Verfahrensfreier Carport/Garage, wenn Abstand <30 zum Wald?

27. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
EFH-am-Waldrand
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrensfreier Carport/Garage, wenn Abstand <30 zum Wald?

Darf ein Carport/Garage (verfahrensfrei, da <30m2 Innenbereich) errichtet werden, wenn der Abstand von 30 zum Wald unterschritten wird?
Hinweis: Zwischen Bauplatz und Wald ist eine öffentliche Straße im Wohngebiet.

LBO Baden-Württemberg (1. März 2015)
§4 besagt sagt kein Gebäude innerhalb 30m Zone zum Wald?
§Anhang besagt Garagen sind genehmigungsfrei!

Wie sieht es haftungsrechtlich aus, wenn ein Baum auf den Carport fällt?


Details:

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§4 Abs. 3 der LBO Baden-Württemberg (1. März 2015)

(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten.[..]

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§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

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Anhang (zu § 50 Abs. 1)

Verfahrensfreie Vorhaben
1. Gebäude und Gebäudeteile
a)..
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m²..

Verbaut?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

'Verfahrensfrei' bedeutet nicht, das man seinen Carport überall hin setzen darf. Es bedeutet nur, das man keine Genehmigung einholen muss.
Im konkreten Fall würde ich einfach mal mit dem Bauamt sprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

der Mindestabstand zum Wald ergibt sich zum einen aus der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit dem Forstrecht des Bundeslandes auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes sowie dem Haftungsrecht.

Über den Sinn des 30m-Abstandes zum Wald wurden bereits zig Abhandlungen geschrieben und Prozesse geführt. Persönlich ist mir kein Fall bekannt, wo ein Verwaltungsgericht zugunsten eines Klägers geurteilt hätte, der den 30m-Abstand zum Wald mit einem Bauwerk (gleich welcher Art) unterschreiten wollte. Hierbei hat in einigen Urteilen auch kein Klägerangebot genutzt, auf die Hafung des Waldbesitzers durch umstürzende Bäume verzichten zu wollen. Die Richter gingen bei dieser Entscheidung davon aus, dass nur der Grundstückseigentümer für seine Person den Haftungsverzicht erklären könnte. Der Eigentümer könnte diesen jedoch nicht für seine Besucher erklären, die mehr oder weniger zufällig zu Schaden kommen könnten.

Soweit der öffentliche Straßenverkehr betroffen ist, liegt die Haftung für den Straßenbaulastträger etwas anders. Der Straßenbaulastträger genügt bereits seiner Sorgfaltspflicht zur Abwendung von Schäden Dritter durch Bäume, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Hierzu reicht eine regelmäßige Sichtkontrolle. Und stürzt ein Baum bei einem Sturm auf ein Auto, zählt dies zur billigenden Inkaufnahme der Gefahren bei der Teilnahme am Straßenverkehr im öffentlichen Raum.

Nach dieser äußerst kurzen Schilderung der ziemlich komplizierten Rechtslage möchte ich vermuten, dass die Verwaltung Ihrem Wunsch nach einer Unterschreitung des 30m-Abstandes zum Wald nicht nachkommen wird.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

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