Verbindliche Bestellung und 10 Tage bindung an Bestellung

20. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Supergau
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)
Verbindliche Bestellung und 10 Tage bindung an Bestellung

Hallo 123recht Team,

vieleicht könnt ihr mir bei meinem Problem helfen ;)

Zum Ablauf:

Ich habe am 8.7.17 bei mobile.de einen Neuwagen (8Sitzer) gefunden nach dem ich schon lange eigentlich als Gebrauchten suche. Bei Verfügbarkeit stand „sofort". (hab ich noch screenshots davon) Preis lag weit unter der UVP des Herstellers. Dachte ich super dann schaff ich es damit noch bis zum Urlaub am 31.07.

Bin also hin und habe ihn dann auch gleich Probe gefahren. Im Gespräch vor Ort habe ich deutlich erwähnt das ich das Fahrzeug am besten nächstes Wochenende schon abholen möchte. (Fernabsatz Gesetz fällt damit also flach)

Dabei wurde auch gleich geklärt dass ich 50% des Kaufpreises finanzieren kann (Schufa abgleich, etc …) habe dieses allerdings nicht schriftlich erhalten.

Am 11.7.17 habe ich dann eine „Verbindliche Bestellung" erhalten, und daraufhin angerufen und gefragt warum dort „Bestellung" steht, und ob ihm schon noch klar sei, dass wir mündlich vereinbart haben dass ich das Fahrzeug dieses oder allerspätestens nächstes Wochenende abholen möchte! … Antwort war: Das sei so üblich, dies sei keine herkömmliche Bestellung da das Fahrzeug ja vor Ort ist und ich es selbst schon Probe gefahren habe.

Also hab ich unterschrieben und per mail zurück geschickt, und später am selben Tag gleich noch mal hinter her gemailt das ich auch gleich die Finanzierung erledigt haben möchte um keine unnötige Zeit zu verlieren (Einkommensnachweis und Ausweis in Kopie gleich mitgeschickt).

Antwort: das machen wir dann vor Ort, den er hätte ja schon bei der Besichtigung am 8.7. 17 geklärt dass das in Ordnung geht.

Ab hier beginnt das Mysterium:

Ich hab am nächsten Tag (12.07.17) telefonisch nachgefragt, wie wir weiter vorgehen damit die Übergabe so schnell wie möglich von statten gehen kann. Darauf hieß es nun auf einmal dass dies aller frühestens in 2 Wochen gehen würde. (da er Prozente vom Hersteller bekommt, und dieser eine sofortige Übergabe verhindert oder so ähnlich – er ist da wohl irgendwie gebunden)

Wenn ich das Fahrzeug sofort haben möchte dann müsste ich die UVP des Herstellers bezahlen. Dazu bedürfte es angeblich noch nicht einmal einen neuen Vertrag. ?!

Ich hab ihm daraufhin gemailt dass mein Wunschtermin bis spätestens nächste Woche Donnerstag denn 20.07.17 ist, und ihn (von wegen UVP) daran erinnern dass das Fahrzeug zum Vereinbarten Kaufpreis mit „Sofortiger Verfügbarkeit „ deklariert wurde. Ihn zudem um einen baldigen verbindlichen Termin Vorschlag gebeten.


Antwort:
er kümmere sich um baldmögliche Tageszulassung , die aber für den Kunden nur ein gefallen wäre um ihm Geld zu sparen.
Er bittet mir einen kostenlosen Leihwagen an und die Papiere für das eigentliche Fahrzeug seien beim Händler bereits angefordert worden.

17 und 19.07.17 noch mal nachgefragt was mit den Papieren ist.
Antwort: „Sind wohl auf dem Postweg verloren gegangen! Nachforschung bei der Post dauere 2 Wochen". Wollte mir damit also wohl durch die Blume sagen, dass es vor dem 1.08.17 nichts mehr wird mit dem Auto …

Meinen Fragen:

In den AGB steht: „Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. „

Angehängt an den AGB´s : Widerrufsbelehrung:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tage ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Frist beträgt 14 Tage ab dem Tag an dem Sie die Waren in Besitz genommen haben.

Allerdings steht vorne in der „Verbindlichen Bestellung" bei „Zusätzliche Vereinbarungen":
„Ich nehme davon Kenntnis, dass mir kein Recht auf Widerruf der Bestellung zusteht."

Frage 1: Nehme ich richtig an, dass ich,

A) damit kein Recht darauf habe die Bestellung an sich zu wiederrufen?

B) kein Recht darauf habe das Fahrzeug nach dem Erhalt innerhalb von 14 Tagen zurück zu geben?


Frage 2: Der Verkäufer hat mir bis heute 20.7.17 (10 Tage seit meiner Unterschrift) nicht schriftlich bestätigt dass er die Bestellung angenommen hat (Unterschrift von ihm hab ich auch keine).

A) Oder gilt bereits der Austausch per Mail (oder auch Telefonat) darüber dass er sich z.B um eine Tageszulassung bemüht, oder dass die teilweise Finanzierung ja bereits geprüft wurde schon als „Schriftliche Bestätigung" des Verkäufers?

B) Ist der Satz mit den „maximal 10 Tagen an die Bestellung gebunden" überhaupt noch für mich gültig, da mir ja laut Zusatz Vereinbarung, kein Recht auf Widerruf zusteht?

C) Bin ich nach diesen 10 Tagen dann „automatisch" nicht mehr gebunden, oder muss ich erst noch dem Händler Bescheid geben um das Rechtsgültig zu machen? (Den dann könnte ich ja noch bis kurz vor dem Urlaub warten und (wenn er es dann doch noch Schaft zu liefern) dann frei endscheiden ob ich das Fahrzeug noch nehmen möchte?

Frage 3: zu den Lieferfristen steht in den AGB´s : „Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss."

A) Wir haben keinen Liefertermin schriftlich festgehalten da ja eine „Sofortige Verfügbarkeit" vorausgesetzt war. Ab wann kommt dann der Händler in Liefer-Verzug?

B) Welche Möglichkeiten habe ich eine baldige Übergabe des Fahrzeuges zu beschleunigen?



Im Prinzip ging es mir also von Anfang an nur darum das Fahrzeug zu kaufen wenn ich es noch für den anstehenden Urlaub hätte nutzen können. Wäre dies nicht möglich gewesen dann hätte ich meine Suche noch bis Anfang nächsten Jahres ausgedehnt.



Schon mal Danke vorab

MFG

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12 Antworten
Sortierung:
Supergau hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Supergau):
Allerdings steht vorne in der „Verbindlichen Bestellung" bei „Zusätzliche Vereinbarungen":
„Ich nehme davon Kenntnis, dass mir kein Recht auf Widerruf der Bestellung zusteht."

Damit hat man abweichend von der AGB die Vereinbarung getroffen.
Zitat (von Supergau):
A) damit kein Recht darauf habe die Bestellung an sich zu wiederrufen?

Richtig.
Zitat (von Supergau):
B) kein Recht darauf habe das Fahrzeug nach dem Erhalt innerhalb von 14 Tagen zurück zu geben?

Das Recht hat man eh nie, da kein Fernabsatz.
Bei Fernabsatz, würde man auch Wertersatz zahlen, was schon mal schnell ein paar tausend Öcken wären, jeder Besitzer in den Papieren macht ein Auto gleich mal um einiges billiger.
Wie kommt man überhaupt solche Einfälle?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Supergau):
Ich hab ihm daraufhin gemailt dass mein Wunschtermin bis spätestens nächste Woche Donnerstag denn 20.07.17 ist

Und den Wunschtermin hat er auch bestätigt?



Zitat (von Supergau):
Der Verkäufer hat mir bis heute 20.7.17 (10 Tage seit meiner Unterschrift) nicht schriftlich bestätigt dass er die Bestellung angenommen hat (Unterschrift von ihm hab ich auch keine).

Wenn von "schriftlich" die Rede ist, würde ich darunter die Form eines papiergebundenen Schreibens verstehen, welches per Post oder Boten verschickt wird.



Zitat (von Supergau):
A) Oder gilt bereits der Austausch per Mail (oder auch Telefonat) darüber dass er sich z.B um eine Tageszulassung bemüht, oder dass die teilweise Finanzierung ja bereits geprüft wurde schon als „Schriftliche Bestätigung" des Verkäufers?

Nein.

Allerdings könnte sich aus den Handlungen des Händlers ergeben, das das als "die Lieferung ausführt" angesehen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Supergau
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

erst mal Danke für die bisherigen Antworten ;)


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Supergau):
Ich hab ihm daraufhin gemailt dass mein Wunschtermin bis spätestens nächste Woche Donnerstag denn 20.07.17 ist
Zitat (von Harry van Sell):
Und den Wunschtermin hat er auch bestätigt?


Nein, auf diese Mail hat er leider nicht direkt geantwortet. Es kam dann nur kurz darauf eine neue unabhängige Mail von ihm, in der Stand: "das er sich um eine bald mögliche Tageszulassung bemüht, und er bittet mir einen kostenlosen Leihwagen an".

Später am Telefon dann die Aussage dass er die Papiere für das Fahrzeug beim Hersteller bereits angefordert hat.

Allerdings war das mit dem Wunschtermin von meiner Seite eher als Erinnerung oder kleine Fristverlängerung zu sehen, den beim Anfangsgespräch vor Ort habe ich ja deutlich erwähnt das ich das Fahrzeug am besten nächstes Wochenende schon abholen möchte.

Zudem hab ich ihn ja vor abgabe der Unterschrift nochmal Tel gefragt warum dort „Bestellung" steht, und ob ihm schon noch klar sei, dass wir mündlich vereinbart haben, dass ich das Fahrzeug dieses oder allerspätestens nächstes Wochenende abholen möchte! … seine Antwort war: "Das sei so üblich, dies sei keine herkömmliche Bestellung da das Fahrzeug ja vor Ort ist und ich es ja selbst schon Probe gefahren habe. Ich solle mir da keine Sorgen machen."



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Supergau):
Der Verkäufer hat mir bis heute 20.7.17 (10 Tage seit meiner Unterschrift) nicht schriftlich bestätigt dass er die Bestellung angenommen hat (Unterschrift von ihm hab ich auch keine).

Wenn von "schriftlich" die Rede ist, würde ich darunter die Form eines papiergebundenen Schreibens verstehen, welches per Post oder Boten verschickt wird.

Zitat (von Supergau):
A) Oder gilt bereits der Austausch per Mail (oder auch Telefonat) darüber dass er sich z.B um eine Tageszulassung bemüht, oder dass die teilweise Finanzierung ja bereits geprüft wurde schon als „Schriftliche Bestätigung" des Verkäufers?

Nein.

Zu dieser Frage hab ich heute morgen noch das hier gefunden: (weis jetzt allerdings nicht in wie weit das ernst zu nehmen ist)

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/10-kaufvertrag-i-verbindliche-bestellung-und-annahme_idesk_PI17574_HI6720824.html

Zitat:
"... Die Bestätigung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen und ist z.B. darin gesehen worden, dass der Verkäufer das in Zahlung genommene Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegen nimmt. Notwendig ist ein als Willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Verkäufers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt. Danach ist noch nicht von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen, wenn der gebrauchte Pkw sich beim Händler befindet, nach wenigen Tagen ausgeliefert werden soll und dem Händler bereits Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis für die Anmeldung ausgehändigt wurden. ..."


Er bittet mir ja einen kostenlosen Leihwagen an und die Papiere für das eigentliche Fahrzeug seien beim Händler bereits angefordert worden.
Denke das ist doch als schlüssige Willensbestätigung zu werten?!




Allerdings könnte sich aus den Handlungen des Händlers ergeben, das das als "die Lieferung ausführt" angesehen wird.



Also angenommen ich kann die Bestellung rechtlich als "Angenommen" betrachten und ihm gegenüber das so erklären ... dann gibt es eigentlich nur 2 möglichkeiten:

A) Er sagt mir, das er das nicht so sieht. (Er also die "Verbindliche Bestellung" seiner Meinung nach nicht angenommen hat).
Damit währe dann ja eigentlich von seiner seite ein nicht zusande kommen der "Betellung" bestätigt. Und ich währe raus aus der Sache?

B) Er bestätigt mir das er die Bestellung damit angenommen hat.
dann lande ich wieder bei
Frage 3: zu den Lieferfristen steht in den AGB´s : „Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss."

a) Wann war den dann der Vertragsabschluss? ( ... Nach meiner Unterschrift?... Nach seiner Aussage mit dem Leihfahrzeug?)

b) Wir haben keinen Liefertermin schriftlich festgehalten da ja eine „Sofortige Verfügbarkeit" vorausgesetzt war. In der Online Anzeige stand aber "Sofort Verfügbar" und auch Mündlich wurde 2x besprochen das die Übergabe letztes oder allerspätestens dieses Wochenende ist. Ab wann kommt den dann der Händler in Liefer-Verzug?

c) Welche Möglichkeiten habe ich eine baldige Übergabe des Fahrzeuges zu beschleunigen? Kann ich ihn Abmahnen ? wie mach ich es Richtig? und was bringt mir das?

schon mal Danke ;)






0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Supergau):
Er sagt mir, das er das nicht so sieht. (Er also die "Verbindliche Bestellung" seiner Meinung nach nicht angenommen hat).

Weshalb sollte die Bestellung nicht angenommen werden, der Händler hat ja schon bestätigt das er die Papiere angefordert hatte.
Zitat (von Supergau):
Wir haben keinen Liefertermin schriftlich festgehalten da ja eine „Sofortige Verfügbarkeit" vorausgesetzt war.

Wurde das "Sofort" auch im Vertrag festgehalten?
Sofort kann eigentlich bei einen Fahrzeug mit Tageszulassung nicht der Fall sein, sonst hätte man einen verfügbaren Neuwagen kaufen müssen, und selbst bei den Fahrzeugen hat meist eine Bank oder der Hersteller die Papiere.
Zitat (von Supergau):
Welche Möglichkeiten habe ich eine baldige Übergabe des Fahrzeuges zu beschleunigen? Kann ich ihn Abmahnen ? wie mach ich es Richtig? und was bringt mir das?

Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages, aber da muss auch 14 Tage gewählt werden.
Zitat (von Supergau):
was bringt mir das?

In dem Fall wenig. Jedoch besteht doch das Angebot vom kostenlosen Leihwagen, somit spart man schon am eigenen Fahrzeug die gefahrenen km.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Supergau
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Supergau):
Er sagt mir, das er das nicht so sieht. (Er also die "Verbindliche Bestellung" seiner Meinung nach nicht angenommen hat).

Weshalb sollte die Bestellung nicht angenommen werden, der Händler hat ja schon bestätigt das er die Papiere angefordert hatte.

Das war ja auch nur ein was wäre wenn, dann ... Beispiel:

Wenn er sagen würde: ich habe die Bestellung nicht angenommen, könnte ich mich ja darauf berufen und dann sagen, : OK dann hat sich die Sache halt erledigt, den die 10 Tage sind ja nun rum ;)

Könnte ja sein dass er das Fahrzeug bereits an jemand andern Verkauf hat, der ihm mehr gezahlt hat, und jetzt nur versucht mir das gleiche nochmal zu besorgen (was sich ne weile hin ziehen könnte bei einer Richtigen Neuwagen Bestellung z.B.)


Zitat (von Supergau):
Wir haben keinen Liefertermin schriftlich festgehalten da ja eine „Sofortige Verfügbarkeit" vorausgesetzt war.

Wurde das "Sofort" auch im Vertrag festgehalten?
Sofort kann eigentlich bei einen Fahrzeug mit Tageszulassung nicht der Fall sein, sonst hätte man einen verfügbaren Neuwagen kaufen müssen, und selbst bei den Fahrzeugen hat meist eine Bank oder der Hersteller die Papiere.

Ich hab es oben im 1Text ja schon erwähnt: es war ein verfügbarer Neuwagen, wir habe ihn Besichtigt und auch Probe gefahren ich mit meiner Freundin.
Ausage des Verkäufers war er müsse nur noch eine Tages zulassung machen (dauert 2-3 Tage). Steht auch so im Vertag bei Zusätzliche Vereinbarung: "Fahrzeug erhält eine Tageszulassung"

In der Anzeige, sowie im Gesprächen vor Unterzeichnung war immer von "Sofort" oder von max 1-1,5 Wochen die Rede. Habe ja auch ja auch extra vor Unterschrift nochmal angerufen und mir das Bestätigen lassen.

Das "Sofort" wurde nicht im Vertrag festgehalten.

Ich bin aber der Meinung das hier schon auch § 133 + 157 BGB gilt:

Zitat:
"§ 133 BGB
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Aus- drucks zu haften."

Nach § 133 kommt es also nicht immer darauf an, was wortwörtlich gesagt wurde oder was im Vertrag steht. Vertragsparteien sind bei Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten verpflichtet, in vernünftiger Art und Weise nachzuforschen, was rechtsgeschäft- lich tatsächlich vereinbart war. "Falsa demonstratio non nocet", auf Deutsch: "Falsche Wortwahl schadet nicht" (sofern klar ist, was eigentlich gemeint war).


ODER:

Zitat:
§ 157 BGB
"Verträge sind so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern."

Der Ausdruck "nach Treu und Glauben" bezeichnet in der Rechtssprache das Verhalten eines redlich und anständig denkenden und ebenso handelnden Menschen, Verkehrssitte meint die üblichen Gebräuche im Alltag.

Ergänzend zu den Paragraphen 133 und 157 BGB soll hier noch der § 242 BGB zitiert werden:

"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern."


Netter link übrigens hier:
http://www.kleingewerbe.info/vertragsrecht/index.php

Wenn mich also ein Händler vor unterzeichnung im Glauben lässt das ich eine Ware binnen allerspätestens 2 Wochen in meinen Besitz nehmen kann, und dies dann aufgrund irgendwelcher ausreden viel weiter hinaus zögert als vereinbart, dann stimmt da irgend etwas nicht!

Deswegen hätte ich ja mal gerne die Antwort eines Anwalts zu diesem Thema gehört, da es leider immer sehr auf die Kleinigkeiten ankommt ;)


Zitat (von Supergau):
Welche Möglichkeiten habe ich eine baldige Übergabe des Fahrzeuges zu beschleunigen? Kann ich ihn Abmahnen ? wie mach ich es Richtig? und was bringt mir das?

Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages, aber da muss auch 14 Tage gewählt werden.
Zitat (von Supergau):
was bringt mir das?

In dem Fall wenig. Jedoch besteht doch das Angebot vom kostenlosen Leihwagen, somit spart man schon am eigenen Fahrzeug die gefahrenen km.



Ich wollte es halt nur genauer wissen bevor ich ihm jetzt eine Frist setze :) Den wenn ich damit jetzt im unrecht bin ist das ja auch nicht wirklich positiv für die weiteren gespräche :cheers:
Ob er mir dann einen Kostenlosen Leihwagen (8Sitzer) ohne größere Probleme/Voraussetzungen auch gibt wenn ich damit in Urlaub fahren will, werd ich ja dann noch sehen :devil:

Ich bin für weitere Hilfe/Vorschläge/Rat/Meinungen aber weiterhin offen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Supergau):
Ob er mir dann einen Kostenlosen Leihwagen (8Sitzer) ohne größere Probleme/Voraussetzungen auch gibt wenn ich damit in Urlaub fahren will, werd ich ja dann noch sehen

Mir fällt jetzt gerade kein Grund ein, ihm das auf die Nase zu binden.

Man sollte nur aufpassen, was man da so unterschreibt um den Leihwagen zu bekommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Supergau
#8

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Frage 1: Nehme ich richtig an, dass ich,

A) damit kein Recht darauf habe die Bestellung an sich zu wiederrufen?

Korrekt, ein Recht zum Widerruf besteht nicht.

B) kein Recht darauf habe das Fahrzeug nach dem Erhalt innerhalb von 14 Tagen zurück zu geben?

Ja, auch dieses Recht besteht nicht


Frage 2: Der Verkäufer hat mir bis heute 20.7.17 (10 Tage seit meiner Unterschrift) nicht schriftlich bestätigt dass er die Bestellung angenommen hat (Unterschrift von ihm hab ich auch keine).

A) Oder gilt bereits der Austausch per Mail (oder auch Telefonat) darüber dass er sich z.B um eine Tageszulassung bemüht, oder dass die teilweise Finanzierung ja bereits geprüft wurde schon als „Schriftliche Bestätigung" des Verkäufers?

Ob hier ein Vertragsschluss vorliegt ist nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten. In dem Verhalten des Verkäufers im Telefonat könnte unabhängig von den schriftlichen Abreden ein konkludenter mündlicher Vertragsschluss gesehen werden. Die Äußerung des Verkäufers bedarf hierbei der Auslegung. Nach meiner Einschätzung würde man hier einen Vertragsschluss annehmen können, dies könnte ein Gericht jedoch auch anders auslegen.

In jedem Falle wären Sie in einem gerichtlichen Verfahren jedoch für den mündlichen Vertragsschluss beweispflichtig. Sollte der Verkäufer den mündlichen Vertragsschluss am Telefon bestreiten, müssten Sie diesen beweisen. Dies könnte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung problematisch sein.

B) Ist der Satz mit den „maximal 10 Tagen an die Bestellung gebunden" überhaupt noch für mich gültig, da mir ja laut Zusatz Vereinbarung, kein Recht auf Widerruf zusteht?

Ja, dies ändert nicht an der Wirksamkeit der Regelung.

C) Bin ich nach diesen 10 Tagen dann „automatisch" nicht mehr gebunden, oder muss ich erst noch dem Händler Bescheid geben um das Rechtsgültig zu machen? (Den dann könnte ich ja noch bis kurz vor dem Urlaub warten und (wenn er es dann doch noch Schaft zu liefern) dann frei endscheiden ob ich das Fahrzeug noch nehmen möchte?

Sie sind nur die in der Vereinbarung bestimmten 10 Tage an Ihr verbindliches Angebot gebunden. Eine Information des Händlers über den Ablauf der Frist ist nicht erforderlich

Frage 3: zu den Lieferfristen steht in den AGB´s : „Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss."

A) Wir haben keinen Liefertermin schriftlich festgehalten da ja eine „Sofortige Verfügbarkeit" vorausgesetzt war. Ab wann kommt dann der Händler in Liefer-Verzug?

Der Händler kommt mangels vereinbarten Liefertermins nicht automatisch in Verzug. Sie müssten Ihm als zunächst per Einschreiben eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Lieferung setzen, um ihn in Verzug zu setzen.

B) Welche Möglichkeiten habe ich eine baldige Übergabe des Fahrzeuges zu beschleunigen?

Sie könnten den Händler wie oben beschrieben in Verzug setzen. Der Anspruch könnte aber aufgrund der o.g. Beweisproblematik der Beweisbarkeit eines Vertragsschlusses nicht durchsetzbar sein, wenn der Händler den Vertragsschluss bestreitet.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Supergau
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Supergau):
Ob er mir dann einen Kostenlosen Leihwagen (8Sitzer) ohne größere Probleme/Voraussetzungen auch gibt wenn ich damit in Urlaub fahren will, werd ich ja dann noch sehen

Mir fällt jetzt gerade kein Grund ein, ihm das auf die Nase zu binden.

Man sollte nur aufpassen, was man da so unterschreibt um den Leihwagen zu bekommen.



Als ob ich es mir nicht schon hätte denken können ...
Ich hab heute mal angerufen und gefragt, wann ich den mir per Email angebotenen kostenlosen Leihwagen haben könne.

Der ursprüngliche Verkäufer war natürlich im Urlaub, also mit einem anderen Kollege gesprochen:

Er fragt wie lange ich den dann brauche? Ich natürlich gesagt, solange bis ich mein neues Auto in Besitz nehmen kann! ….
Er hat dann mit dem Chef Rücksprache gehalten und gemeint das er mir für so einen "langen Zeitraum" keinen Kostenlosen Leihwagen zur verfügung stellen kann.

Ich hab ihn dann gerfagt wie er auf "langen Zeitraum" kommt?! Er meinte daraufhin es könnte sich noch locker 2-3 Wochen hin ziehen bis ich mein neues Auto bekomme!



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Supergau
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages, aber da muss auch 14 Tage gewählt werden.
Zitat (von Supergau):
was bringt mir das?

In dem Fall wenig. Jedoch besteht doch das Angebot vom kostenlosen Leihwagen, somit spart man schon am eigenen Fahrzeug die gefahrenen km.



Ich werd heute mal eine Aufforderung zur Vertragserfüllung schreiben und dem Autohaus 10 Tage Zeit geben das Fahrzeug zu übergeben. (Einschreiben mit Rückschein)

Da ich ab 1.8 zwei Wochen im Urlaub bin bekommt ein guter Bekannter von mir alle Vollmachten um ihn auch nötigenfalls anzumelden und abzuholen.

Bezahlen werde ich per Sofort Überweisung wenn die Papiere zum Anmelden mit der Post gekommen sind (Habe ich mit der Bank bereits geklärt, das dauert ca. einen halben Tag – kostet 10€)


Kann man das so Schreiben?:

...

Sehr geehrte Damen und Herren,

des Autohaus xxx – Musterstraße – Musterstadt

Betreff: Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages



Ich habe bei Ihnen am 11.07.2017 einen vor Ort Verfügbaren Neuwagen, "Marke, Typ, Ausstattung", bestellt und Sie haben mir den Auftrag seit dem 12.07.2017 mehrfach als angenommen bestätigt.

Vertraglich vereinbarter Termin für die Übergabe des Fahrzeugs war am Wochenende den 15.07.17. Dann lies ich mich kulanter Weise auf 1 Woche später den 22.07.17 ein. Auch dieser Termin konnte von ihnen nicht eingehalten werden und das Fahrzeug konnte von ihnen bis dato nicht Bereitgestellt werden.

Gemäß Ihren Verkaufsbedingungen (Abschnitt III Ziffer 2 Satz 1+2) fordere ich Sie hiermit auf ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und das bestellte Fahrzeug bis spätestens zum 05.08.2017 wie vertraglich vereinbart zur Abholung bereitzustellen und mir die nötigen Unterlagen für eine Anmeldung zu zu senden.
Zudem erwäge ich die Geltendmachung von Verzugsschaden und Schadensersatzforderungen."

Mit freundlichen Grüßen

xyz

...

Ich habe hier jetzt nur 10 Tage als Frist angesetzt da in den Verkaufsbedingungen (Abschnitt III Ziffer 2 Satz 1+2)
steht das "Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. "

10 tage geben sie sich also selber zeit für die Bereitstellung. Nochmal 10 Tage sollten als angemessen gelten.
Zudem warte ich bereits seit 15.07.17 (1Termin) vergeblich auf die übergabe.
Was meint ihr dazu?


Liege ich richtig damit, das ich ihm danach dann nochmal einen frist von 10 tagen setzen muss um dann letztendlich bei nichterfüllung von dem Vertrag zurück treten zu können?


Schon mal danke ;)



-- Editiert von Supergau am 25.07.2017 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Supergau):
Liege ich richtig damit, das ich ihm danach dann nochmal einen frist von 10 tagen setzen muss um dann letztendlich bei nichterfüllung von dem Vertrag zurück treten zu können?

10 Tage sind bei dem Vertrag kritisch, denn in der Regel sollte man 10 Werktage ansetzen.
Man kann es versuchen, vielleicht geht der Händler darauf ein, denn Liefertermin hat man doch schriftlich keinen im Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Supergau
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Supergau):
Man kann es versuchen, vielleicht geht der Händler darauf ein, denn Liefertermin hat man doch schriftlich keinen im Vertrag.


Im Vertrag selbst haben wir keinen Liefertermin schriftlich festgehalten nur mündlich.

Allerdings glaube ich schon mal gelesen zu haben, das wenn kein Liefertermin explizit im Vertrag fest gehalten wurde dann gilt "sofortige" Lieferung als vereinbart ... Wobei "Sofort" wieder Auslegungs Sache ist ;)

0x Hilfreiche Antwort

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