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Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

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Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Hallo!

Wenn die Verurteilung des vermeintlichen Täters unwahrscheinlich ist, muss ein Strafverfahren ja eigentlich nach § 170 StPO eingestellt werden.

Wie lässt es sich eigentlich erklären, dass in der Praxis Verfahren offensichtlich aber häufig nach § 153 StPO eingestellt werden, auch wenn sich durch den Verlauf der Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte die Tat im Grunde nicht begangen haben kann?

So habe ich es häufiger in verschiedenen Rechtsforen gelesen, auch ein gegen mich geführtes Strafverfahren wegen Beleidigung wurde in der Verhandlung gemäß § 153 eingestellt, obwohl Staatsanwalt und Richter mir informell mitteilten, nach dem Verlauf der Verhandlung von meiner Unschuld überzeugt zu sein.

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Gruß
Oettinger


von Oettinger am 17.01.2006 00:28
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Wie lässt es sich eigentlich erklären, dass in der Praxis Verfahren offensichtlich aber häufig nach § 153 StPO eingestellt werden, auch wenn sich durch den Verlauf der Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte die Tat im Grunde nicht begangen haben kann?

Das läßt sich dadurch erklären, daß es nach Anklageerhebung keine Einstellung nach § 170 StPO mehr gibt. Die kann nur durch die StA (im Vorverfahren) erfolgen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 17.01.2006 00:49
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Sie haben die Frage an anderer Stelle ja bereits beantwortet - dennoch auch hier nochmals vielen Dank

Die Richterin stellte mich seinerzeit vor die Alternative 'Freispruch' (wofür allerdings noch ein weiterer Verhandlungstermin anzuberaumen gewesen wäre, da die vermeintlich Geschädigte der Beleidigung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war) oder 'Einstellung' (nach § 153). Selbstverständlich erklärte ich mich mit der Einstellung einverstanden, da ich ja 'nur' die Anwaltskosten zu tragen hatte und die Angelegenheit ansonsten keinerlei negative Konsequenzen für mich nach sich zog.

Also lässt sich festhalten, dass in der Praxis häufiger wegen geringer Schuld eingestellt wird (obwohl die Verfahrensbeteiligten von der Unschuld überzeugt sind), was ja formaljuristisch wohl nicht hundertprozentig korrekt sein dürfte, aber stillschweigend so geduldet wird (es hat ja auch für niemanden nachteilige Folgen)?

Gruß
Oettinger


-- Editiert von Oettinger am 17.01.2006 01:00:22


von Oettinger am 17.01.2006 00:58
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
--- editiert vom Admin


von guest123-1707 am 17.01.2006 08:29
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
(es hat ja auch für niemanden nachteilige Folgen)?

Hat eine Einstellung nach § 153 StPO wirklich keine nachteilige Folgen?


von Bada-Bing am 17.01.2006 15:51
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Eine Einstellung des Verfahrens wird im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und im Erziehungsregister eingetragen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





von Hr. J. Rönner am 17.01.2006 15:59
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Wird die Einstellung nach § 170 nicht auch vermerkt?

Stricken wir mal folgende Situation:

Nach Einstellung wird X eine Straftat, ohne Beweise, unterstellt. (Keine Wiederholungstat) Man geht davon aus, dass die HV eröffnet wird, da der Anzeigenerstatter richterlich vernommen wurde. Nach Einlassung von X steht Aussage vs. Aussage.

Frage:

Ist es nicht wahrscheinlicher, dass es zu einer HV kommt wenn die vorherige Einstellung nach § 153, anstatt § 170 Abs. 2 erfolgt ist?




von Bada-Bing am 17.01.2006 16:26
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Für eine Einstellung gem. § 153 StPO muss weder eine Überzeugung von der Schuld noch von der Unschuld vorliegen. Es reicht, dass die Schuld gering 'wäre' (läge sie denn vor).
In der Hauptverhandlung kann sich nun das Problem stellen, dass im Grunde die Überzeugung besteht, dass es ein Freispruch wird. Um den prozessual sauber hinzubekommen müssten aber noch Zeugen gehört werden. Das kostet Zeit und Geld. Wenn aber selbst im Falle des Tatnachweises die Schuld gering wäre, kann es eben auch dabei bleiben - der von Oettinger geschilderte Fall.

Eine Einstellung gem. § 153 wird nicht im BZR/Erziehungsregister vermerkt. Im ZStV ist sie eine Weile, auch im jeweiligen Register der sachbearbeitenden StA.



von wastl am 17.01.2006 16:48
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Hallo Wastl,

hier muss man aber bei der Anwendung von Jugendstrafrecht beachten, dass das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes in das Erziehungsregister eingetragen werden.

Sag mal, hattet ihr bei euch auch den ganzen Tag Blitzeis? Hier ist es so glatt.


Viele Grüße,

- Roenner -



-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 17.01.2006 17:05:59


von Hr. J. Rönner am 17.01.2006 17:02
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Wenn nach §§ 45, 47 JGG eingestellt wird erfolgt eine Eintragung. Bei § 153 StPO aber nicht.

Hier waren heute früh minus 6 Grad. Jetzt sind Null und es fängt gerade an zu schneien. Aber soll ich dir mal was sagen? Heute in 4 Wochen ist mein letzter Arbeitstag


Viele Grüße zurück
A.


von wastl am 17.01.2006 17:09
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>Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
--- editiert vom Admin


von guest123-1707 am 17.01.2006 17:12
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