Vereinsrecht-Wahlrecht

4. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Tina Möhring
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)
Vereinsrecht-Wahlrecht

bei neuwahl eines vorstandes in einem verein wurde bei der abstimmung um ja,nein und enthaltung um handzeichen gebeten.
nun habe ich gehört,das es das wort enthaltung bei der stimmvergabe nicht mehr gibt und wenn es enthaltungen gegeben hat-diese automatisch eine ja-stimmung ist.

wer kann mir daüber genaue auskunft geben?

den dieses ist im letzten jahr passiert und da hat ein RA gesagt,das es die enthaltung nicht mehr gibt und diese dann eine ja-stimme wäre.

wenn das so ist,würde mich auch interessieren wo ich das in welchem § nachlesen kann.

vielen dank

tina

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5 Antworten
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#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> nun habe ich gehört,das es das wort enthaltung bei der stimmvergabe nicht mehr gibt

Das müßte dann wohl in der Satzung geregelt sein. Das Gesetz mischt sich in sowas nicht ein.

> und wenn es enthaltungen gegeben hat-diese automatisch eine ja-stimmung ist

Das wäre ja noch viel absurder als diese als "nein" zu zählen. Aber dennoch könnte eine Vereinssatzzung das wohl rechtmäßig so regeln.

> wo ich das in welchem § nachlesen kann

In deiner Vereinssatzung.

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#2
 Von 
Tina Möhring
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

das ist in der satzung nicht verankert.
der sohn von dem ehrenvorsitzenden ist RA und der hatte vor der abstimmung darauf hingewiesen,das es die enthaltung nicht mehr gibt und so zur ja-stimme umgewandelt wird.

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#4
 Von 
Tina Möhring
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo boogus,

es handelt sich hier um einen eingetragenen verein.
ich hbae in der satzung nachgeschaut und dort leider nichts über die wahlordnung gefunden.

das mit der enthaltung der stimme-welches es angeblich nicht mehr geben soll,wurde von einem RA gesagt,der auch die wahlleitung hatte.
laut ihm soll es nur noch die ja und die nein stimme geben,aber nicht mehr die enthaltung.

das ist ja das was mich stutzig macht und wir auch schon einige diskussionen darüber hatten-was nun gilt und was nicht.

vlg

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#5
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

§32 BGB spricht ausdrücklich von der "Mehrheit" bei Beschlussfassungen; daß Enthaltungen folglich als "Zustimmung" zählen, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen bzw. läuft ihm zuwider.

Beispiel: 10 anwesende Mitglieder

6 Ja, 4 Nein => absolute Mehrheit
2 Ja, 1 Nein, 7 Enthaltungen => Mehrheit
1 Ja, 2 Nein, 7 Enthaltungen => keine Mehrheit

Daß eine Enthaltung nicht möglich sein soll, widerspricht ebenfalls dem Wortlaut des Gesetzes.
Im übrigen müßte in dem Fall entweder das Mitglied zu einer Ja/Nein-Entscheidung "gezwungen" werden oder die Wahl wäre nicht ordnungsgemäß durchgeführt; keinesfalls jedoch kann eine Umdeutung "Enthaltung = Ja" vorgenommen werden.

Ausnahme, wie oben dargestellt, wenn die Satzung das explizit so regelt (dann könnte man argumentieren, mit einer Enthaltung stimme der Enthaltende zu, daß diese als "Ja" gezählt wird (Erklärungsfiktion)).



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