Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind formbedürftig

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Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden, sind formbedürftig

Die Unterhaltsreform gilt seit 01.01.2008 und hat einige wesentliche Veränderungen gebracht.

Seit der Unterhaltsreform müssen die Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen worden sind. §1585c BGB bestimmt dies.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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1. §1585c Satz 1 lautete schon vor dem Unterhaltsreform, dass Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt zwischen den Ehegatten geschlossen werden können. Neu ist Satz 2 der wörtlich lautet:

"Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung"

a) Es muss sich dabei um eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt - also den Unterhalt i.S.d. §§1569 ff. BGB handeln. Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt und den Unterhalt des nichtehelichen Elternteils gem. §1615l BGB sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Es sind alle Formen über den nachehelichen Unterhalt gemeint, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden.

c) Nur Vereinbarungen, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden, sind formbedürftig. D.h. auch, dass Vereinbarungen über den nichtehelichen Unterhalt, die nach Rechtskraft der Scheidung troffen werden, nicht formbedürftig sind.

d) Die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung muss entweder vor einem Notar beurkundet werden oder in einem Verfahren in Ehesachen protokolliert werden (§1585c S. 2 und S. 3 BGB).

2. Sollte die Formvorschrift nicht gewahrt werden, so ist die Vereinbarung gemäß §125 BGB unwirksam.

3. Auswirkungen:

Wenn die Parteien in Ehesachen die Vereinbarung schließen wollen, bedeutet dies auch, dass die Parteien beide (!) einen Rechtsanwalt benötigen.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
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