Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren gegen einen Jugendschutzbeauftragten, der auf seinem Dienstcomputer Kinderpornografie im Internet angesehen hatte, wegen Geringfügigkeit eingestellt. Damit scheiterte die Revision der Staatsanwaltschaft Kiel gegen den Freispruch des Mannes durch das dortige Landgericht. Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass das so genannte Straftatmerkmal des Besitzverschaffens bereits beim Surfen im Internet erfüllt sei, weil die pornografischen Bilder dabei vorübergehend in den Arbeitsspeicher des Computers geladen würden.
Die Bundesanwaltschaft hatte in dem am Freitag in Karlsruhe entschiedenen Fall nun den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Das Merkmal des Besitzverschaffens erfordere "ein in Besitznehmen", das über das bloße Betrachten hinausgehe. Solch eine "Sachherrschaft" wäre demnach erst dann gegeben, wenn Bilder aus dem Internet etwa auf die Festplatte des Rechners oder Speichermedien wie ein CD kopiert werden. Laut Bundesanwaltschaft ist zudem die Auffassung des Landgerichtes nicht zu beanstanden, dass es zu den Aufgaben eines kommunalen Jugendschutzbeauftragten gehören könne, sich über Kinderpornografie durch Surfen im Internet zu informieren.
21. Dezember 2006 - 11.59 Uhr
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