Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen können unwirksam sein

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Arbeitnehmer haben bei Vorsatzhaftung gute Chancen, eigene Ansprüche trotz Verfallsklausel einzuklagen

In Arbeitsverträgen wird oft vereinbart, dass beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist (in der Regel drei Monate) nach Fälligkeit bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Ausschlussfristen gelten nicht für bereits gesetzlich geregelte Fälle

Diese arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen sind regelmäßig so auszulegen, dass sie ausschließlich die von beiden Vertragsparteien für regelungsbedürftig erachteten Fälle erfassen. Eine Anwendung auf Fälle, für die es bereits feste gesetzliche Regelungen gibt, ist laut Bundesarbeitsgericht weder gewollt noch möglich. Als Beispiel nannten die Richter die Vorsatzhaftung. (Urteil vom 20.06.2013, Az.: 8 AZR 280/12). 

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Dem Urteil liegt der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die am 01.09.2009 einen Arbeitsvertrag mit ihrem neuen Arbeitgeber geschlossen hatte. Der Vertrag beinhaltete eine Ausschlussfrist, wonach drei Monate nach Fälligkeit alle wechselseitigen Ansprüchen verfallen sollen, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Die Arbeitnehmerin erkrankte im November 2009 und konnte bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages im Februar 2010 (mit Wirkung zum 31. Mai 2010 nicht mehr arbeiten gehen. Am 26. März 2010 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie eine Anzeige gegen ihren Vorgesetzten wegen sexueller Belästigung und Beleidigung erstattet habe.

Anschließend zog sie vor das Arbeitsgericht und machte mit Klage vom 30. August 2010 (zugestellt am 09.09.2010) Schmerzensgeld wegen Mobbings am Arbeitsplatz geltend. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage mehrfach aufgrund der verstrichenen Verfallsfrist abgewiesen, vor dem Bundesarbeitsgericht bekam sie jedoch Recht.

Verfallsklausel lässt Haftung wegen Vorsatz nicht entfallen

Es sei grundsätzlich nicht möglich, durch eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist einem Schuldner im Voraus die Haftung wegen Vorsatzes zu erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Eine Verkürzung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz (§ 202 Abs. 1 BGB), sei ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der klaren Gesetzeslage müsse man ohne gegenteilige Anzeichen in der Regel davon ausgehen, dass die Vertragsparteien mit der Ausschlussfrist keine Vereinbarung bezüglich der Vorsatzhaftung treffen wollten. Im Gegensatz zu einer tarifvertraglichen Normativbestimmung, sei diese Klausel ohnehin unwirksam. Das BAG verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht. Es wird klären müssen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbing hat.

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