Verfahren wurde eingestellt; Beschlagnahmung rückgängig machen u. ED-Behandl. löschen

4. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Jan1986
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahren wurde eingestellt; Beschlagnahmung rückgängig machen u. ED-Behandl. löschen

Hallo,

ich hatte bei einem Fußballspiel Pfefferspray in der Tasche was ich vorne an den Kontrollen freiwillig abgegeben hatte. Trotzdem wurde mir ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz an de Hals gebracht. Nunja, auf jeden fall wurde es nun eingestellt da es keine Straftat/Ordnungwiedrigkeit war. Nun will ich dieses Pfefferspray was eingezogen wurde, wiederhaben. Ausserdem wurden meine Fingerabdrücke genommen, Bilder gemacht und Tattoos Fotografiert, diese möchte ich Löschen lassen. Wie muss ich da vorgehen? Kann ich da einfach zur Polizeiwache mit dem Einstellungsschreiben gehen und das verlangen oder muss das alles per Antrag gemacht werden? Und vor allem, wie lange dauer sowas?

Und: kann ich irgendwie gegen das vorgehen der Polizei Klagen? Ich wurde nämlich mit nem Gefangenentransporter zur Polizeiwache gebracht (obwohl ich meine Personalien am Stadion abgegeben habe) und dort wurde mir nach knapp einer Stunde warten ein Platzverweis ausgesprochen nachdem alle ED sachen gemacht wurde etc. Desweiteren wurde ich bedroht, Zitat: "Wenn du jetzt mucken machst, kriegste links und rechts eine". Wo muss man sich da melden um gegen sowas vorzugehen?

Ich habe leider keine Ahnung von solchen Sachen

-- Editiert von Jan1986 am 04.01.2007 15:26:49

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Jan1986:
Was schreibt die Staatsanwaltschaft zur Begründung? Das wäre für die Frage nach der Rückgabe schon relevant.

Erst einmal müßte man wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die ED-Behandlung durchgeführt wurde. Dafür gäbe es mehrere Möglichkeiten: Zur Identitätsfeststellung (§163b StPO ), für das Verfahren (§81b StPO 1.Alternative) oder für den Erkennungsdienst (§81b StPO 2. Alternative). Für die ersten beide Fälle wäre der vorgesehene Rechtsweg die richterliche Entscheidung nach §98 II Satz 2 und das Amtsgericht zuständig, Kosten entstehen dafür keine. Leider kommt es sogar für den §163b StPO vor, dass erst Verfassungsbeschwerde eingelegt werde mußte, um festgestellt zu bekommen, dass die Polizei mit dem Ausweis hätte vorliebnehmen müssen. Insofern könnte ein Strafverteidiger hilfreich sein, um den Ermittlungsrichter von einer möglichen Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zu überzeugen, den muß man jedoch bei einer Einstellung des Verfahrens leider selbst bezahlen.

Im dritten Fall müßte man zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme vor dem Verwaltungsgericht klagen und entsprechend Gerichtskosten von 363(?) Euro vorstrecken. Man kann allerdings für die Klage und seine eigene anwaltliche Vertretung Prozesskostenhilfe bekommen. Wenn es nur um die Löschung der Daten geht, könnte man auch versuchen, nach Landesdatenschutzgesetz die Löschung zu beantragen, dann sollte man aber schon begründen, warum man die Speicherung für rechtswidrig hält (Vorgeschiche des Betroffenen, Ausgang des Verfahrens...)

-- Editiert von danielB am 05.01.2007 21:09:24

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