Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Verdeckter Transportschaden

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

4364 Aufrufe

Verdeckter Transportschaden

Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es eine gesetzliche Regelung über die Meldefrist eines verdeckten Transportschadens?

Für die Bemühungen im voraus besten Dank.

mfg


von Krieger am 30.01.2007 15:02
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Verdeckter Transportschaden
Handelt es sich um einen Privatverkauf, einen Verbrauchsgüterkauf, oder einen Handelskauf unter Unternehmern?

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -


von Hr. J. Rönner am 31.01.2007 16:43
Status: Tao (9851 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 51 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Verdeckter Transportschaden
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 01.02.2007 08:25
Status: Unsterblich (3592 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Verdeckter Transportschaden
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 01.02.2007 09:03
Status: Unsterblich (3592 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Verdeckter Transportschaden
--- editiert vom Admin


von guest123-1062 am 01.02.2007 09:24
Status: Unsterblich (2903 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Verdeckter Transportschaden
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 01.02.2007 12:45
Status: Unsterblich (3592 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Verdeckter Transportschaden
Es handelt sich um Handelskauf unter Unternehmern


von Krieger am 01.02.2007 13:04
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Verdeckter Transportschaden
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Krieger,

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -


von Hr. J. Rönner am 01.02.2007 14:12
Status: Tao (9851 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 51 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!



Online Rechtsberatung Kaufrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de

Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online