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Vereitelte oder erschwerte handwerkliche Eigenleistungen als Schadensersatzposition - 1/1
vom 29.07.2010   |   1719 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Arzthaftungsrecht

Vereitelte oder erschwerte handwerkliche Eigenleistungen als Schadensersatzposition

Von Rechtsanwalt
Dr. med. Herbert Karpienski
Karpienski
Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte.
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Eine verletzte Person, sei es durch einen ärztlichen Behandlungsfehler, einen Verkehrsunfall oder andere Schadensereignisse, kann neben einem angemessenen Schmerzensgeld grundsätzlich jeden ersatzfähigen Schaden bis zur Grenze des § 254 Absatz 2 BGB ersetzt verlangen. 

Mehr zum Thema:
Eigenleistung   Behandlungsfehler  

Ersatzfähig können Schäden sein wie beispielsweise

  • Behandlungskosten, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, 
  • schädigungsbedingte Mehraufwendungen, z.B. Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Behandlungsterminen, Nachuntersuchungen oder Wochenendheimfahrten während eines längeren stationären Aufenthaltes, Besuchskosten, 
  • Haushaltsführungsschäden oder 
  • Erwerbsschäden.

Eine ersatzfähige Schadensposition kann auch darin liegen, dass handwerkliche Eigenleistungen des Geschädigten im Haushalt, am Haus, im Garten, bei einer Renovierung oder einem Umbau, aber auch bei einer Fahrzeugreparatur infolge der Schädigung vereitelt oder erschwert werden.

Um einem Missbrauch durch vorgetäuschte Schadenskonstruktionen möglichst vorzubeugen stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes strenge Beweisanforderungen, BGH NJW 1989, 2539.

Zunächst einmal muss die verletzte Person darlegen und beweisen, dass sie selbst für die geplanten Projekte über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Außerdem muss der Geschädigte über notwendige Zeit verfügen, die für die Maßnahmen erforderlich ist.

Grundsätzlich muss der Geschädigte auch beweisen, dass bereits vor der Schädigung Maßnahmen ergriffen wurden, die eine Realisierung des Projektes nach der Schädigung nahelegen. Die alleinige Motivation in der Vergangenheit, ein Projekt realisieren zu wollen, ist dabei nicht ausreichend.

Die Schadensbewertung kann unterschiedlich vorgenommen werden. Zum einen können tatsächliche Mehrkosten geltend gemacht werden, beispielsweise weil statt der geplanten Eigenleistung eine Firma beauftragt werden musste. Des Weiteren kann der objektive Wert der vereitelten Leistung oder der entgangene Wertzuwachs der Sache zur Berechnungsgrundlage gemacht werden oder eine Berechnung wie beim fiktive Haushaltsführungsschaden erfolgen. Dies ist in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Zu beachten ist, dass die Höhe des Schadensersatzanspruches nicht in die Beliebigkeit des Verletzten gestellt werden kann. 

Dr. med. H. Karpienski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Facharzt für Anästhesiologie
Verkehrsmedizin
Tätigkeitsschwerpunkte
Medizinrecht, Sozialrecht

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45130 Essen
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F 0201 - 879 5555
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Griechenland veröffentlicht Liste mit Namen aller Steuersünder. Wäre das auch was für Deutschland?

 Ja gute Idee, dann kann man sehen wer unehrlich bei der Steuer ist
 Nein, öffentliche Pranger finde ich nicht gut
 Mir egal