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Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder

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Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder

Heute standen die netten leute in ziviel vor meiner tür! haben die wohnugn durchsucht 2 pc mitgenommen udn sidn wieder gegenagen ( kurzform)!
es handelt sich nicht um bilder minderjähriger oder fremder personen auf meinem rechner der vorwurf ist wie folgt : Ich soll einer minderjährigen Nacktbilder gesendet haben ...
auf den beschlagnahmten rechnern sidn diese bilder zu finden..
Bin noch nicht uafffälig bei de rpolizei geworden. was habe ich zu erwarten ?
ps: es befinden sich auch ca 15 kino filme auf dem pc!
würde mich sehr freuen wenn ihr mir sagen könntet wodauf ich mich einstellen muss!


von Vinico am 08.09.2005 11:45
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Beiträge zum Thema "Verbreitung".


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>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
Der Strafrahmen des § 184 StGB geht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Insofern Sie nicht vorbestraft sind, ist eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze wahrscheinlich.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 08.09.2005 12:32
Status: Tao (17931 Beiträge)
Userwertung:  4,5  von 5 (von 218 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
ok!
aber wier schaut es aus mit den raubkopien`?
die pollizei weiss davon nochnichts aber wird sie wohl 100% auf der festplatte finden!
können sie mir eventuel auch den ungefähren tagsesatz sagen bei einem lehrlingsgehalt ( netto) von 350€) und 150€ abgaben...

-- Editiert von Vinico am 08.09.2005 12:43:43


von Vinico am 08.09.2005 12:34
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
Wie alt sind Sie denn? Wenn noch unter 21 kommt noch Jugendrecht in Frage. Dann gibt es keine Geldstrafe.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 08.09.2005 12:45
Status: Tao (17931 Beiträge)
Userwertung:  4,5  von 5 (von 218 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
Guten Tag,

ergänzend zu den Aussagen meines Kollegen gilt zu sagen, dass es zwar im Jugendrecht keine Geldstrafe gibt, jedoch eine Auflage, die zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet. Damit ist besonders dann zu rechnen, wenn der Täter ein eigenes Einkommen hat.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





von JuR am 08.09.2005 13:40
Status: Tao (9959 Beiträge)
Userwertung:  3,8  von 5 (von 55 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
Handelt es sich denn bei Nacktbildern ( darunter verstehe ich keine pornographischen Bilder) um im Sinne §184 StGB pornographischer Schriften? Ich denke das in dem Fall auch die Hintergründe ein Rolle spielen z.B. wie alt ist der Täter und in welchem Verhältnis stehen Täter und Opfer. Die „Raubkopien“ wiegen meiner Meinung nach wesentlich schwerer.


von luccas123 am 08.09.2005 19:37
Status: Legende (351 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
20 Jahre. Es besteht keinerlei kontalt zwischen den Personen!
und was noch ganz wichtig ist werde ich meinen pc jemals wieder sehen? bzw komponenten? oder behalten die einfach alles haben auch einen pc mitgenommen der mir NICHT gehört udn auch NICHT in diesem haus "ansässig" ist sondern bei einem freund der familie...

-- Editiert von Vinico am 10.09.2005 10:48:05


von Vinico am 10.09.2005 10:32
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
Bei dieser Straftat kann es gut passieren, daß der eigene PC als Tatwerkzeug eingezogen wird.

Wenn Sie 20 sind, kommt auch noch Jugendrecht in Frage, also z.B. Sozialstunden o.ä.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 10.09.2005 12:47
Status: Tao (17931 Beiträge)
Userwertung:  4,5  von 5 (von 218 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
also nochmal für die etwas langsameren (wie z.b. mich).

wenn ich mich selbst "pornographisch" ablichte und die bilde jemandem zusende begehe ich eine Straftat? Nur wenn die Zusendung unaufgefordert stattfindet oder auch wenn ich die Bilder z.B. gegen andere Tausche?

m.


von Miad am 10.09.2005 13:34
Status: Unsterblich (1242 Beiträge)
Userwertung:  1,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Verdachst auf verbreitung porniografischer bilder
Wenn Du die Bilder einer Minderjährigen (wie in diesem Fall) zusendest ist das strafbar, ja.

Wenn Du sie unverlangt einem Erwachsenen zusendest auch.

§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2. - 5. [...]

6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

In deisem Fall sind daher Nr. 1 und Nr. erfüllt. Minderjährig und unverlangt.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 10.09.2005 14:00:58


von !!Streetworker!! am 10.09.2005 13:59
Status: Tao (17931 Beiträge)
Userwertung:  4,5  von 5 (von 218 User(n) bewertet)


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