Verfassungsbeschwerde

4. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)
Verfassungsbeschwerde

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20 Antworten
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#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Welches Bundesland?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

Eigentlich kann ja nur eines von beiden zuständig sein. Wenns um Landesrecht geht eben das Landesverfassungsgericht. Wenn sich das als zuständig gesehen hat, wird beim Bundesverfassungsgericht eigentlich das Gegenteil der Fall sein müssen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Chili
Also irgendwie wird man aus Ihrem knappen Sachverhalt nicht so recht schlau. Mann müsste zum Beispiel wissen, um was für eine Klage- / Verfahrensart es sich handelt und welches Landesverfassungsgericht entscheiden hat (wegen dem entsprechenden Gerichtsverfassungsgesetz)

Ihre Schilderung ist auch so etwas an der Praxis vorbei, so dass man schon überlegen könnte, ob Ihre Frage ernst gemeint ist:

1.)
Vor den Verfassungsgerichten besteht ANWALTSZWANG. Fragen Sie doch Ihren Anwalt, wie das mit der Erledigungserklärung geht – der wird schließlich entsprechend bezahlt. Ausnahmsweise ist ein Anwalt nicht nötig, wenn z.B. ein Untergericht wegen Zweifel der Verfassungsmäßigkeit eine Rechtsnorm einen Vorlagebeschluss gefasst hat – ich halte es aber für kaum vorstellbar, dass ein Gericht dem Landes- und Bundesverfassungsgericht vorlegt, weil „schon beide Gerichte zuständig sind“.

2.)
Verfahren vor den Landes- bzw. dem Bundesverfassungsgericht dauern in der Regel Jahre. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Landesverfassungsgericht die Sache durchentschieden hat, während sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal zur Zulässigkeit geräuspert hat; beim Bundesverfassungsgericht gibt es ein Vorabverfahren §§ 93a ff BVerfGG .

3.)
In der Regel prüfen die Landesverfassungsgerichte die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (z.B. Abfallgebührensatzung der Stadt etc.), das Bundesverfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit mit Bundesrecht. Von daher dürfte es gar keine Überschneidungen geben.
Entweder ist also das eine oder andere Verfassungsgericht sachlich zuständig. Da das Landesverfassungsgericht durchentschieden hat (und damit zumindest inzident die eigen Zuständigkeit bejaht hat) dürfte ihre Klage vor dem Bundesverfassungsgericht von Anfang an unzulässig gewesen sein. Dann können Sie – wie eigentlich immer – für erledigt erklären; die Kosten tragen aber Sie, da Ihre Beschwerde von Anfang an unzulässig war.

Wenn Sie aber der Meinung sind, beide Gerichte seien zuständig, dann gibt es keinen Grund für eine Erledigungserklärung – legen Sie doch (Untätigkeits-)Beschwerde beim BVerfG ein.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Kann man erfahren wogegen Du geklagt hast?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Dann sollte doch eine Rücknahme/Erledigungserklärung vor dem BVerfG keine Kosten auslösen - außer man sieht es dort als mutwillig an, gleich zwei Verfassungsgerichte parallel mit seiner Beschwerde zu 'belästigen'.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

1.)
...Vor den Verfassungsgerichten besteht ANWALTSZWANG...
Das ist falsch, woher nimmst du das? …

Nach § 25 Abs. 1 BVerfGG entscheidet das BVerfG grundsätzlich durch mündlicher Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung besteht nach § 22 Abs. 1 BVerfGG Anwaltszwang. Das ist der Grundfall, von dem man bei einem knappen Sachverhalt ohne nähere Ausführungen ausgehen muss. Die Verfassungsgerichtsgesetze der Länder sind ähnlich.
Sinnvollerweise nimmt sich einen Anwalt nicht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG, insb. auch weil ein RA bei der vorherigen Ausschöpfung des Rechtsweges eingeschaltet ist / werden muss.

2.)
… Sowohl unsere Landesverfassung, als auch das Grundgesetz gewähren inhaltsgleich das Recht des rechtlichen Gehörs, als auch das Willkürverbot. …

Nach § 90 BVerfGG hindert die beim BVerfG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht, eine Beschwerde beim Landesverfassungsgericht einzulegen. Wenn Sie vor dem LVerfG obsiegt haben, teilen Sie das dann doch dem BVerfG mit – kann doch nicht schaden. Evtl. gibt’s einen verfahrensrechtlichen Hinweis vom BVerfG (Rechtsschutzinteresse nach LVerfG-Entscheidung entfallen?). Sie können dann noch immer für erledigt erklären, dann ohne Kostenrisiko. Apropos Kostenrisiko, ohne Anwalts- und Verfahrenskosten (Individualverfassungsbeschwerde ist kostenfrei) gibt’s da ohnehin keine Probleme.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

… Weshalb sollte dies so sein, wenn vor dem AG verhandelt wurde? …

Weil eine Verfassungsbeschwerde immer nur zulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Fehlerhafte Entscheidungen (Urteil / Beschluss) eines AG müssen, auch wenn Sie auf der Verletzung von Justizgrundrechten (z.B. rechtliches Gehör) zunächst mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden; i.d.R. ist dafür ein Anwalt notwendig. Erst danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Das ist der Normalfall.

Daneben gibt es auch Entscheidungen der AG gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Chili Palmer, zuerst liefern Sie eine ziemlich knappe Sachverhaltsdarstellung, und dann tun Sie so, als ob man die Einzelheiten Ihres Falles kennen müsse. Wenn Sie aber einen unvollständigen Sachverhalt abliefern, dann kann man nur versuchen, für diesen ein paar generelle Leitlinien aufzustellen (oder eben gar nicht antworten).

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Und worum ging es jetzt in Deiner Beschwerde?

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo Chili,

Glückwunsch zur gewonnenen VB! :)
Wegen Deiner Frage, was mit der VB beim BVerfG wird:
ich würde die einfach laufen lassen. Nach § 90 III BVerfGG ("Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.") stehen die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder völlig selbständig nebeneinander. Nur wenn das LVerfG von der Rspr. des BVerfG oder eines anderen LVerfG abweichen will, hat das LVerfG das BVerfG zu konsultieren. Das ist bei Dir aber nicht der Fall.
Wie Du schon sagtest, prüft das BVerfG die Verletzung Deiner Grundrechte aus dem GG und das LVerfG die Verletzung Deiner Grundrechte aus der LVerf - zwei völlig verschiedene paar Schuhe.

Kosten dürften für Dich damit auch nicht weiter entstehen.

Gruss
Harry

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Warum ging es denn???

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Habs jetzt von jemand anders erfahren, aber warum so ein Geheimnis daraus machen?

;)

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@georg

Bitte klär uns doch mal auf. Schließlich wollen wir alle dazulernen.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Also ich denke die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG dürfte durch die Urteilsaufhebung inzwischen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sein, denn das Urteil ist durch Aufhebung nicht mehr existent, mehr kann auch das BVerfG nicht entscheiden.

In aller Regel entscheidet das BVerfG im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (weit über 90 % der Verfahren denke ich). Anwaltszwang besteht beim BVerfG nur in der mündlichen Verhandlung.

Noch kurz zum Prüfungsmaßstabes des LVerfG: Das LVerfG kann nicht nur die Vereinbarkeit des Landesrecht mit der Landesverfassung oder dem Grundgestez prüfen, es kann auch Entscheidungen, die nach Bundesrecht ergangen sind auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüfen (Vgl. hierzu: Fall Honecker, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Berlin vom 12. Januar 1993 VerfGH 55/92 ).

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

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