>Verfall von Gutscheinen gemäß BGB §195 rechtens?
quote:
Habe einen Musical Geldwert-Gutschein gekauft. In den AGBs der Firma steht nichts von Verfallsdaten für Gutscheine.
Als ich den Gutschein erhalten habe war ein Gültigkeitsdatum ... aufgedruckt, danach würde der Gutschein ... verfallen.
1. Eine erst auf dem Gutschein aufgedruckte Bestimmung dürfte schon von vorneherein nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein können,
§ 305 BGB.
Somit bliebe es a) bei der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht erst aufgrund der Unzulässigkeit der "Befristungsklausel" wg. unangemessen benachteiligend von der gesetzlichen Regelung abweichender AGB-Regelung, und b) bei der Möglichkeit zur Aufrechung u. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten mit verjährten Gutscheinen nicht erst wegen der -ebenfalls auf die unangemessene Benachteiligung zurückzuführende- Unzulässigkeit der "Verfallsklausel" :
2. Folgt man der Ansicht des OLG München, dann wäre eine per AGB-Klausel vertraglich vereinbarte Verkürzung (auf 1 Jahr ) der gesetzlichen Verjährungsfrist (von 3 Jahren ) unwirksam - der Gutscheinausteller könnte also erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist die Verjährung der Leistungsansprüche einwenden.
3. Nach Ansicht des OLG München wäre darüberhinaus auch eine vereinbarte "Verfalls-Bestimmung" wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dies hätte zur Konsequenz, daß ein "verjährter" Gutschein nicht komplett wertlos ( = "verfallen" ) wäre: zwar dürfte der Aussteller die darin zugesagte Leistung dann wg. Verjährung berechtigterweise verweigern; jedoch könnte mit "verjährten" Gutscheinen noch aufgerechnet, oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden,
§ 215 BGB.
quote:
Als Antwort habe ich bekommen, man sei aus "Kulanz" bereit das Verfallsdatum von einem auf 3 Jahre auszuweiten.
Auch das könnte nicht dazu führen, daß a) die Gültigkeit vor Ablauf der gesetzlichen Frist enden würde, und daß b) der Gutschein mit Eintritt der Verjährung nicht nur ungültig, sondern auch vollständig "verfallen" würde:
Wenn der Gutschein z.B. am 1.5.2009 ausgestellt worden wäre, mit einem "Gültigkeitsdatum" bis zum 30.4.2010, und wenn der Aussteller dies nun "kulanterweise" bis zum 30.4.2012 verlängert hätte - so würde die gesetzliche Verjährungsfrist doch jedenfalls erst drei Jahre ab dem Jahresende des Austellungsjahres, d.h. erst am 31.12.2012 enden,
§ 199 BGB.
Und wenn der Gutscheininhaber aus irgendeinem Grund schon vor dem 31.12.2012 zur Aufrechnung mit Ansprüchen des Austellers berechtigt gewesen sein sollte, dann könnte er den Gutschein auch noch NACH dem 31.12.2012 zur Aufrechnung heranziehen.
M.
von Mirk am 07.05.2009 04:15
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