Veräusserungsgewinn teilweise selbstgenutztes und teilentgeltlich erworbenes Mehrfamilienhaus

7. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Veräusserungsgewinn teilweise selbstgenutztes und teilentgeltlich erworbenes Mehrfamilienhaus

Guten Tag an alle,
es geht um die Berechnung eines Veräußerungsgewinn bei verkauf eines Mehrfamilienhauses das teilweise selbstgenutzt
wird und teilweise entgeltlich erworben wurde.

Eine idelle Hälfte des Hauses habe ich vor 2 Jahren gekauft.
Die andere idelle Hälfte des Hauses gehört mir schon länger als 10 Jahre. Dieser Anteil (umgerechnet in qm 200 qm) ist ja steuerbefreit.

Der selbstbewohnte Teil (100 qm), länger als 3 Jahre selbstbewohnt, ist auch steuerbefreit

Das Haus hat insgesamt 400 qm davon sind 300 qm vermietet.

Der Anteil den ich schon länger besitze und der Anteil den ich selbst bewohne sind zusammen 300 qm.
Verbleiben noch 100 qm für die ggfls ein Veräusserungsgewinn zu berechnen ist. Dachte ich.

Mein Finanzamtsachbearbeiter meint es sei so :
Der selbstgenutzte Anteil 25 % von 400 qm bezieht sich nur auf die neu erworbene Fläche von 200 qm
Was dazu führt, dass nur 25 % von 200 qm also 50 qm als selbstbewohnt anrechenbar gelten ?

Habe mir u.a. auch das BMF Schreiben vom 5.10.2000 : Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG angesehen.

Finde aber meinen Fall dort nicht. Wer hat ne Idee ?

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41 Antworten
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#2
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein es wurde noch nicht verkauft.

Ich habe sowohl von Steuerberatern als auch Finanzamtmitarbeitern unterschiedliche Einschätzungen erhalten.

Der Fall scheint wirklich sehr speziell zu sein.

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Gehört Dir das ganze Haus? Irgendwie versteh ich das nicht ...

Zitat:
Der Anteil den ich schon länger besitze und der Anteil den ich selbst bewohne sind zusammen 300 qm.


Wem gehören die restlichen 100 qm?

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#4
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine idelle Hälfte gehört mir schon länger als 10 Jahre,
die andere ideele Hälfte habe ich dann dazu gekauft.

Oder anders gesagt : Vorher hat das Haus mir und und Herrn xy gehört und jetzt gehört es mir allein.

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#5
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Es ist schwer zu glauben, dass sie überhaupt schon einen Steuerberater gefragt haben bzw. einen haben.
Beim Kauf von zweiter Hälfte mussten die Anschaffungskosten des zu vermieteten Teils ermittelt werden. Für die Abschreibung s Zwecke. Dieser Wert muss jetzt zu Buche stehen und gilt als die Anschaffungskosten.
Vom Verkaufspreis des Gebäudes fällt dann natürlich 25% auf den vermieteten Teil.


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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Wenn es sich tatsächlich zivilrechtlich um Bruchteilseigentum mit entsprechenden ideellen Eigentumsanteilen geht, ist die Sache recht einfach!
Bei ideellem Eigentum haben Sie keinen Eigentumsanspruch auf einen speziellen Teil des Gebäudes, sondern es gehört Ihnen die Hälfte "von jedem Stein"!

Bisher haben Ihnen also gehört: 50 qm der selbst genutzten Wohnung und 150 qm der vermieteten Einheiten.

Erworben habe Sie: ebenfalls 50 qm der selbst genutzten Wohnung und 150 qm der vermieteten Einheiten!

Begünstigt sind daher 100 qm selber genutzter Wohnraum und 150 qm vermiete Fläche, die länger als zehn Jahre im Eigentum stehen.

Steuerpflichtig verbleiben daher 150 qm vermietete Fläche!

Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn für die eigengenutzte Wohnung ein Sondereigentumsrecht bestehen würde! Dann allerdings würden 200 qm vermietete Fläche neu erworben und wären steuerpflichtig!

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
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#7
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten an Charlie@ und taxpert ,

Ich will nicht jammern aber so geht das die ganze Zeit , der eine sagt so der andere so.

Einmal sind 150 qm anteilmäßig in die Berechnung des Veräusserungsgewinn mit einzubeziehen siehe taxpert ,
gute Erklärung danke.

Nach Charlie@ sind 25 % von 400 qm = 100 qm mit einzubeziehen.

Die Anschaffungskosten sind klar. Das die Afa dann anteilig auch noch dazu zu rechnen ist auch klar.
Es handelte sich auch um Bruchteilseigentum

Laut Gesetz ist die selbstbewohnte Fläche voll steuerbefreit und die Altfläche auch.

Ich bin der Meinung das mir beide Flächen ,also die selbstbewohnte und die Altfläche in der Summe voll zustehen also 100 qm selbstbewohnt und 200 qm Altbesitz macht zusammen 300 qm steuerbefreit. So scheint das auch Charlie@ zu sehen.

Leider weiss ich jetzt nicht wer von beiden Recht hat.



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#8
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Ich muss sie leider enttäuschen. Taxpert hat Recht. 37,5% des Veräußerungspreises und nicht 25% würde dann in die Berechnung eingehen. Beim Kauf von zweiten Hälfte des Gebäudes handelt es sich um einen neuen separaten steuerlichen Vorgang. Von da an glit die neue Spekulationsfrist und die neuen Anschaffungskosten. Von dieser Häfte sind 75% vermietet worden. Es gibt von jetzt an keine Altfläche mehr. 75*0,5=37,5% der Geamtfläche.Dieser Teil muss dann beim Verkauf versteuert werden.

-- Editiert von Charlie@098 am 07.11.2016 16:46

-- Editiert von Charlie@098 am 07.11.2016 16:47

-- Editiert von Charlie@098 am 07.11.2016 16:48

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von HGL123):
Vielen Dank für die Antworten an Charlie@ und taxpert ,

Ich will nicht jammern aber so geht das die ganze Zeit , der eine sagt so der andere so.

Einmal sind 150 qm anteilmäßig in die Berechnung des Veräusserungsgewinn mit einzubeziehen siehe taxpert ,
gute Erklärung danke.

Nach Charlie@ sind 25 % von 400 qm = 100 qm mit einzubeziehen.

Die Anschaffungskosten sind klar. Das die Afa dann anteilig auch noch dazu zu rechnen ist auch klar.
Es handelte sich auch um Bruchteilseigentum

Laut Gesetz ist die selbstbewohnte Fläche voll steuerbefreit und die Altfläche auch.

Ich bin der Meinung das mir beide Flächen ,also die selbstbewohnte und die Altfläche in der Summe voll zustehen also 100 qm selbstbewohnt und 200 qm Altbesitz macht zusammen 300 qm steuerbefreit. So scheint das auch Charlie@ zu sehen.

Leider weiss ich jetzt nicht wer von beiden Recht hat.
In der "Altfläche" von 200 qm sind doch 50 qm selbst bewohnte Fläche bereits enthalten!

Das ist der Denkfehler!

taxpert

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#10
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke .

Also rein rechnerisch verstehe ich was Sie meinen.

Aber wie ist das juristisch zu begründen ?

Wieso gibt es keine Altfläche mehr ? Das kann ich so nicht sehen.

Die neue Spekulationfrist kann sich ja nur auf die neu erworbene Fläche beziehen.

Meiner Meinung nach kann man meine Altfläche 200 qm nicht nachträglich reduzieren,
Genausowenig kann man meinen Anspruch auf 100 qm selbstbewohnt nicht einfach um 50 qm kürzen.

Das gibt das Gesetz weder für den einen noch den anderen Fall aus meiner Sicht her. Gibt es irgendwelche Urteile für vergleichbare Fälle ? Die Frage ist ob diese Art der Berechnung in diesem Fall so anzuwenden ist.

Im Gesetzt steht ganz klar das die selbstbewohnte Fläche nicht miteinzubeziehen ist.

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#11
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

OK. Ein fiktiver Fall.
Sie kaufen ein Haus, das vom Verkäufer seit über 10 Jahren zur Hälfte selbst bewohnt wird und zur Hälfte vermietet wird. Nach dem Kauf bewohnen sie auch zur Hälfte das Haus selbst und vermieten sie weiter zur Hälfte es. Nach zwei Jahren verkaufen sie das Haus. Würde das Gesetz beim Kauf interessieren, was der Ex-Eigentumer und wie lange er vorher das Haus vermietet hat? Nein. Ab dem Kauf gilt die neue Spekulationsfrist. Dasselbe passiert auch in Ihrem Fall. Sie haben die Hälfte des Hauses gekauft, das sie dann zu 75% weiter vermieten. Das muss dann bei weiterem Verkauf innerhalb von 10 Jahren versteuert werden.
25% würde nur in einem einzigen Fall gelten:
Der Ex-Eigentumer hat selber die 100%Fläche bewohnt und hatte dabei das Sondereigentumsrecht. In diesem Fall würde dann der vermietete Teil nur 50%betragen und insgesamt 25%der gesamten Fläche.
Hätte der Ex-Eigentumer Ihnen die Hälfte unentgeltlich übertragen, konnten sie jetzt das Haus komplett steuerfrei veräußern. In diesem Fall gab es dann die Altfläche und die alte Spekulationsfrist.

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#12
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob ich dem Haus wohne oder nicht , die Altfläche besteht immer.

Ich kann das Haus jederzeit verkaufen, auch wenn ich nie dort gewohnt hätte, wäre zumindest mein Altanteil
Mit 200 qm bezgl.Besteuerung frei, da schon länger als 10 Jahre im Besitz.

Die entscheidende Frage ist doch ob der selbstbewohnte Anteil jetzt voll zur steuerfreien Altfläche addiert wird oder nur teilweise und aufgrund welcher gesetzlichen Regelung.







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#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von HGL123):
Die entscheidende Frage ist doch ob der selbstbewohnte Anteil jetzt voll zur steuerfreien Altfläche addiert wird oder nur teilweise und aufgrund welcher gesetzlichen Regelung.
Die gesetzliche Grundlage ist §23 EStG !!

Sie addieren einfach die Befreiungstatbestände mit einander und kommen so auf 200 qm (10 Jahre) und 100 qm (eigene Wohnzwecke). So funktioniert Recht aber nicht!

Im ersten Schritt wird die 10-Jahres-Frist geprüft. Damit sind 200 qm (ideeller Anteil) nicht steuerpflichtig. In diesen 200 qm sind jedoch bereits 50 qm selbst bewohnt enthalten! Für diese 50 qm greift Befreiungstatbestand "selbst bewohnt" gar nicht mehr!

Im zweiten Schritt wird der verbleibenden 200 qm (ideeller Anteil), die nicht unter den ersten Befreiungstatbestand fallen, der zweite Befreiungstatbestand (selbst bewohnt) geprüft! Hier erfüllen dann aber nur noch 50 qm (ideeller Anteil) den Tatbestand "selbst bewohnt"!

taxpert

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#14
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort taxpert,

Das Berechnungsschema und die Logik dahinter verstehe ich.

Mir gehts aber um die rechtliche Grundlage.

In § 23 Estg ist dieser und andere spezielle Fälle ja nicht direkt geregelt.

Dazu gibts Anwendungserlasse von Finanzministerium.

Die Kombination von Altbesitz und selbstbewohnt finde ich da aber,soweit ich das im Internet recherchieren kann, auch nicht.

Die Logik das ein Teil in dem anderen Teil sozusagen aufgeht und eben nicht zu einer Summe addiert wird, mag richtig sein.

Ich will nur versuchen herauszufinden ob es auch rechtlich ok ist.

Wie gesagt , In § 23 Estg ist dieser und andere spezielle Fälle ja nicht direkt geregelt.

Urteile die sich damit befasst haben finde ich auch keine.

In Anwendungserlassen finde ich auch nichts.

Es könnte ja auch sein, dass in dieser Kombination( Altfläche +selbstbewohnt) es eben hinzunehmen ist das der

Steuerzahler im Ergebnis zu einer Addition der Flächen kommt.






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#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von HGL123):
In § 23 Estg ist dieser und andere spezielle Fälle ja nicht direkt geregelt.
Ihr Fall ist in §23 EStG genau geregelt! Und genau deswegen findet man weder im Anwendungserlass, noch in der Literatur oder Rechtsprechung weitere Ausführungen dazu!

Was Sie weiterhin "übersehen" ist, dass im Steuerrecht ein Grundstück in mehrere einzeln zu beurteilende Wirtschaftsgüter "zerfällt" (R4.2 Abs. 4 EStR)! Bei Ihnen verdoppelt sich die Anzahl nochmals, da die verschiedenen WG auch noch unterschiedliche Anschaffungsdaten haben!

Für jedes einzelne WG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des §23 EStG vorliegen einzeln zu prüfen! Wie das von statten geht, habe ich bereits zweimal dargestellt.

Es steht Ihnen natürlich frei eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und die Steuererklärung entsprechend zu fertigen, nur wird Ihnen das FA dabei weder im Rahmen der Veranlagung, noch im Rahmen des Einspruches folgen! Ich glaube ehrlich gesagt auch nicht, dass Sie einen Finanzrichter finden werden, der bei der schlichten Addition der Befreiungstatbestände zustimmen würde, aber vor Gericht und auf hoher See liegen wir alle in Gottes Hand!

taxpert

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#16
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen jemand hat in Haus A 200 qm Altbesitz der vermietet ist und bewohnt 100 qm in Haus B selbst und 100 qm sind vermietet.

Dann hat er unter o.g. gleichen Vorrausetzungen 300 qm Steuerbefreit.

In meinem Fall ergeben 200 qm Altbesitz und 100 qm selbstbewohnt zusammen nur 250 qm Steuerbefreit.

Beide haben Gesamtfläche 400 qm , 200 qm Altbesitz , 300 qm vermietet und 100 qm selbstbewohnt.

Es mag sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung geben, aber die suche ich noch.

Vielen Dank taxpert für die Mühe.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo HGL123,

du vergleichst Äpfel mit Birnen.
In deinem Beispiel aus #16 wird der Altbesitz ja gar nicht selbst bewohnt, in deinem realen Fall aber schon.

Teile das Haus doch einfach bis zum Ende auf, also einerseits nach Alt und Neu, und andererseits nach selbst und fremd (bewohnt). Im Ergebnis:

Alt selbst - Anteil steuerfrei (und zwar nur einmal, obwohl es zwei Gründe gibt)
Alt fremd - Anteil steuerfrei
Neu selbst - Anteil steuerfrei
Neu fremd - Anteil steuerpflichtig

Mit konkrete Werten (Alt und Neu je 200 qm, 1/4 selbstbewohnt, 3/4 vermietet):
200 qm * 1/4 = 50 qm
200 qm * 3/4 = 150 qm
200 qm * 1/4 = 50 qm
200 qm * 3/4 = 150 qm (steuerpflichtig)

In Summe 400 qm, q.e.d.

Stefan

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#18
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Ich versuche es noch ein letztes Mal!

Beispiel:

Das haus besteht aus vier Stockwerken mit je einer Wohnung zu 100 qm! A bewohnt seit mehr als zehn Jahren das EG, die Hälfte Hauses gehört ihm, die andere Hälfte jemand anderen! A kauft den anderen Teil des Hauses und verkauft das ganze Haus nach 2 Jahren!

Je nachdem, wie sich die Eigentumsverhältnisse tatsächlich darstellen, sind dann 100 qm, 150 qm oder 200 qm beim Verkauf steuerfrei! In allen drei Fällen liegen aber 200 qm "Altfläche" und 100 qm Selbstnutzung vor!

Möglichkeit 1:

A gehört das 2. und 3. OG, das EG und das 1. OG gehört dem anderen!

Lösung:
Das 2. und 3. OG sind länger als 10 Jahre im Besitz => steuerfrei, das EG wird selbst genutzt => steuerfrei, bleiben 100 qm (1. OG) steuerpflichtig!

Möglichkeit 2:

A gehört das EG und das 1. OG, das 2. und 3. OG gehört dem anderen!

Lösung:
Das EG und das 1. OG sind länger als 10 Jahre in Besitz (Selbstnutzung ist damit egal!) => steuerfrei, das 2. und 3. OG sind weder länger als 10 Jahre im Eigentum, noch werden sie selbst genutzt => vollständig (=200 qm) steuerpflichtig!

Möglichkeit 3:

A gehört von jedem Stockwerk die Hälfte (Bruchteilseigentum), dem anderen jeweils die andere Hälfte!

Lösung:
Jeweils die Hälfte jedes Stockwerkes ist länger als 10 Jahre im Eigentum (Selbstnutzung ist damit egal) => steuerfrei, von dem erworbenen Anteil werden 50 qm selbst genutzt (50% des EG) => steuerfrei, verbleiben 150 qm (je 50 % des 1., 2. und 3. OG) steuerpflichtig!

Immer ein Haus, 200 qm "Altfläche", 100 qm selbst genutzt, aber drei verschiedene Sachverhalte mit drei verschiedenen steuerlichen Ergebnissen!

taxpert



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#19
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Überlegen Sie doch mal folgendes :

Die Altbesitzfläche 200 qm bedeutet das ich 200 qm vermietete !!! Fläche verkaufen darf, steuerbefreit.
Das gerade ist ja das BESONDERE an der Altbesitzfläche.

Das heisst im Falle des Verkaufs wird zuerst einmal 200 qm vermietete Fläche frei gestellt.

Egal ob ich da wohne oder nicht. Die Altbesitzfläche führt zur Freistellung von 200 qm.

Die sind erstmal weg. Dann schaut man auf das was übrig bleibt und ob das vermietet oder selbstgenutzt ist.

Wenn ich nicht dort wohnen würde, verblieben 200 qm vermietete nicht freigestellte Fläche die zu versteuern wäre.

Bis dahin sind wir uns wohl einig.

Jetzt wohne ich aber da und dies führt dazu , dass die vermietete Fläche die es jetzt zu betrachten gilt
sich um die selbstbewohnte Fläche verringert, denn ich bin ja kein Mieter.

Es bleiben also 100 qm selbstgenutzt und 100 qm vermietet übrig.


Bei mir bleibt der Eindruck das der Denkfehler auf Ihrer Seite liegt.





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#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Altbesitzfläche 200 qm bedeutet das ich 200 qm vermietete !!! Fläche verkaufen darf, steuerbefreit.
Wie kommst du denn darauf?

Du kannst dir nicht aussuchen, welcher Teil Altbestand ist. Vielmehr ist es die gesamte Hälfte, incl. des selbstbewohnten Teils.

Oder bist du erst nach dem Kauf der 2. Hälfte dort eingezogen? Dann könnte(!) man argumentieren, dass es sich um zwei getrennte Teile handelt. Wetten würde ich da aber auch nicht das das durchgeht.

Stefan

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#21
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann mir nicht aussuchen welcher Teil Altbestand ist, aber ich kann erklären welcher Teil Altbestand ist.

Der Unterschied zwischen der Altfläche und der Neufläche ist doch der , das die Neufläche entweder durch selbstbewohnen
oder durch 10 jährige Besitzzeit zur steuerbefreiten Fläche werden kann.

Die Altfläche ist deshalb sozusagen etwas wertvoller als die Neufläche, da die Wertsteigerung in Ihr schon steuerbefreit enthalten ist.

Die Neufläche hingegen enthält zwar auch die Wertsteigerung seit Kauf, diese Wertsteigerung ist aber erst durch bewohnen und/oder lange Haltefrist steuerbefreit.

Während die Altfläche die gleiche Wertsteigerung seit Kauf der Neufläche schon steuerbefreit enthält.

Nach der Regel first in first out , könnte also zuerst die Altfläche die alle Wertsteigerungen schon steuerbefreit enthält
zum Abzug kommen.

Was dann verbleibt ist die Neufläche die eben diese steuerbefreiten Wertsteigerungen seit Kauf nur für den selbstbewohnten
Teil enthält und für den vermieteten Teil eben nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von HGL123):
200 qm vermietete !!! Fläche verkaufen darf
Nein, man kann genau das steuerfrei verkaufen, was für mehr als 10 Jahre in seinem Eigentum stand, nämlich 150 qm vermietet und 50 qm selbst genutzt!

Und damit bin ich raus! Sie versuchen anscheinend händeringend die Antwort zu bekommen, die Sie hören möchten! Den Gefallen kann ich Ihnen leider nicht tun! Es bleibt daher wohl dabei...
Zitat (von taxpert):
Es steht Ihnen natürlich frei eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und die Steuererklärung entsprechend zu fertigen, nur wird Ihnen das FA dabei weder im Rahmen der Veranlagung, noch im Rahmen des Einspruches folgen! Ich glaube ehrlich gesagt auch nicht, dass Sie einen Finanzrichter finden werden, der bei der schlichten Addition der Befreiungstatbestände zustimmen würde, aber vor Gericht und auf hoher See liegen wir alle in Gottes Hand!


taxpert

-- Editiert von taxpert am 08.11.2016 19:25

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#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich kann mir nicht aussuchen welcher Teil Altbestand ist, aber ich kann erklären welcher Teil Altbestand ist.
Ja, kannst du, nur wird dem imho nicht gefolgt werden.

Zitat:
Nach der Regel first in first out
Bisher war doch gar keine Rede davon, dass du nur einen Teil verkaufen willst. Wenn du hingegen alles verkaufst spielt auch bei Wertpapieren (wo die Regel herkommt) keine Rolle, ob es Alt- oder Neubestände sind, es sind eben alle.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wenn ich alle meine Aktien verkaufe , dann fällt für die Aktien die vor 2009 Stichtag gekauft wurden, keine
Steuer an. Insofern wird schon differenziert.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also wenn ich alle meine Aktien verkaufe , dann fällt für die Aktien die vor 2009 Stichtag gekauft wurden, keine
Steuer an. Insofern wird schon differenziert.
Natürlich. So war es aber nicht gemeint.

Beispiel: Du besitzt 60 Altaktien (vor 2009) und 40 Neuaktien. Wenn du jetzt 40 Stück verkaufst dann wäre entscheidend von welchem Posten die stammen, daher ggf. auch fifo. Bei einem Verkauf aller Aktien spielt es hingegen keine Rolle, welche jetzt von wo waren, alle sind alle.

Analog auf dein Haus: Nur wenn du eine Hälfte verkaufen würdest könnte man überhaupt über fifo nachdenken (und selbst das wird nicht gehen, denn es gibt bei einem Bruchteilhaus keine zuzuordnenden Teile, jedem Eigentümer gehört von Allem ein bisschen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat:
Ich kann mir nicht aussuchen welcher Teil Altbestand ist, aber ich kann erklären welcher Teil Altbestand ist.
Der Unterschied zwischen der Altfläche und der Neufläche ist doch der , das die Neufläche entweder durch selbstbewohnen
oder durch 10 jährige Besitzzeit zur steuerbefreiten Fläche werden kann.
Die Altfläche ist deshalb sozusagen etwas wertvoller als die Neufläche, da die Wertsteigerung in Ihr schon steuerbefreit enthalten ist.


Den Satz "Steuerrecht ist kein Wunschkonzert" kennst Du aber schon, oder?

taxpert, reckoner und charlie098 haben ja bisher mit einer Engelsgeduld versucht Dir zu erklären, wie die Rechtslage ist.
Ich schließe mich den Vorschreibern auch noch an.
Vielleicht reichen Dir die Stimmen ja dann. Falls nicht, such weiter. Irgendwann kommt sicher jemand vorbei, der Dich unterstützt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
HGL123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe doch die Antwort von taxpert, reckoner und charlie098 schon längst verstanden, siehe #14

Leider hat bis jetzt noch keiner mich so richtig verstanden.

Wenn ich mir das Gesetz und das BMF SChreiben vom 5.10.2000 : Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG ansehe, dann stelle ich fest, dass sowohl die Altfläche als auch die selbstbewohnte Fäche steuerbefreit sind.

taxpert, reckoner und charlie098 sind der Meinung die Flächen sind nicht zu addieren. OK verstanden.

Wenn ich frage was die rechtliche Grundlage dafür ist , habe ich als Antwort bekommen: das steht in § 23Estg.

In § 23 EStg steht aber eben nicht wie das Recht in Zweifelsfällen anzuwenden ist.
Dafür gibt es das BMF Schreiben vom 5.10.2000 .In diesem BMF Schreiben ist mein Fall aber nicht aufgelistet.
Wenn mein Fall da gelistet wäre und da etwas stehen würde, dann wäre für mich alles klar, da steht aber nichts.

Ich selbst habe ja schon von Finanzamtmitarbeitern als Antwort erhalten, das die Flächen zu addieren sind, als auch die Antwort erhalten wie sie von taxpert, reckoner und charlie098 vertreten wird.

Es muss ja irgendeine rechtliche Grundlage dafür geben, das die Fächen angeblich nicht zu addieren sind.

Das versuche ich doch zu ergründen.

Die Antwort, Das ist eben so , das macht man eben so, kann ich akzeptieren.
Ich bin hier in einem Forum und kann ja niemanden zwingen sich stundenlang mit mir zu beschäftigen.

Vielleicht habe ich aber auch Glück und ich finde jemanden der mir dabei hilft die rechtliche Grundlage nachzuvollziehen.



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#28
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Ein aller letzter Versuch!

Zitat (von HGL123):
dann stelle ich fest, dass sowohl die Altfläche als auch die selbstbewohnte Fäche steuerbefreit sind.
Ja, aber eine "Altfläche", die selbst bewohnt wird, ist bereits nach §23 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG von der Besteuerung ausgenommen (richtiger: stellt kein privates Veräußerungsgeschäft dar), so dass man gar nicht erst zum §23 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG kommt!

Zitat (von HGL123):
In § 23 EStg steht aber eben nicht wie das Recht in Zweifelsfällen anzuwenden ist.
Es ist eben gar kein Zweifelsfall!

Lösen Sie sich von dem Gedanken, dass es sich bei dem Grundstück um ein einheitliches Wirtschaftsgut im Sinne des Steuergesetzes handelt! Unterstellt, dass es sich bei dem Grundstück um reine Wohnungen handelt, zerfällt in Ihrem Fall das Grundstück in acht (8) unterschiedliche und einzeln nach §23 EStG abzuprüfende Wirtschaftsgüter, vgl. R4.2 Abs.4 EStR.

1. Ideeller Anteil Gebäude fremde Wohnzwecke, vor mehr als zehn Jahren angeschafft
2. Ideeller Anteil Gebäude eigene Wohnzwecke, vor mehr als zehn Jahren angeschafft
3. Ideeller Anteil Gebäude fremde Wohnzwecke, vor weniger als zehn Jahren angeschafft
4. Ideeller Anteil Gebäude eigene Wohnzwecke, vor weniger als 10 Jahren angeschafft
5. - 8. sind die jeweiligen Anteile am Grund und Boden, wie sie auf die Anteile des Gebäudes entfallen!

Wenn Sie jetzt für jedes einzelne WG den §23 EStG abprüfen, kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der zu fremden Wohnzwecken genutzte Teil, der weniger als 10 Jahre in Ihrem Eigentum steht, zu einem steuerpflichtigem privaten Veräußerungsgeschäft führt. Und dieser Anteil ist nun einmal 150 qm, bzw. 37,5%.

Das Ganze ist durch die Systematik im Steuerrecht (Aufteilung des Grundstücks in verschiedene WG bei unterschiedlicher Nutzung) und den Wortlaut des §23 EStG begründet! Einer weiteren rechtlichen Grundlage oder einer Erläuterung durch einen Anwendungserlass bedarf es hier nicht. Deswegen wird Ihnen auch niemand eine andere Begründung geben können, als dass das bereits im Gesetz so geregelt ist

taxpert


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#29
 Von 
HGL123
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Die Steuerrichtlinien sind Anweisungen des Bundesfinanzministers an die Finanzämter. Sie haben nicht den Rang eines Gesetzes. Sie stellen sicher, dass die Finanzämter nach einheitlichen Grundsätzen die Steuergesetze anwenden.

Wenn man diese Richtlinien anwendet, kommt man zu dem von Ihnen aufgeführten Ergebnis.
Das will ich jetzt gar nicht bestreiten.

Ob die von Ihnen angeführten Steuerrichtlinien in dieser Systematik für meinen Fall anzuwenden sind, ist ja gerade die Frage ?
Ich habe verstanden das nach Ihrer Meinung , die Steuerrichtlinie so anzuwenden sei.

Um was geht es beim § 23 Estg eigentlich ?
Was ist der tiefere eigentliche Sinn dieses Gesetzes ?
Wozu , warum wurde das Gesetz geschaffen ?

Ich bin keine Firma, sondern Privatperson, es geht um eine Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens und da stelle ich eben mal in Frage ob R4.2 Abs.4 EStR. die sich auf Betriebsvermögen bezieht, auch auf meinen Fall anwendbar ist.

Die Steuerrichtlinien sind keine gesetzliche Grundlage.

Gibt's denn keine vergleichbaren Urteile von Finanzgerichten ?

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#30
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von HGL123):
Gibt's denn keine vergleichbaren Urteile von Finanzgerichten ?
Warum sollte es Urteile geben wenn etwas eindeutig gesetzlich geregelt ist?
Zitat (von HGL123):
Die Anschaffungskosten sind klar. Das die Afa dann anteilig auch noch dazu zu rechnen ist auch klar.
Zitat (von HGL123):
Ich bin keine Firma, sondern Privatperson, es geht um eine Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens und da stelle ich eben mal in Frage ob R4.2 Abs.4 EStR. die sich auf Betriebsvermögen bezieht, auch auf meinen Fall anwendbar ist.
Die Ermittlung der AfA dürfte interessant sein, wenn man im Privatvermögen die Aufteilung des Grundstücks in verschiedene WG ablehnt! Aber es wird Ihnen bestimmt auch hier etwas einfallen, warum Sie hier etwas anwenden, was Sie dort ablehnen!

Insgesamt bleibt es dabei ...
Zitat (von taxpert):
Es steht Ihnen natürlich frei eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und die Steuererklärung entsprechend zu fertigen, nur wird Ihnen das FA dabei weder im Rahmen der Veranlagung, noch im Rahmen des Einspruches folgen! Ich glaube ehrlich gesagt auch nicht, dass Sie einen Finanzrichter finden werden, der bei der schlichten Addition der Befreiungstatbestände zustimmen würde, aber vor Gericht und auf hoher See liegen wir alle in Gottes Hand!


Schönes Leben noch!

taxpert

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and you're working for no one but me!"

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