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Verbot von Internet-Glücksspielen wohl rechtmäßig - 1/1
AFP vom 04.03.2010   |   1819 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Europarecht

Verbot von Internet-Glücksspielen wohl rechtmäßig

EuGH-Gutachter bestätigt Glücksspielstaatsvertrag

Glücksspiele im Internet dürfen verboten werden. Das jedenfalls erklärte am Donnerstag der richterliche Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Paolo Mengozzi. Im Grundsatz bestätigte er damit eine Regelung des 2008 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags. Das abschließende Urteil wird für den kommenden Frühsommer erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den meisten Fällen. (Az: C-316/07, 358/07, 409/07 und 410/07)

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Nach dem neuen, zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag sind das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Dagegen klagten ein Wettveranstalter aus Gibraltar, der seine Wetten über das Internet auch in Deutschland verkaufen will, sowie mehrere Vermittler, die Wetten von Veranstaltern aus Österreich, Malta und Großbritannien im Internet anbieten. Gerichte aus Hessen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein legten die Klagen dem EuGH vor.

Dort erklärte nun der sogenannte Generalanwalt Mengozzi, nach dem bisherigen Stand des europäischen Rechts müsse Deutschland die Glücksspiellizenzen anderer EU-Länder nicht anerkennen. Verbote und Monopole seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn dies in ein schlüssiges Konzept eingebettet sei, um die Spielsucht sowie die mit illegalem Glücksspiel häufig verbundene Kriminalität einzudämmen. Die Zuständigkeit der Länder stehe zu einem solchen einheitlichen Konzept nicht zwingend im Widerspruch. Auch eine allerdings nur moderate Werbung sei erlaubt, um die Spielleidenschaft in legale Bahnen zu lenken. Folgt dem der EuGH, müssten die deutschen Gerichte klären, ob das hiesige Verbot der Internetwetten diesen Anforderungen gerecht wird.

4. März 2010 - 12.50 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010



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