Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals zur Zulässigkeit der sogenannten Organisationshaft für Straftäter geäußert, die vor Verbüßung der Haft eine Therapie in einer Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt antreten sollen. Steht solch ein Therapieplatz nicht gleich zur Verfügung, kommen die Verurteilten solange in den normalen Strafvollzug, der dann Organisationshaft genannt wird. Nach einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss ist diese Haft so kurz wie möglich zu halten, weil Betroffene dort nicht therapiert werden können. (AZ: 2 BvR 1019/01)
Das Gesetz verlange, dass die Therapie wegen der Resozialisierung des Täters grundsätzlich vor der Strafe zu kommen habe, begründeten die Verfassungsrichter ihre Entscheidung. Geklagt hatte ein Häftling aus Köln, der wegen Drogendelikten zu drei Jahren Haft sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden war. Der Häftling musste allerdings drei Monate in Organisationshaft auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt warten. Das sei zu lang, entschied das Bundesverfassungsgericht und forderte für die Zukunft ein "unverzügliches" Handeln der Vollstreckungsbehörden.
28. Oktober 2005 - 11.20 Uhr
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