Vergabeverfahren - Schadenersatzansprüche des unterlegenen Bieters

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Vergabekammer, Beratungskosten, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibung
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Nachprüfungsverfahren

Bisher haben sich die Rechte des unterlegenen Bieters bei einer europaweiten Ausschreibung darauf beschränkt, dass dieser ein sog. Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer der Länder (für kommunale Ausschreibungen) oder des Bundes in Gang setzten konnte.

Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsverfahrens für den unterlegenen Bieter hängen davon ab, dass dieser rechtzeitig rügt, Fristen beachtet und darlegen kann, dass seine reellen Zuschlagschancen vereitelt wurden durch Verstöße des Ausschreibenden gegen vergaberechtliche Regelungen. Soweit das dem Bieter gelingt muss der Ausschreibende einzelne Verfahrensschritte des Vergabeverfahrens wiederholen; eine zwingende Auftragserteilung an den unterlegenen Bieter ist damit aber nicht verbunden. Bei kleineren Aufträgen beschränkt sich der Rechtsschutz auf die Möglichkeit, die Kosten der Erstellung des Angebots ersetzt zu bekommen.

Thomas Stein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Brauhofstraße 7
07745 Jena
Tel: 03641-22540
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E-Mail:
Erbrecht, GmbH-Recht, Umsatzsteuerrecht

Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 143/10) hat nun die Schadenersatzpflicht des Ausschreibenden auf anwaltliche Beratungskosten - die für die Prüfung der Vergabeunterlagen entstanden sind - erweitert. Sind für die anwaltliche Prüfung eines ausgeschriebenen Auftrags mit einem Nettoauftragswert von 250.000,00 Euro gesetzliche Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 2.000,00 EUR angefallen, dann entsprechen diese 2.000,00 EUR dem Schadenersatz.      

Zwar sind heute noch nicht bis in alle Einzelheiten die Mindestvoraussetzungen einer erfolgreichen Klage vorhersagbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es ausreicht, wenn der Bieter am Vergabeverfahren teilnimmt, einen Anwalt mit der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen beauftragt und einen objektiven Verstoß des Ausschreibenden geltend macht. Ein Verschulden des Ausschreibenden ist bei Vergabeverstößen einer europaweiten Ausschreibung vom Bieter nicht nachzuweisen (europäische Rechtsmittelrichtlinie,  EuGH Rechtssache C-314/09).

Damit ist für den Bieter die Hinzuziehung eines Anwalts bereits während der Erstellung des Angebots sinnvoll. Die Ausschreibenden werden zukünftig noch stärker darauf zu achten haben, dass vergaberechtliche Vorgaben etwa an die Ausschreibungsunterlagen beachtet werden.       

Jena im November 2011