Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Medizinrecht, Arztrecht » 
Verfälschen von Behandlungsunterlagen, Krankenakten im Arztstrafrecht - 1/1
vom 28.01.2010   |   2191 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht

Verfälschen von Behandlungsunterlagen, Krankenakten im Arztstrafrecht

Von Rechtsanwalt
LL.M. (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht Ulf S. Grambusch
Grambusch
Schwerpunkte: Fachanwalt Medizinrecht, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftungsrecht der Ärzte, Fachanwalt Versicherungsrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:

Arztstrafrecht in der Praxis

Mehr zum Thema:
Arzt  

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass der Arzt aufgrund standesrechtlicher Satzung (vgl. § 11 GOÄ) und des ärztlichen Behandlungsvertrages sowie gemäß § 810 BGB verpflichtet ist, die während der Behandlung erhobenen Befunde vollständig und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlungsmaßnahme durch schriftliche Aufzeichnungen zu dokumentieren (vgl. BGH, NJW 1983, 332; 1978, 2337 (2339).

Sinn und Zweck dieser ärztlichen Pflicht zur Dokumentation ist die Therapie- und die Beweissicherung sowie die Rechenschaftslegung gegenüber dem Patienten, wobei insbesondere der Beweissicherungszweck eine spätere Nachholung oder gar inhaltliche Veränderung der Aufzeichnungen verbietet (BGH, NJW 1978, 2337 ff.).

Der Arzt ist daher verpflichtet, die von ihm erhobenen medizinischen Befunde in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlungsmaßnahme zu dokumentieren und danach jegliche Änderung der Aufzeichnungen zu unterlassen. Ausnahme hierzu: Korrekturen offensichtlicher Schreibfehler oder vergleichbarer Unrichtigkeiten.