Vergleich mit Gläubigern -- Anwalt keine Ergebnisse

9. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich mit Gläubigern -- Anwalt keine Ergebnisse

Hallo,

ein Anwalt wollte einen Vergleicht mit Schuldnern ausarbeiten, um eine Insolvenz zu vermeiden. Zu dem Erstgespräch sagte er, "1000 Euro" und nur bei Erfolg (vor Zeugen). 9 Monate später und keinem Ergebnis (1 Jahr Gehaltspfändung) sagt der Anwalt er arbeitet erst weiter wenn ich seine Rechnung bezahle. Ich erwidere, dass sich die finanzielle Situation weiter verschlechtert hat und er darauf hingewiesen hat nur bei einem Ergebniss bezahlt zu werden. Dies würden Zeuge auch bestätigen. Er darauf, dies ist wäre illegal und würde sein Mandat nieder legen. Meine Unterlagen (wenn er etwas gemacht hat) würde er erst herausgeben, wenn ich die Rechnung bezahle.
Ist dieses Vorgehen normal? Was ist seine Aussage vor Zeuge ("nur im Erfolgsfall Zahlung") wert?

Vielen Dank für einen kurzen Kommentar.

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20 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ist dieses Vorgehen normal?

Leider ja. Es gibt viele dieser "Schuldnerberater" im semi-professionellen Bereich, die viel Geld einstecken und nichts tun oder nur einen Scherbenhaufen hinterlassen.
Damit meine ich nicht, dass der Anwalt für sich kein Profi ist, damit meine ich, dass er vermutlich im Bereich Schuldnerberatung exakt 0 Ahnung hat.

Zitat:
Er darauf, dies ist wäre illegal

Das ist Quatsch. Erfolgshonorare sind durchaus erlaubt, gerade wenn der Schuldner ansonsten keine rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte...

Zitat:
und würde sein Mandat nieder legen

Naja. Seine Sache.

Zitat:
Was ist seine Aussage vor Zeuge ("nur im Erfolgsfall Zahlung") wert?

Er hat sich letztendlich dran zu halten. Die Frage ist: Was sind das für Zeugen? Wenn es seine eigene Sekretärin wäre, würde ich nicht damit rechnen, dass sie sich dran erinnert bzw. jemals gegen ihren Chef aussagt. Wieso sollte sie?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Herbert12):
"1000 Euro" und nur bei Erfolg (vor Zeugen).

Genauer Wortlaut?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Person die mitanwesend war, war meine Frau die Mitschuldnerin ist. Sie kann sich genau an die Aussage erinnern und ist deshalb auch verwundert über die Aussage. Schade dass wir 9 Monate Zeit verloren haben.

Ich würde erwarten, dass er jetzt seine Rechnung schickt. Wie soll ich mich diesbezüglich verhalten? Bin ich verpflichtet diese zu zahlen?
Ich werde alle Schuldner jetzt anrufen und erfragen, was der Anwalt "erreicht" hat.

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#4
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

"Genauer Wortlaut"
Ja, "1000 Euro exkl MwSt."

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Herbert12):
Die Person die mitanwesend war, war meine Frau die Mitschuldnerin ist.

Die ist damit keine Zeugin, sondern Partei.

Und die anderen Zeugen?



Zitat (von Herbert12):
Bin ich verpflichtet diese zu zahlen?

Kommt darauf an, ob man die ungewöhnliche Vereinbarung "Erfolgshonorar" irgendwie beweisen könnte.



Zitat (von Herbert12):
"1000 Euro exkl MwSt."

Der Wortlaut enthält genau 0,0 bezüglich einer Vereinbarung "Erfolgshonorar".

Von dahher wird man wohl umd bezahln der Rechnung nicht umhinkommen.



Zitat (von Herbert12):
Ich werde alle Schuldner jetzt anrufen und erfragen, was der Anwalt "erreicht" hat.

Du bist ziemlich nett zu Deinen Schuldnern. Gibt es dafür einen Grund.
Schon mal überlegt denen einfach einen Mahnbescheid zu schicken?



Zitat (von mepeisen):
Erfolgshonorare sind durchaus erlaubt, gerade wenn der Schuldner ansonsten keine rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte...

Stimmt. Nur das hier der Gläubiger der Auftraggeber ist.

Und der wohl klamm ist und eine gewisse Summe anwaltlich eintreiben will. Also durchaus auch ein Grund eine abweichende Vereinbarung treffen zu dürfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt wollte einen Vergleich für mich mit meinen Schuldnern finden. Deshalb sagte er im Erstgespräch "Nur wenn ich einen Vergleich mit Ihren Schuldnern erziele dann werden 1000 Euro fällig". Ich bin zahlungsunfähig wenn nicht eine Einigung gefunden wird (was der Anwalt 9 Monate nicht erreicht).
Bez meiner Frau (Partei): Das der Anwalt die Aussage vor 2 Personen getroffen hat, spielt keine Rolle? D.h.er hat keinen Vergleihc erreicht und schreibt eine Rechnung. Auf welcher Basis?

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

@TE was bist du? Schuldner oder Gläubiger? Aus deinen Posts geht das nicht so genau hervor, aber ich nehme an, dass du Schuldner bist und der RA eine Einigung mit deinen Gläubigern erzielen sollte.

Was hast du denn bei Vertragsabschluss genau unterschrieben? Ein Erfolgshonorar bei Einigung mit den Gläubigern wird es wohl nicht gewesen sein, weil das vom völlig andurd ist aus Sicht des RA und natürlich auch aus Sicht vom Schuldner. Deine Frau als Zeugin fällt schlicht aus zumal diese ja wohl auch Auftraggeberin ist oder zumindest parteiisch ist.

Wieviele Schulden hast du und wieviele deine Frau? Wieviele Gläubiger gemeinsam und einzeln? Ist die Vermeidung der Inso realistisch? Die Fragen sollen darauf abzielen sich ggf mit dem RA zu einigen, dass er das Scheitern des AEV bestätigt und ihr Inso anmelden könnt (nach Zahlung des RA's).

Ob ihr bei Beauftragung des RA einfach naiv wart und nur hören wolltet was euch gut passte oder evtl wirklich übers Ohr gehauen wurdet lässt sich von hier aus nicht sagen, aber jetzt heißt es nach vorn schauen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Herbert12):
D.h.er hat keinen Vergleihc erreicht und schreibt eine Rechnung. Auf welcher Basis?

Auf Basis des RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Für die Tatsache das der Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbart hat, wäre dann der Mandant beweispflichtig.

Der Beweis müsste "zur Überzeugung des Gerichtes" erbracht werden.
Das könnte natürlich auch die Behauptung der Parteien sein, das ein Erfolgshonorar vereinbart war.
Allerdings sehe ich derzeit da keine überragenden Erfolgsaussichten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Herbert12):
ein Anwalt wollte einen Vergleicht mit Schuldnern ausarbeiten, um eine Insolvenz zu vermeiden


Soweit okay.

Zitat (von Herbert12):
1000 Euro" und nur bei Erfolg


halte ich für völlig absurd.

Im Vorhinein kann der RA nicht wissen, welchen Erfolg er haben wird. Da steckt viel Prüfung dahinter, anschreiben, aushandeln. Hätte er bei 8 Gläubigern erfolg und bei einem nicht, wäre der Gesamterfolg dahin, wenn die Insolvenz trotzdem kommt.

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#11
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich verstehe dies. Was bedeutet den die gesetzliche Abrechnung? Der Anwalt hat in den letzten Monaten mit den Gläubigern kommuniziert jedoch ohne Ergebnisse. Er hat bis zu der Niederlegung seines Mandats keine Ergebnisse, muss er jetzt Nachweise erbringen was er getan hat?

Danke für die Kommentare

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wenn der Anwalt abrechnet, dann wird er eine Rechunung schreiben.
Dann muss man schauen, was genau dort abgerechnet wird, ob er dort tätig war.
Er muss auch nur die Tätigkeit nachweisen, nicht den Erfolg.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#13
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Herbert12):
Ok, ich verstehe dies. Was bedeutet den die gesetzliche Abrechnung? Der Anwalt hat in den letzten Monaten mit den Gläubigern kommuniziert jedoch ohne Ergebnisse. Er hat bis zu der Niederlegung seines Mandats keine Ergebnisse, muss er jetzt Nachweise erbringen was er getan hat?

Danke für die Kommentare


Kommt auf die Vereinbarung an. Was steht im Vertrag? Ein RA hat mehrere Möglichkeiten abzurechnen.

Habt ihr euch denn die Unterlagen mal angeschaut? Du/ihr müsst doch damals was unterschrieben haben.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nach dem, was da oben der Schuldner selbst zitiert hat, sind 1000 € fällig, wenn er es schafft, den Fall zu regeln. Es steht aber nirgendwo, dass deshalb auf alle anderen Gebühren verzichtet wird. Zumal er das nach dem RVG gar nicht darf.

wirdwerden

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#15
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben damals nur die Vollmacht für den Anwalt unterschrieben.
Ich bin auch gerne bereit den Anwalt zu bezahlen. Da er keine Einigung erzielt hat, wie weist er nach, dass er gearbeitet hat? Kann ich dem widersprechen wenn mir die Gläubiger mit denen er eine Einigung erzielen sollte bestätigen, dass sie nichts erhalten haben (Schreiben, Telefonate, etc)

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#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wie hoch ist denn die Gesamtsumme, die an Schulen im Raum steht? Vielleicht erklären sich dadurch die 1000€.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Zumal er das nach dem RVG gar nicht darf.

Wieso denn? Ein Erfolgshonorar darf vereinbart werden, wenn der Mandant ansonsten finanziell zu schwach wäre, seine Rechte zu verfolgen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#18
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir reden über 150.000 Euro Gesamtschulden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Dann wären 1.000 € für den RA fast ein Schnäppchen.
Ihr müsst doch irgendwas dem RA unterschrieben haben was er genau tun soll und was nicht.
Leider beantwortest du meine Fragen weiter oben nicht um zu schauen was man für die Zukunft tun könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Herbert12
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben dem Anwalt nur eine Vollmacht unterschrieben. Der Hintergrund des Falls: Gehalt ist seit 12 Monaten gepfändet, durch noch 65000 zusätzliche Schulden, eine Bürgschaft. Durch die Kontopfändung ist eine Einigung mit den verbleibenden 85000 Schuldnern (5 Banken seit 14 Monaten) hinfällig geworden. Der Anwalt wollte eine Gläubiger und Kopfmehrheit herbeiführen, scheitert anscheinend dabei oder brauchte sehr viel Zeit. Die Idee des Anwaltes war es den Plan weiter zu führen (kann ich schaffen) und mit einer Quote von 38% den Haupgläubiger (der das Gehalt pfändet) zu zwingen den Vergleich anzunehmen.
Das Problem ist, dass seit dem Vergleich mit den anderen Gläubigern das Gehalt gestiegen ist und jetzt einer der Gläubiger mehr als vorher haben möchte. Ca 2200 Euro monatlich zu zahlen geht so oder so an meine Grenze (Überstunden, extra Arbeit, etc). Die Frage ist, ob man jetzt weiter versuchen soll eine Einigung herbeizuführen (was der Fachanwalt in 9 Monaten nicht geschafft hat) oder die Insolvenz zu beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

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