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Verbreitete Rechtsirrtümer - Rücktrittsrecht von Verträgen

Von 9.7.2004 | Ratgeber - Vertragsrecht | 81152 Aufrufe
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Rücktritt, Rücktrittsrecht, Vertrag, Kaufvertrag

In der anwaltlichen Beratungspraxis zeigen sich häufig verbreitete Rechtsirrtümer. So ist z.B. die Ansicht allgemein verbreitet, dass man ein generelles Rücktrittsrecht bei geschlossenen Verträgen hat, oder dass man zum Beispiel das Recht hat, in einer Mietwohnung mehrmals jährlich eine lautstarke Party zu feiern. Diese und ähnliche Ammenmärchen halten sich hartnäckig.

In einer losen Folge wollen wir deshalb die Nutzer von 123recht.net über diese populären Rechtsirrtümer informieren.

Heute: Generelles Rücktrittsrecht von geschlossenen Verträgen

Allgemein verbreitet ist das Märchen, man habe bei einmal geschlossenen Verträgen ein gesetzlich garantiertes Rücktrittsrecht. Dieser Mythos hält sich äußerst hartnäckig. Häufig wird dabei von einer Frist von einer oder zwei Wochen ausgegangen, in der man zum Beispiel seinem Vermieter erklären kann, dass man die angemietete Wohnung nun doch nicht mehr mieten möchte. Oder es wird davon ausgegangen, dass man innerhalb dieser Frist das gekaufte Auto dem Händler wieder auf den Hof zurückstellen kann. Viele glauben, dass dann der Vertrag einfach rückgängig gemacht wird.

Dies ist eine absolute Fehleinschätzung, die im Einzelfall kostspielige Konsequenzen haben kann. Deswegen nun einige Anmerkungen zur tatsächlichen Rechtslage:

Ganz grundsätzlich gilt, dass man sich an einmal geschlossene Verträge halten muss. Es gilt der Rechtssatz : Pacta sund servanda, oder übersetzt: Verträge muss man halten.

Aus dem Vertragsschluss ergeben sich für beide Vertragsparteien bestimmte Rechte und Pflichten. So ist z.B. der Käufer eines Autos verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen. Im Gegenzug ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum am Fahrzeug zu verschaffen. Hält sich der Käufer grundlos nicht an diese Verpflichtung, riskiert er, auf Abnahme und Zahlung oder auf Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Zwar gewähren viele Einzelhändler ein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht innerhalb von zwei Wochen. Dabei handelt es sich jedoch um ein reines Kulanzangebot des Vertragspartners. Rechtlich verpflichtet, die Ware innerhalb von zwei Wochen zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis zu erstatten, ist der Einzelhändler nämlich nicht.

Es gibt allerdings auch Ausnahmefälle: So gibt es z.B. bei Haustürgeschäften, bei verschiedenen Darlehen oder bei Fernabsatzverträgen (z.B. Käufe im Internet) ein Rücktrittsrecht für Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten.

Eine weitere Ausnahme findet sich im Kaufrecht. Beim Kaufvertrag kann der Käufer bei Mängeln am gekauften Gegenstand vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer zweimal vergeblich versucht hat, die Mängel zu beseitigen.

Grundsätzlich muss man sich aber an einmal geschlossenen Verträge halten. Man sollte sich deshalb vor Vertragsabschluss gut überlegen, ob man z.B. eine Wohnung tatsächlich mieten möchte. Ansonsten riskiert man nämlich, vom Vertragspartner auf den so genannten Erfüllungsschaden, oder auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Die finanziellen Konsequenzen eines daraus resultierenden Rechtsstreits können jedoch gravierend sein. Vorsicht beim Vertragsabschluss ist also geboten.


Holger Zywicki
Rechtsanwalt
http://www.baumbach-zywicki.de

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