Verfälschen von Behandlungsunterlagen, Krankenakten im Arztstrafrecht

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Arztstrafrecht in der Praxis

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass der Arzt aufgrund standesrechtlicher Satzung (vgl. § 11 GOÄ) und des ärztlichen Behandlungsvertrages sowie gemäß § 810 BGB verpflichtet ist, die während der Behandlung erhobenen Befunde vollständig und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlungsmaßnahme durch schriftliche Aufzeichnungen zu dokumentieren (vgl. BGH, NJW 1983, 332; 1978, 2337 (2339).

Sinn und Zweck dieser ärztlichen Pflicht zur Dokumentation ist die Therapie- und die Beweissicherung sowie die Rechenschaftslegung gegenüber dem Patienten, wobei insbesondere der Beweissicherungszweck eine spätere Nachholung oder gar inhaltliche Veränderung der Aufzeichnungen verbietet (BGH, NJW 1978, 2337 ff.).

Der Arzt ist daher verpflichtet, die von ihm erhobenen medizinischen Befunde in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlungsmaßnahme zu dokumentieren und danach jegliche Änderung der Aufzeichnungen zu unterlassen. Ausnahme hierzu: Korrekturen offensichtlicher Schreibfehler oder vergleichbarer Unrichtigkeiten.