Vereinbarung in AGB, dass Abweichung von der Schriftform ebenfalls der Schriftform bedarf ist unwirksam!

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Vereinbarung in AGB, dass Abweichung von der Schriftform ebenfalls der Schriftform bedarf ist unwirksam!

Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, ist dann unwirksam, wenn zusätzlich vereinbart wird, dass auch die Abweichung dieser Schriftformkausel der Schriftform bedarf.

Einfach ausgedrückt: Wenn Veränderungen nur schriftlich vorgenommen werden dürfen, bedeutet dass noch nicht, dass man diese Vereinbarung nicht auch mündlich wieder aufheben könnte. Sieht eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch vor, dass selbst die Aufhebung einer solchen Schriftformvereinbarung schriftlich zu erfolgen hat (sog. doppelte Schriftformklausel) ist dies im Rahmen von AGB unwirksam.

Dies deshalb, weil individuelle Abreden immer den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen!

Im Übrigen benachteiligt eine solche Klausel der doppelten Schriftform auch den Vertragspartner unangemessen, weil er den Eindruck vermittelt bekommt, er könne diese Vereinbarung nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedingen, obwohl eine Individualvereinbarung wie oben gezeigt klar vorrangig ist.  

Eine solche doppelte Schriftformklausel dient nämlich letztlich dazu, nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen möglichst zu unterbinden.

Dadurch wird aber der Vertragspartner davon abgehalten seine ihm zustehenden Rechte durchzusetzen. Eine solche Klausel ist demnach intransparent und daher unwirksam!

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