Vereinigte Staaten von Amerika vs. Staaten von Amerika - eine markenrechtliche Fallstudie

28. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
driver_seat
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Vereinigte Staaten von Amerika vs. Staaten von Amerika - eine markenrechtliche Fallstudie

Guten Abend commuity,


hier wieder eine Frage von mir - driver_seat: bin ziemlich neu hier - und hoffe dass ich die Fragen moeglichst genau genug formuliere -u. dabei aber doch fiktiv bleibe. Ich hoffe, so alles richtig zu machen u. die Frage ggf. auch für andere Forenteilnehmer so allgem. zu formulieren, dass auch das Forum hier insgesamt etwas davon hat.


Für die heutige Frage habe ich mir in der Überschrift einen fiktiver Fall - ausgedacht - und dennoch mit genau der gleichen Struktur...:also strukturell verhält sich der dahinterstehende Fall wie oben genannten Beispiel: m.a.W. wir haben hier einen zusammengesetzten Begriff:

Firma A hat eine Marke angemeldet - nennen wir sie: United Artist Agency ....und um hier schlüssig im Beispiel zu bleiben fahren wir fort - existiert noch eine Domain - die Firma B besitzt.

Also ein fiktives Beispiel.: sagen wir:

- United Artist Agency - wird als (Gemeinschafts-) Marke angeeldet und demgegenüber steht das Interesse mit der Domain Artist-Agency.com betreiben zu koennen.

Anm: das ganze ginge auch mit . z.B. flat-agency - ihr seht worauf es mir ankommt...

Die beiden oben beschriebenen Begriffe sind - nach meinem Emppfinden glatt beschreibend:
Frage: wenn nun ein Anbieter das Kennzeichen united-artist-agency (rein fiktiv jetzt mal) als Marke eintragen lässt
ist dann der Domain-Inhaber der artist-agency in einer nachteiligen Position? Muss er den Betrieb der Seite einstellen oder wie verhält es sich damit?

Anm.: ich denke dass der Begriff artist-agency oder - in einem anderen Beispiel "flat-agency" - praktisch glatt beschreibend ist, und damit auch irgendwie nicht von nur einem Anbieter allein in Anspruch genommen werden kann.
Kann sich denn einer durch diesen Präfix united-flat-agency im Grunde dann die "Rechte" an der ganzen Domain beanspruchen!?

wie ist hier die Rechtslage!? ist denn die Einreichung eines Markensicherung zum og. Kennzeichen in der Lage, den schlichten Gebrauch der Internet-Domain:
- Artist-Agency zu erschweren, einzuschränken oder gar zu verunmoeglichen?!

Welche markenrechlichen Grundlagen sind hier - zumindest meiner Markenrechtsauffassung nach tangiert:

- Ausschlussgrund nach §3 Abs.1 Markengesetzes;
- Schutzinteresse im Rahmen des Markengesetzes; ferner
- es müsste eine freie Verfügbarkeit gewährleistet werden - zumindest für den Teil "Artist Agency" im o.g. Kennzeichen "United Artist Agency"- oder etwa nicht?
- fehlende Unterscheidungsmerkmale §§ 8 Abs. 2 Nr 1 in dem angesprochenen - m.E. freibleibenden Teil "Artist Agency";

Ist es nicht so, dass verhindert werden soll, dass nicht individualisierte Angaben Gegenstand eines Monopols werden, sondern, dass sie als Gemeingut der freien Verwendung oder Allgmeingut vorbehalten werden. Also - so wie ich es verstehe, ist das o.g. Kennzeichen ein mehrteiliges Zeichen - und ein Teil dieses Zeichens (Artist Agency) scheint mir Gegenstand zu sein - für ein Schutzinteresse im Sinne einer freien Verfügbarkeit ....


Freue mich, von Euch zu hoeren.

vg
driver seat


-- Editier von driver_seat am 28.05.2017 22:13

-- Editier von driver_seat am 28.05.2017 22:14

-- Editier von driver_seat am 28.05.2017 22:18

-- Editier von driver_seat am 28.05.2017 22:24

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