Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

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BAG: Kein Arbeitsverhältnis bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

So genannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen beschäftigen derzeit verstärkt die Gerichte. Inzwischen hat es ein Fall vor das Bundesarbeitsgericht geschafft, in dem das Thema im Vordergrund stand. Konkret ging es um eine technische Zeichnerin, die für ein Automobilunternehmen tätig war. Allerdings war sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig. Vielmehr war Grundlage der Tätigkeit in den Jahren 2004 bis 2013 ein Werkvertrag zwischen der „Arbeitgeberin" und dem Automobilunternehmen, eine gängige Praxis in diversen Branchen.

Die Klägerin war der Meinung, es handele sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Dies ist es auf den ersten Blick auch. Darüber hinaus besteht laut § 10 AÜG zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat. Die Klägerin argumentierte, sie sei Arbeitnehmerin des Automobilunternehmens, da es sich lediglich um einen (Schein-)Werkvertrag handelte. Allerdings hatte der Stammbetrieb der Klägerin tatsächlich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, dennoch wurde der streitige Werkvertrag geschlossen.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde nun durch Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 352/15). Das BAG argumentierte, dass auch dann kein Arbeitsverhältnis mit dem „Entleiher" zustande kommt, wenn die Grundlage der „Arbeitnehmerüberlassung" ein Werkvertrag ist. Dies gilt in dem Fall, in dem der „Verleiher" eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Die Vorschrift des § 10 AÜG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zudem habe der Gesetzgeber bewusst die Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses nicht auf Fälle wie den vorliegenden ausweiten wollen.

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