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Vereinssatzung erstellen
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Vereinssatzung erstellen
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
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Vereinssatzung erstellen enthält folgende Leistung: Preis
€499,00
inkl. MwSt.
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Überblick
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Die Mindestanforderungen an den Inhalt einer Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins sind gesetzlich vorgegeben. Bei Verletzung bestimmter Vorschriften muss das Registergericht die Eintragung ablehnen bzw. wird gegen einen irrtümlich eingetragenen Verein das Amtslöschungsverfahren durchgeführt.
Daher ist es überaus wichtig, dass die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gestaltet wird. Grundlegend erforderlich ist neben dem Namen des Vereins der Vereinszweck, der die Grenzen der Vereinsbetätigung festlegt und (bei Bedarf) die Gemeinnützigkeit erkennen lassen muss. Deren Anerkennung verlangt zwingend die Aufnahme der steuerbegünstigten Zwecke in der Satzung.
Auch bei der Wahl des Namens muss einiges beachtet werden, insbesondere die Namensklarheit und Namenswahrheit sowie die Vermeidung von Irreführungen.
§ 58 BGB als Ordnungsvorschrift zeigt weitere Voraussetzungen auf. Hier sind u.a. Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Beitragspflichten, die Bildung des Vorstands sowie die Einberufung und Protokollierung der Mitgliederversammlung zu treffen.
Das Produkt umfasst die Erstellung einer Satzung inklusive umfassender Vorbesprechung (telefonisch oder per E-Mail). Sollte die Gemeinnützigkeit von Ihrem zuständigen Finanzamt wiedererwartend nicht festgestellt werden, so ist eine einmalige Überarbeitung der gegenständlichen Satzungsbestimmung mit inbegriffen.
Ich freue mich auf Ihren Auftrag.
Daher ist es überaus wichtig, dass die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gestaltet wird. Grundlegend erforderlich ist neben dem Namen des Vereins der Vereinszweck, der die Grenzen der Vereinsbetätigung festlegt und (bei Bedarf) die Gemeinnützigkeit erkennen lassen muss. Deren Anerkennung verlangt zwingend die Aufnahme der steuerbegünstigten Zwecke in der Satzung.
Auch bei der Wahl des Namens muss einiges beachtet werden, insbesondere die Namensklarheit und Namenswahrheit sowie die Vermeidung von Irreführungen.
§ 58 BGB als Ordnungsvorschrift zeigt weitere Voraussetzungen auf. Hier sind u.a. Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Beitragspflichten, die Bildung des Vorstands sowie die Einberufung und Protokollierung der Mitgliederversammlung zu treffen.
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