Verbraucher gestärkt: Sittenwidrigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von Versicherern
Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Verbraucher, Sittenwidrigkeit, Kostenausgleichsvereinbarung, Versicherung, RücktrittZahlungsklage der Versicherung hat nach wirksamen Rücktritt keine Aussicht auf Erfolg
Bundesweit ist zwischenzeitlich ein Streit entbrannt über die Frage, ob Kostenausgleichsvereinbarungen von Versicherern auch nach Beendigung der dahinter stehenden Verträge ( Lebensversicherung, Berufsunfähigkeit etc. ) weiter zu bedienen sind.
Kostenausgleichsvereinbarungen sind Umgehungsgeschäfte und damit nichtig
Das Amtsgericht Pirna hat nun für den Einzugsbereich Dresden unter dem Aktenzeichen 12 C 152 / 12 verbindlich entschieden, dass Kostenausgleichsvereinbarungen als Umgehungsgeschäfte zu begreifen sind. Diese Vorgehensweise verstößt gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG und ist damit nach § 134 BGB nichtig.
seit 2013
Die Berufung der Klägerin, ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, wurde vom Landgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 8 S 625 / 12 zurückgewiesen. Die Revision wurde vorsorglich zur Klärung vom Bundesgerichtshof durch das Landgericht Dresden zugelassen.
Amtsgericht Pirna und Landgericht Dresden kippen die Kostenausgleichsvereinbarung
Das Amtsgericht Pirna ist eines der zahlreichen weiteren Gerichte, welches die Kostenausgleichsvereinbarung für unzulässig hält und Zahlungsklagen der Versicherer nun ebenfalls als unbegründet zurückweist. Interessant in Dresden ist das Urteil für all diejenigen, welche über die einzelnen AFA Niederlassungen (der AFA AG aus Cottbus) z.B. eine fondsgebundene Lebensversicherung der Prisma Life abgeschlossen haben, dann aber vom Vertrag zurückgetreten sind und hiernach für die Vermittlungsprovisionen trotzdem noch in Anspruch genommen werden sollen.
Versicherung hat nach einem wirksamen Rücktritt keinen Anspruch auf Kostenausgleich
Der Verbraucher in Dresden kann sich nun unter Berufung dieser geänderten Rechtsprechung gegen die Klagen insbesondere von Prisma Life erwehren und die Klage zur Abweisung gelangen lassen. Nach einem wirksamen Rücktritt von diesen Verträgen geht dann die Versicherung leer aus.
Der Unterzeichner ist an der Entwicklung der neueren Rechtsprechung über seine Kanzlei auch maßgeblich selber beteiligt und steht zur erfolgreichen Klageabwehr dem Verbraucher in Dresden gerne zur Verfügung.
Schevenstraße 1 a
01326 Dresden