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Vereinbarte Vergütung und nicht Wert der Leistung Grundlage für den Werklohnanspruch

Von Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
18.1.2012 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht | 581 Aufrufe
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Mangelbeseitigung, Minderung, Rücktritt, Bausubstanz, Zerstörung

Beim Rücktritt von einem Bauvertrag ist der geschuldete Wertersatz für die beim Besteller verbleibende Bauleistung auf Grundlage des Werklohns zu ermitteln. Von diesem sind die Kosten der Mangelbeseit

Die Vertragsparteien in dem vom BGH durch Urteil vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 311/07 entschiedenen Fall vereinbarten werkvertragliche zu erbringende Sanierungsarbeiten. Im Verlaufe der Vertragsdurchführung entstand Streit über das Vorliegen von Mängeln. Der Besteller forderte den Unternehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, trat nach Fristablauf vom Vertrag zurück und verlangte Vergütung für die erbrachten Arbeiten in Höhe von 70.000,00 €.

Anspruch auf vereinbarte Vergütung abzüglich Mangelbeseitigung

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Rechtsanwalt
Markus Koerentz
Köln
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Baurecht, priv., Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
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Der BGH bestätigt die Entscheidung dem Unternehmer 58.000,00 € (vereinbarte Vergütung abzüglich Kosten der Mängelbeseitigung) zuzusprechen. Nach geltender Rechtslage sei im Fall des Rücktritts wegen Zahlungsverzuges bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen. Die vereinbarte Gegenleistung i.S.d. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB werde auch dann zugrunde gelegt, wenn der objektive Wert der Leistung höher ist als der Wert der Gegenleistung.

RA Markus Koerentz: Minderungsrechte anlog bei Mängeln als Rücktrittsgrund
Gleiches gilt auch dann wenn der Besteller wegen Mängeln zurücktritt. Da es für die Frage des Wertersatzes nicht auf den Rücktrittsgrund ankommt. Für die Berechnung des Wertersatzes erfolgt, wenn die empfangene Bauleistung nicht zurückgegeben werden kann entsprechend den für die Minderung analog § 441 Abs. 3 bzw. § 638 Abs. 3 BGB geltenden Grundsätzen, denn diese lassen das zwischen den Parteien vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unverändert.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass erbrachte Bauleistungen ohne Eingriff in die Bausubstanz, bzw. ohne deren Zerstörung nicht mehr zurückgewährt werden können.

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