Der Bundesgerichtshof hat am 17.06.2010 festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist. Dies gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.
Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht grundsätzlich nach § 73 StGB dessen Verfall an.
In dem entschiedenen Fall hatten führende Mitglieder einer Bande Marihuana zum Zweck des Handeltreibens nach Deutschland eingeführt. Das Landgericht hatte in erster Instanz den Verfall von 535 € Bargeld sowie den Verfall von Wertersatz abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof hat die Verhängung von Verfall und Verfall des Werteersatzes auch bei Jugendlichen und solchen Heranwachsenden als zulässig erachtet, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, und zwar unabhängig davon, ob der Wert noch im Vermögen des Jugendlichen vorhanden ist.
Unbillige Härten können jedoch gemäß der Härtefallregelung in § 73 c StGB vermieden werden. Die Darstellung der Härten ist vornehmlich Aufgabe eines guten Strafverteidigers.