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Verfassungsrichter prüfen Zucht- und Einfuhrverbot für Kampfhunde

AFP VOM 5.11.2003 | Nachrichten - Vor Gericht | 4884 Aufrufe
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Hunde, Kampfhunde, Zuchtverbot, Einfuhrverbot

- Halter klagen gegen "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde"

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat sich am Mittwoch mit der Frage befasst, ob das Zucht- und Einfuhrverbot bestimmter Kampfhunde zulässig ist. Geklagt haben 85 Hundezüchter und -halter, die in dem im April 2001 erlassenen "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" einen Eingriff in ihre vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und andere Rechte sehen. Mit dem Gesetz wurden vier Hunderassen beschrieben, die wegen ihrer besonderen Aggressivität nicht mehr gezüchtet oder importiert werden dürfen. Die Kläger vertreten dagegen die Ansicht, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann. Der Deutsche Tierschutzbund und Tierpsychologen teilen diese Ansicht.

Seit dem Erlass des Gesetzes gelten die vier Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier als besonders gefährliche Hunde und dürfen weder eingeführt noch gezüchtet werden. Hundeliebhaber, die sich daran nicht halten, können mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Mit einem Urteil des BVG wird Anfang kommenden Jahres gerechnet.

Bei der mündlichen Verhandlung sagte die von den Klägern berufene Sachverständige Helga Eichelberg vom Zoologischen Institut der Universität Bonn, dass "Gefährlichkeit" kein Rassemerkmal für Hunde sei und es entgegen der gesetzlichen Annahme grundsätzlich keine gefährliche Hunderasse gebe. Der Hund sei als soziales Tier allerdings höchst manipulierbar und lasse sich vom Menschen auf den Status eines Werkzeugs reduzieren. Ob ein Hund gefährlich werde, entscheide der Mensch durch gezielte Abrichtung oder durch die so genannte Qualzüchtung, der Paarung besonders aggressiver Hunde untereinander.

Der Bevollmächtigte der Bundesregierung und Rechtsgelehrte Gerhard Robbers verteidigte das Gesetz. Es diene dem Leben und der Gesundheit der Bundesbürger und damit einem der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Dass die vier Kampfhunde-Rassen in besonderem Maße gefährlich seien, zeige die Lebenserfahrung und Beißstatistiken der Bundesländer. Seit dem Erlass des Gesetzes sei die Zahl der oft lebensgefährlichen Beißunfälle zudem erheblich zurückgegangen. Die überproportionale Gefährlichkeit müsse auch nicht für den einzelnen Hund gelten. Es seien oft auch unzuverlässige Hundehalter, auf die die vier Hunderassen einen "besonderen Reiz" ausübten.

Forderungen von Hundehaltern, das Zucht- und Importverbot durch einen sogenannten Wesenstest, Hundeführerschein oder "Waffenschein für Hunde" zu ersetzten, wies Robbers als unzureichend und unpraktikabel ab. Wegen der von den vier Rassen ausgehenden Gefahr habe der Gesetzgeber an der Gefahrenquelle ansetzen und Import und Zucht der Hunde verbieten dürfen. Dies sie auch kein übermäßiger Eingriff in die Rechte von Hundezüchtern, weil Züchter ohne großen Aufwand auf andere Rassen ausweichen könnten. Das Gesetz schütze zudem die Hunde selbst vor unnötigem Leid.

5. November 2003 - 16.16 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2003


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