Verfahren eingestellt, wer muss meine Auslagen zahlen?

15. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 12:50:09
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)
Verfahren eingestellt, wer muss meine Auslagen zahlen?

Hallo,

vor einiger Zeit wurde ich vom Jobcenter fälschlicherweise angezeigt wegen Betrugs. Nun vor ein paar Tagen wurde das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt. Muss mir das Jobcenter nun meine Auslagen (Rechtsanwalt) erstatten?

-- Editier von hipsu am 15.09.2017 18:19

-- Editiert von Moderator am 15.09.2017 19:17

-- Thema wurde verschoben am 15.09.2017 19:17

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Nö, warum? Wenn es kein Fall der notwendigen Verteidigung war, was wohl nicht der Fall ist, musstest Du Dir keinen Anwalt nehmen.

wirdwerden

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Selbst im Fall einer notwendigen Verteidigung wäre die ja erst ab der Anklageerhebung notwendig gewesen. Aber grundsätzlich haben Sie natürlich recht - hier muß niemand Auslagen erstatten, weder das JC noch die Justizkasse.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Alles richtig. Grundgedanke des Gesetzgeber war es, dass bei Unschuldigen die Hinzuziehung eines Anwalts erst mit Anklageerhebung erforderlich ist und deswegen die Verteidigungskosten im EV nicht erstattungsfähig sind. Dass das heutzutage völliger Schwachsinn und im Hinblick auf schlampige Ermittlungen und Verfolgungswahn von Seiten vieler StAen geradezu irrsinnig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Ergo: Die Kosten bleiben bei Ihnen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Völlig richtig, ... vielfach höre ich von Klienten (die mal das 7. Buch der StPO durchgeblättert haben) dann zwar immer: "Aaaaber in § 467, Abs. 1, Satz 1 StPO steht doch...

Zitat:

§ 467
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.


wobei die halt verkennen (bzw. es nicht wissen), dass man als Beschuldigter (Ermittlungsverfahren) noch kein Angeschuldigter ist. Das sind nicht nur 2 verschiedene Worte für das selbe Ding, sondern Angeschuldigter ist man halt erst ab Anklageerhebung [§ 157 StPO ]

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