Verdacht der Täuschung bei einer Prüfung

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Prüfung, Täuschung, Musterlösung, Beweislast, Vorsatz
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Rechtslage bei Übereinstimmungen mit einer Musterlösung.

Ob Abiturprüfung, Hochschulprüfung oder jede andere Prüfung: Täuschungen passieren nicht so selten, wie man denkt. Aber wann darf die Prüfungsbehörde von einer Täuschung ausgehen? Wer muss was beweisen?

Definition der Täuschung

Thomas Herz
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Eine Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts ist das Vorspiegeln einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen.

Die Sanktionen bei Täuschungen knüpfen an die Tatsache an, dass zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsleistung die eigenständige, nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erfolgte Bearbeitung der Prüfungsaufgabe gehört.

Einzelfallsbezogener Vergleich mit Musterlösung

Ob Übereinstimmungen der Prüfungsarbeit mit einem amtlichen Lösungsmuster vorliegen, ist nur durch einen einzelfallbezogenen Vergleich feststellbar. Dabei muss der Inhalt der konkret erbrachten Prüfungsleistung sowie Art, Umfang und Detaillierungsgrad des Lösungsmusters berücksichtigt werden.

Bestimmend ist dabei, in welchem Maß die Aufgabenstellung eine bestimmte Form der Bearbeitung vorgibt bzw. verschiedene Abhandlungsmöglichkeiten des Prüfungsthemas durch den Prüfling eröffnet und inwieweit die amtlichen Lösungshinweise nach Art, Umfang und Inhalt auf einen bestimmten Urheber schließen lassen. Je detaillierter und umfangreicher die Vorgaben des Lösungsvorschlags (wie z.B. im Falle einer in ganzen Sätzen formulierten, in sich geschlossenen „Musterlösung“) sind, um so deutlicher treten die für einen bestimmten Verfasser typischen Merkmale hervor. Der erste Anschein spricht daher eher für das Vorliegen einer Regelverletzung des Prüflings, wenn seine Lösung trotz mehrerer denkbarer richtiger Varianten weitgehend mit einer nach Form und Inhalt ins Einzelne gehenden Musterlösung identisch ist.

Beweislastverteilung

Grundsätzlich trägt die Prüfungsbehörde die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr bzw. ihm angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben.

Beweis des ersten Anscheins

Die Voraussetzungen des Täuschungsversuchs kann die Prüfungsbehörde auch durch den sogenannten Beweis des ersten Anscheins beweisen, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat. So kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Täuschungsvorsatzes geführt werden.

Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, so muss der Prüfling, diesen Anschein entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfling nachvollziehbar die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Wenn dies gelingt, so obliegt der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis.

Wer Probleme im Prüfungsrecht hat, für den steht die im Prüfungsrecht erfahrene Kanzlei des Autors jederzeit als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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