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Vereinsgründung
Seite 1 - vom 09.02.2007

Vereinsgründung

Der Autor
Bernd Gutschank, Langenselbold
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht.
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Ein Verein ist der Zusammenschluss mehrerer Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Wenn Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, müssen ihm mindestens sieben Mitglieder angehören.

Der Verein wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig. Er hat dann eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also eine so genannte juristische Person. Das bedeutet, dass er z. B. Verträge abschließen, Vermögen erwerben, Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, klagen oder verklagt werden kann. Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf das Vereinsvermögen beschränkt. Anders ist es beim nicht eingetragenen Verein. Dieser ist keine rechtlich selbständige juristische Person; die Mitglieder stellen lediglich eine rechtliche Einheit dar. Das Vereinsvermögen steht mit dieser Einheit gesamthänderisch zu. Dem Grundsatz nach haften die Mitglieder für Vereinsverschulden als Schuldner zur gesamten Hand und unbeschränkt. Es wird jedoch nach h. M. meist eine Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen angenommen. Danach haftet jedes Mitglied nur noch in Höhe seines Anteiles. Eine besondere Klausel in der Satzung ist nicht erforderlich, da die Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins wissen müssen, dass sich die Mitglieder nicht persönlich verpflichten wollen.

Vereinsgründung:

Zunächst werden von den Gründungsmitgliedern die für den künftigen Verein verbindlichen Regeln in einer Satzung niedergelegt. Die Satzung ist wesentlicher Teil der Verfassung des Vereins. Diese Satzung müssen Sie dann in der Gründungsversammlung besprechen und annehmen, damit sie für den Verein wirksam wird. Sie ist von mindestens sieben Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.

Die Satzung soll/muss enthalten:

  • Name (Verwechslungsgefahr, nicht nur e.V.) (§§ 57, 65 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB);
  • Sitz des Vereins (§§ 57, 24 BGB);
  • Zweck (nicht wirtschaftlicher) (§§ 57, 21 BGB) Eintragungsabsicht ("e.V." im Namen genügt nicht) Eintragungsabsicht muss ausdrücklich genannt sein (§ 57 BGB);
  • Eintritt (Personenkreis, Beitrittserklärung und Aufnahme) (§ 58 Nr. 1 BGB);
  • Austritt (freiwilliger Austritt muss möglich sein), Form, Zeitpunkt, Ausschluss (§§ 58 Nr. 1, 30 BGB);
  • Beiträge (ob und welche), Angabe der Höhe nicht erforderlich (§§ 58 Nr. 2 BGB);
  • Vorstand (Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl, Amtsdauer, Vertretungsmacht) (§§ 58 Nr. 3, 26 BGB);
  • Voraussetzung der Berufung der Mitgliederversammlung in den durch Satzung bestimmten Fällen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (zwingendes Recht) wenn der in der Satzung bestimmte Teil oder - falls dort nicht geregelt - 1/10 der Mitglieder es verlangt (zwingendes Recht) (§§ 37 Abs.1, 40 BGB);
  • Form der Berufung der Mitgliederversammlung z.B. schriftlich oder durch Aushang mit oder ohne Tagesordnung, Leitung, evtl. Einladungsfrist (§ 58 Nr. 4 BGB);
  • Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Protokollbuch, Niederschrift vom wem zu unterschreiben (§ 58 Nr. 4 BGB);
  • Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (§§ 59 Abs. 3 BGB).

Die Satzung kann enthalten:

  • Zusätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  • Zugehörigkeit des Vereins zu einem Übergeordneten Verband;
  • Verschiedene Arten der Mitgliedschaften (z.B. aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder).

Der Verein wird durch den Vorstand nach außen vertreten.

Die Satzung hat eine Regelung zu enthalten, aus der zu entnehmen sein muss, wie die einzelnen Vorstandsmitglieder den Verein vertreten können, das heißt, ob ein Vorstandsmitglied den Verein alleine oder nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten kann. In der Satzung kann für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Beschränkung der Vertretungsmacht vorgesehen werden. Wenn eine solche Regelung im Vereinsregister eingetragen werden soll, muss aus der Satzung eindeutig hervorgehen, dass diese Einschränkung nicht nur vereinsinternen Charakter hat, sondern auch gegenüber Dritten gelten soll.

Die Satzung sollte gut gegliedert und verständlich sein und alle Möglichkeiten enthalten, die die künftige Vereinsarbeit erleichtern. Einzelheiten, wie die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühr, Verfahrensweisen bei der Tätigkeit des Vorstandes, sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden, da sonst bei jeder Änderung die Satzung geändert werden muss. Diese Dinge regeln sich besser in Beitrags- oder Geschäftsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sein müssen.

Ein Verein, der gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als „gemeinnütziger Verein“. Dies hat Steuerersparnisse und eine Kostenermässigung für das Eintragungsverfahren beim Amtsgericht zur Folge. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist aber, dass die Satzung einige in der Abgabenordnung festgelegte Formulierungen enthält. Sie sollten, um Fehler zu vermeiden, den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der Gründungsversammlung zur Durchsicht vorlegen.

Das Protokoll über die Gründung des Vereins hat zu enthalten

  • den Ort und den Tag der Versammlung;
  • den Namen der Versammlungsleiter;
  • die gefassten Beschlüsse;
  • die Angabe, dass die Satzung beraten und einstimmig angenommen wurde;
  • Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort und Funktion der in den Vorstand;
  • gewählten Mitglieder, sowie das Abstimmungsergebnis und die Angabe über die Annahme der Wahl;
  • Unterschriften der Personen, die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben haben.

Hierbei sind die Bestimmungen der Satzung zu beachten!

Ergänzend kann verwiesen werden auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinsrecht_in_Deutschland und die dortigen Weblinks


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