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Verbrauchsprinzip oder Abflussprinzip?

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Martin Niklas
29.5.2012 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 1305 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Heizkostenverordnung, Abflussprinzip, Jahresabrechnung, Einzelabrechnung, Wohnungseigentümer

Heizkostenabrechnung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Erfahrungsgemäß ist kaum ein Verwalter in der Lage, eine korrekte Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstellen. Dies liegt oft nicht an den mangelnden Fähigkeiten des Verwalters, sondern vielmehr an den sehr speziellen rechtlichen Anforderungen an eine solche Abrechnung.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil festgestellt, dass die Regelungen der Heizkostenverordnung unmittelbar und zwingend auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, und daher weder durch Beschluss oder Vereinbarung beschlossen werden müssen, noch entsprechend abbedungen werden können. Lediglich die konkrete Art der Verteilung der Heizkosten, wie sie im Rahmen der Heizkostenverordnung möglich ist, kann durch die Wohnungseigentümer bestimmt werden.

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Martin Niklas
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Weiterhin hat der BGH den Diskussionen in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur hinsichtlich der Frage, inwieweit bei einer Einzelabrechnung das Verbrauchsprinzip, und inwieweit das Abflussprinzip anzuwenden sei, ein Ende bereitet.

Die Gesamtabrechnung für ein Wirtschaftsjahr hat jeweils sämtliche Einnahmen und Ausgaben der WEG zu enthalten. Das bedeutet bezüglich der Heizkosten, dass alle tatsächlichen Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden müssen, egal wie viel verbraucht würde, und ob beispielsweise wegen günstiger Preise ein Vorrat an Heizöl angeschafft wurde.

In den Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungseigentümer jedoch müssen, weil nur dies den Vorgaben der Heizkostenverordnung entspreche, die Kosten jeweils nach dem konkreten Verbrauch berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof nimmt es somit in Kauf, dass die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen in dieser Position voneinander abweichen. Insoweit sei lediglich eine entsprechende Erläuterung bezüglich der auftretenden Zahlendifferenz durch den Verwalter erforderlich.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs mag umstritten sein, jedoch dient es bis auf weiteres der Rechtssicherheit für alle Hausverwaltungen.

BGH, Az. V ZR 251/10, Urteil vom 17.2.2012

Rechtsanwalt Martin Niklas
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Leserkommentare
von jejues am 10.06.2012 17:32:13# 1
Das Ganze scheint ein Widerspruch in sich zu sein. So wurde ich vom Mieterverein rechtlich beraten, das die in unserem Mehrfamilienhaus gesamt anfallenden Heizkosten mit unterschiedlichen Messmethoden auf die Wohnungen umgelegt werden können. So wurde der Verbrauch von 3 Wohnungen mit Messzählern und der Verbrauch von 3 anderen Wohnungen nach Größe der Wohnung in m² berechnet, weil hier keine Messzähler installiert wurden. Meiner Meinung nach kann hier der tatsächliche Verbrauch gar nicht festgestellt werden, zumal ich meine Wohnung aus beruflichen Gründen selten nutze. Der Mieterverein begründete seine Auffassung damit, das ein Widerspruch nur möglich sei, wenn mehr als 25% der Wohnungen nach m² abgerechnet würden. Deshalb zahle ich nunmehr den Heizverbrauch für andere Mieter mit. Klarer Fall von: "siehste mal"!
    
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