb der Fachkreise für Humanarzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des beworbenen Arzneimittels einem anderen Humanarzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist. Deshalb ist bei der Arzneimittelwerbung besondere Vorsicht geboten.

Ebenso findet sich in den meisten Berufsordnungen der Apothekerkammern, dass die Apotheker ihre Apotheke nicht unangemessen herausstellen dürfen. So könnte manchen Apothekenjustitiar, um den Geldbeutel eines Rechtsanwalts zu füllen, in den Sinn kommen, vergleichende Werbung als unangemessene Herausstellung der Apotheke betrachten und gegen diese vorgehen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass seit der Liberalisierung des Berufsrechts der Apotheker durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1996 eine werbliche Darstellung der Apotheker nicht mehr lediglich auf sachliche Informationen über die Betätigung beschränkt ist, sondern auch Elemente von Anpreisung und Reklame enthalten darf.

Meines Erachtens wird vergleichende Werbung der Apotheker, wenn man die Vorschriften der Berufsordnung und des HWG beachtet, grundsätzlich zulässig sein. Ein Apotheker kann somit, soweit keine Preisbindung nach der Arzneimittelverordnung vorliegt, auf seine günstigeren Preise hinweisen und hier auch einen Vergleich mit anderen Apotheken durchführen. Insbesondere unter dem Hintergrund, dass das traditionelle Berufsbild des Apothekers nicht mehr existiert und dieser vielmehr als Kaufmann mit seinem Warenangebot in Konkurrenz zu sonstigen Berufsgruppen (Parfümerien, Drogerien) steht, wird vergleichende Werbung in einem bestimmten Rahmen zulässig sein.