Vergessene Ansprüche bei Verkehrsunfällen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Nutzungsausfall, Unfall, Haushaltsführungsschaden, Zinsen, Gutachter
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Wie Sie aus einem Verkehrsunfall maximalen Schadensersatz herausholen

Sehr geehrte Interessierte,

ein Verkehrsunfall ist schnell passiert und oft herrscht Ratlosigkeit bei der Abwicklung, nicht nur bei
den Geschädigten, sondern auch oft bei Anwälten, die sich in dieses Gebiet nicht eingearbeitet haben. Dieses ist dann für den Geschädigten sehr ärgerlich, da er bares Geld verschenkt.

Es folgt eine Anspruchscheckliste und die Vorbereitung im Falle eines Verkehrsunfalles.

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: http://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht
Preis: 75 €
Antwortet: ∅ 14 Std. Stunden

1) Kostenloser Rechtsanwalt

Die vielleicht zunächst wichtigste Information vorweg, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Bei einem Verkehrsunfall hat die gegnerische Versicherung den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie keine Schuld am Unfall trifft.

In unserer Kanzlei zahlen Sie in keinem Falle Gebühren, auch wenn Sie Teilschuld haben sollten. Garantiert.
Wir sind bundesweit tätig und können Ihnen umfassend zur Seite stehen.

2) Polizeiliche Hinzuziehung

Für die Abwicklung eines Verkehrsunfalles ist die polizeiliche Hinzuziehung stets angezeigt und auch sinnvoll.
Sie bekommen kostenfrei ein komplettes Datenblatt samt Skizze, das bei der Versicherung eingereicht werden kann und im besten Fall
bereits das Schuldeingeständnis des Unfallgegners enthält.
Die Polizei möchte dies meist nicht, da es Arbeit bedeutet, allerdings sollten Sie darauf bestehen.
Eine Verpflichtung zur Unfallaufnahme besteht übrigens auch schon immer dann, wenn Sie unfallbedingt
verletzt worden sind, und seien es auch nur Kopfschmerzen.
Lassen Sie sich auch nicht durch den Unfallgegner erweichen, der Ihnen mündlich alles zusagt.
Aus Erfahrung wollen viele von diesen Aussagen später nichts mehr wissen und man sieht sich einer Beweisproblematik entgegen.

Zwischenfazit: Stets die Polizei dazuholen und auf einen Unfallbogen bestehen. Die Aufnahme ist auch dann verpflichtend, wenn Sie sich irgendwie körperlich unwohl fühlen sollten.

3) Gutachten einholen

Ein Schadensgutachten sollte in jedem Fall bei einem Schaden von über € 1.000,00 eingeholt werden. Besprechen Sie den Fall mit
Ihrem örtlichen Gutachter. Bei Schäden darunter empfiehlt sich ein Kostenvoranschlag.

4) Reparatur oder fiktive Abrechnung

Sodann können Sie sich aussuchen, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen möchten oder sich den Betrag ausbezahlen.
Bei Totalschäden haben Sie außerdem die Möglichkeit, das Fahrzeug in einer Restwertbörse an den Höchstbietenden zu verkaufen.
Die dortigen Preise sind Festpreise, auf die Sie bestehen können. Ein weiteres Runterhandeln des Aufkäufers ist nicht möglich, auch wenn er das Fahrzeug vorab in den meisten Fällen nicht gesehen hat.

5) Besonderheit fiktive Abrechnung und Weiternutzung des Fahrzeuges über 6 Monate

Dieser Anspruch wird von vielen übersehen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Hierzu schauen Sie bitte in das Gutachten und achten auf die Begriffe:

a) Sie haben das Fahrzeug nicht verkauft und nutzen es seit mindestens sechs Monaten weiter nach dem Unfall

b) Sie haben sich damals die Schadenssumme auszahlen lassen, wobei auf Basis des Wiederbschaffungsaufwands abgerechnet worden ist.
Dies bedeutet, dass man Ihnen den Wiederbschaffungswert abzüglich Restwert erstattet hat.

c) Die Netto-Reparaturkosten liegen unter dem Wiederbeschaffungswert.

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie die Differenz der damals ausbezahlten Summe zu den Reparaturkosten netto verlangen.
Dies sind im Einzelfall mehere tausend Euro. Dieser Anspruch kann auch noch ca. drei Jahre nach dem Unfall geltend gemacht werden.

6) Zinsanspruch bei Totalschaden

Dieser Anspruch wird auch gerne übersehen. Bei einem wirtschftlichen Totalschaden des Fahrzeuges haben Sie Anspruch auf Zinsen der Schadenssumme
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dies kann im Einzelfall zwei bis dreistellige Beträge bedeuten, wenn sich die Versicherung Zeit lassen sollte.
Auch Zinsen sollten nicht verschenkt werden.

7) Vergessener Nutzungsausfall

Die Tage des Nutzungsausfalls sind sehr oft mit im Gutachten angegeben, wonach abgerechnet wird.
Es wird allerdings oft vergessen, dass auch die Zeit zwischen dem Unfall und dem Tag der Erstellung des Gutachtens zuzüglich einer angemessenen Überlegungszeit von ca. drei Tagen mit in die Berechnung einfließt und sodann nicht nur beispielsweise zehn Tage laut Gutachten, sondern zuzüglich weiteren zehn Tagen vom Unfalltag bis zum zum Ablauf der Überlegefrist. Dies kann im Einzelfall 500 bis 1000 Euro extra bedeuten.

8) Haushaltsführungsschaden

Auch dieser Schaden wird oft vergessen, wenn es sich um Personenschäden handelt.
Je nach Haushaltsgröße und Ausstattung bekommt der Geschädigte eine fiktive Haushaltshilfe ersetzt, wenn er aufgrund des Unfalles ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Haushalt zu führen. Eine entsprechende Bescheinigung kann der Hausarzt jederzeit ausstellen.
Die Berechnung erfolgt nach mehreren Tabellen, die in ihrer Komplexität jedoch diesen Ratgeber sprengen würden.
Grob sei gesagt, dass ein "normaler Haushalt" mit ca. 40 Wochenstunden an Arbeit veranschlagt wird und der Geschädigte pro Stunde einen ungefähren Aufwendungsersatz von 8,00 Euro zugesprochen bekommt, wenn er gänzlich nicht zur Haushaltstätigkeit mehr in der Lage sein sollte.
Dies macht pro Woche eine zusätzliche Leistung in Höhe von € 320,00.

Fazit: Ein Verkehrsunfall ist nicht so einfach wie es scheint. Mit der richtigen Vorgehensweise und Kenntnis können Sie das Maximum an Schadensersatz für sich herausholen und das mit anwatlicher Hilfe - in unserer Kanzlei völlig kostenfrei.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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