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Verfassungsgericht billigt Ladenschlussgesetz - 1/6
AFP vom 10.06.2004   |   14868 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Verfassungsgericht billigt Ladenschlussgesetz

- Klage von Galeria Kaufhof zurückgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat das Landenschlussgesetz für verfassungsgemäß erklärt, zugleich aber den Ländern eine mögliche Neuregelung offen gelassen. Die Klage der Metro-Tochter Galeria Kaufhof, das Ladenschlussgesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit, wiesen die Richter des Ersten Senats zurück.

Die Bundesländer seien zu einer "grundlegenden Neukonzeption" befugt, sagte der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier zur Urteilsbegründung in Karlsruhe. Dazu müssten sie aber von der Bundesregierung ermächtigt werden. Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) wollte das Gesetz schon seit längerem lockern.

Die Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dienten dem Schutz der 2,4 Millionen Beschäftigten im Einzelhandel, entschieden die Richter. Nach Ansicht der vier das Urteil tragenden Richter hat die Erwartung der Händler auf mehr Gewinn durch längere Öffnungszeiten keinen verfassungsrechtlichen Vorrang vor dem Arbeitnehmerschutz.




Das Urteil zu den Öffnungszeiten an Samstagen erging dabei nur äußerst knapp mit vier gegen vier Richterstimmen, ansonsten einstimmig. Bei Stimmengleichheit müssen Klagen gegen geltende Gesetze zurückgewiesen werden.

Zugleich zeigten die Richter einen Weg zur Neufassung der Ladenschlusszeiten auf. Für eine grundlegende Neuregelung seien die Länder zuständig, betonte Papier. Laut Urteil ist die Bundesregierung nun zur Prüfung verpflichtet, ob eine bundeseinheitliche Regelung "weiterhin sachgemäß" sei und ob sie durch Landesrecht ersetzt werden könne.

Die vier mit ihrer Ansicht unterlegenen Richter halten die im Ladenschlussgesetz getroffene Regelung der Öffnungszeiten an Samstagen wegen zahlreicher Ausnahmen für Geschäfte an Bahn- und Flughäfen sowie Tankstellen-Shops für nicht mehr angemessen. Der Schutz der Nachtruhe ab 20.00 Uhr reicht nach ihrer Meinung nicht aus, um das Gesetz zu rechtfertigen. Einig waren sich alle vier Richter, dass das generelle Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen weiter Bestand haben müsse.

Laut Gesetz dürfen Einzelhandelsgeschäfte unter der Woche von 06.00 Uhr bis maximal 20.00 Uhr geöffnet haben. An Sonn- und Feiertagen gilt - mit Ausnahmen - ein grundsätzliches Öffnungsverbot. (AZ: 1 BvR 636/02)

9. Juni 2004 - 10.54 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004

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