Verbesserung der Isolierung im Mietvertrag aufgenommen, wurde bisher aber nicht eingehalten.

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
blackfox
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbesserung der Isolierung im Mietvertrag aufgenommen, wurde bisher aber nicht eingehalten.

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich bin vor ca. einem halben Jahr in meine neue 1-Zimmer Wohnung eingezogen.
Das Gebäude wird von zehn Parteien bewohnt und ist auch etwas älter.
Meine Wohnung wurde vor kurzem renoviert (neue Fließen und gestrichen worden).
Mir fiel damals bei der ersten Besichtigung auf, dass die Fenster älter sind und aus Holz sind.
Im beisein des vorherigen Mieters habe ich gefragt, ob es im Winter zieht. Er meinte das es doch etwas kälter wird und die Isolierung nicht die beste ist. Ich habe darauf bestanden das da was gemacht werden muss. Zumindest sollte eine Gummidichtung an den Fensterrändern eingebaut werden. Dies haben wir vereinbart und auch im Mietvertrag schriftlich aufgenommen. Der Vermieter schickte einen Handwerker der es sich anschauen sollten. Der Handwerker meinte das die Fenster zu alt seien und keine Gummidichtung damit kompatibel wäre so das die Fenster nicht mehr korrekt zu gehen. Das einzige was machbar wäre, wären neue Fenster einzubauen, was sowieso früher oder später nötig wäre sagte er. Nach Rücksprache mit dem Vermieter hieß es, sein Teil wäre getan und er könne nichts mehr machen. Habe ich nichts trotzdem ein Anrecht darauf das irgendwas an der Isolierung der Wohnung (hauptsächlich Schlafzimmer) gemacht werden muss. Im vergangenen Winter war es immer bei voll aufgedrehter Heizung am morgen kalt . Der kleine Heizkörper ist auf Fensterseite und weißt Rost auf. Wartungen werden auch nicht vorgenommen. Gibt es da Grenzwerte ab dem man sagen kann, es ist einfach zu kalt ?. Ich will eine Mietminderung bzw. eine Verbesserung der Isolierung.
Es mir mit dem Vermieter verscherzen und ausziehen will auch nicht, da dieser nach mehreren Anfrage schon ziemlich angepisst ist. Wäre es ratsam diesbezüglich einen Anwalt zu beauftragen?

Viele Danke im voraus!

Markus

-- Editiert von blackfox am 13.10.2017 22:20

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von blackfox):
Dies haben wir vereinbart und auch im Mietvertrag schriftlich aufgenommen.

Mit welchem Wortlaut.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blackfox
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich zitiere "Gummierung am Fenster und Balkontür wird von Vermieter gemacht. Vorm Winter".

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Dann wird er dies auch machen müssen.

Wie er "Gummierung am Fenster und Balkontür wird von Vermieter gemacht" umsetzt ist sein Problem.
Entweder durch austausch der Dichtung selbst (gibt ja auch Universaldichtungen).
Oder duch neue Fenster.



Da würde ich das mal mit Zustellnachweis und Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens, besser 4 Wochen) rekalmieren
Kopie der Vertragsseite mit dem markeiten Passus würde ich noch als Kopie beilegen.
Und ich würde auch mitteilen das ich nach dem Fristablauf eine Selbstvornahme unter Verrechnung mit derMiete vornehmen werde oder ihn vor Gericht auf Durchführung verkalgen würde.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Der Vermieter bzw. sein Handwerker meint offenbar, dass die vereinbarte Leistung nicht möglich ist. Damit wäre § 275 BGB einschlägig. Mit den Folgen kenne ich mich nicht wirklich aus. Aber es wäre ein Schadensersatz zumindest im Bereich des Möglichen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter bzw. sein Handwerker meint offenbar, dass die vereinbarte Leistung nicht möglich ist.

Ja, die üblichen Spielchen ... aber die vereinbarte Leistung ist ja möglich.


Der Mieter hat auch Anspruch auf Fenster die "dicht" sind, dazu kommt der Vermieter hat den Mangel auch bereits anerkannt und die Beseitigung zugesagt.


Würde mich wundern, wenn da der § 275 BGB zum Zuge käme.
Dann wäre ja jede Leistung des Vermieters "unmöglich", wenn er nur die Mängel lange genug existieren lässt oder die Sachen nur genug durchgegammelt sind..


Fensterscheibe geht zu bruch, Ersatz nicht möglich, Mieter muss wegen § 275 BGB ohne Scheibe auskommen?
Heizung fällt aus, keine Erstzteile. Aber eine neue muss nicht her, wegen § 275 BGB ?
Das Leben könnte hart werden für Mieter ...



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blackfox
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten!. Das gibt mir Hoffnung.
Ich habe bereits schon mehrmals Kontakt mit der Vermieterin aufgenommen und nochmal konkret das angesprochen. Aber sie meinte ich solle sie nicht auf diese Aussage "festnageln" und hat gemeint ihren Teil getan zu haben.
Ist es ratsam diesbezüglich nun einen Anwalt einzuschalten? Ich bin jetzt schon fast ein Jahr in der Wohnung.

Es ist noch anzumerken, dass der Absatz den Sie im Mietvertrag ergänzt hatte handschriftlich auf beiden Verträgen aufgenommen wurde. Macht das einen Unterschied?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von blackfox):
Ist es ratsam diesbezüglich nun einen Anwalt einzuschalten?

Wenn man sich das formulieren und versenden eines Einschreibens nicht zutraut, ja dann wäre das ratsam.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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