Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Hallo!
Wenn die Verurteilung des vermeintlichen Täters unwahrscheinlich ist, muss ein Strafverfahren ja eigentlich nach
§ 170 StPO eingestellt werden.
Wie lässt es sich eigentlich erklären, dass
in der Praxis Verfahren offensichtlich aber häufig nach
§ 153 StPO eingestellt werden, auch wenn sich durch den Verlauf der Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte die Tat im Grunde nicht begangen haben kann?
So habe ich es häufiger in verschiedenen Rechtsforen gelesen, auch ein gegen mich geführtes Strafverfahren wegen Beleidigung wurde in der Verhandlung gemäß § 153 eingestellt, obwohl Staatsanwalt und Richter mir informell mitteilten, nach dem Verlauf der Verhandlung von meiner Unschuld überzeugt zu sein.
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
Gruß
Oettinger
von Oettinger am 17.01.2006 00:28
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Sie haben die Frage an anderer Stelle ja bereits beantwortet - dennoch auch hier nochmals vielen Dank
Die Richterin stellte mich seinerzeit vor die Alternative 'Freispruch' (wofür allerdings noch ein weiterer Verhandlungstermin anzuberaumen gewesen wäre, da die vermeintlich Geschädigte der Beleidigung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war) oder 'Einstellung' (nach § 153). Selbstverständlich erklärte ich mich mit der Einstellung einverstanden, da ich ja 'nur' die Anwaltskosten zu tragen hatte und die Angelegenheit ansonsten keinerlei negative Konsequenzen für mich nach sich zog.
Also lässt sich festhalten, dass in der Praxis häufiger wegen geringer Schuld eingestellt wird (obwohl die Verfahrensbeteiligten von der Unschuld überzeugt sind), was ja formaljuristisch wohl nicht hundertprozentig korrekt sein dürfte, aber stillschweigend so geduldet wird (es hat ja auch für niemanden nachteilige Folgen)?
Gruß
Oettinger
-- Editiert von Oettinger am 17.01.2006 01:00:22
von Oettinger am 17.01.2006 00:58
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Wird die Einstellung nach § 170 nicht auch vermerkt?
Stricken wir mal folgende Situation:
Nach Einstellung wird X eine Straftat, ohne Beweise, unterstellt. (Keine Wiederholungstat) Man geht davon aus, dass die HV eröffnet wird, da der Anzeigenerstatter richterlich vernommen wurde. Nach Einlassung von X steht Aussage vs. Aussage.
Frage:
Ist es nicht wahrscheinlicher, dass es zu einer HV kommt wenn die vorherige Einstellung nach § 153, anstatt § 170 Abs. 2 erfolgt ist?
von Bada-Bing am 17.01.2006 16:26
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Hallo Wastl,
hier muss man aber bei der Anwendung von Jugendstrafrecht beachten, dass das Absehen von der Verfolgung nach §
45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach §
47 des Jugendgerichtsgesetzes in das Erziehungsregister eingetragen werden.
Sag mal, hattet ihr bei euch auch den ganzen Tag Blitzeis? Hier ist es so glatt.
Viele Grüße,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 17.01.2006 17:05:59
von Hr. J. Rönner am 17.01.2006 17:02
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