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§ 185 StGB - Kindhäuser/Neumann/Paeffgen - Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zum aktuellen Rechtsstand von
§ 185 StGBLiteratur
S. die Angaben Vor § 185 ff.
I. Struktur des Tatbestandes
§ 185 enthält die sog. einfache Beleidigung sowie als Qualifikation die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit (s.u. Rn 20). Aus dem Vergleich mit §§ 186, 187 ergibt sich, dass die einfache Beleidigung drei Verhaltensweisen selbstständig erfasst: 1. die Behauptung einer (unwahren, s. Rn 11) ehrenrührigen Tatsache gegenüber dem Beleidigten selbst; 2. die Äußerung eines sonstigen herabsetzenden Urteils (sog. Werturteil) gegenüber dem Beleidigten oder 3. gegenüber einem Dritten.1
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II. Der Tatbestand und seine Elemente
1. Beleidigung
Beleidigung ist ehrverletzende Kundgabe eigener (vgl. OLG Köln
NJW 1993, 1486 [OLG Köln 28.01.1992 -
Ss 567/91]) Nichtachtung oder Missachtung.2 Diese Konkretisierung von "Beleidigung" ist aus dem Begriff entwickelt und so allgemein anerkannt, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit des Tatbestandes (
Art. 103 Abs. 2 GG) nicht bestehen.3
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2. Äußerung
a) Erforderlich ist zunächst das Vorliegen einer Kundgabe, d.h. überhaupt einer Äußerung, vgl. dazu im Einzelnen Rn 18 ff. vor § 185.
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b) Nur in Ausnahmefällen kann die Kundgabe durch Unterlassen erfolgen. Da das Anerkennungsverhältnis zwischen Erwachsenen vorausgesetzt wird, gibt es keine spezielle Rechtspflicht zur Anerkennung (s. auch Binding [1892], 22 und RGSt 40, 416). Deshalb können auch die allgemeinen Kriterien zur Begründung von Garantenstellungen nicht einfach auf Ehrverletzungen übertragen werden. Der einzige einschlägige Fall dürfte der der Ingerenz sein (der Täter lässt es willentlich geschehen, dass eine von ihm ohne Kundgabewillen verfasste Äußerung nach außen gelangt);4 dabei ist allerdings auf die von der h.M. geforderte Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens besonders zu achten. In einigen der in der Lit. erörterten Fälle (Weglassen der Anrede "Herr", Nicht-Grüßen eines anderen) liegen zwar konkludente Äußerungen vor, die aber nicht ehrverletzend sind, sondern lediglich Unbildung bzw. Unhöflichkeit des Äußernden belegen (anders und weitergehend Liepmann VDB IV 272/273). Keine Garantenstellung resultiert aus Sachherrschaft.5 Das Nicht-Hindern fremder Äußerungen stellt auch dann keine Beleidigung durch den Unterlassenden dar, wenn er ansonsten sog. Beschützergarant im Verhältnis zum Verletzten ist (s. auch SK-Rudolphi Rn 16 m.w.Nachw.); auch Beihilfe scheidet hier aus.6
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c) Erfolgt eine Äußerung (zumindest auch) gegenüber Dritten, so ist sie stets darauf zu überprüfen, ob sie eine Tatsachenbehauptung enthält (§§ 186, 187).
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3. Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung
a) Inhaltlich muss die Äußerung eine Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung darstellen. Die Ehre des anderen ist dann verletzt, wenn ihm schon die Möglichkeit vernünftiger Selbstbestimmung (innerer Selbständigkeit) abgesprochen oder ihm vorgeworfen wird, diese Selbständigkeit nicht verantwortlich zu betätigen oder betätigt zu haben. Die Äußerung muss sich immer dahin verstehen lassen, dass der Täter kundgibt, den anderen nicht als prinzipiell gleiche (Rechts-) Person zu respektieren.7
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b) Der Gehalt einer Äußerung ist durch Auslegung zu ermitteln, in die alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (Beteiligte; Grad ihrer Bekanntschaft; üblicher Umgangston zwischen ihnen; Eigenart der Situation, in der die Äußerung fiel; regionale Besonderheiten der Ausdrucksweise usw.). Es ist also nicht etwa nur am Wortlaut zu haften: Da es kein schlechthin beleidigendes Verhalten gibt, ist entscheidend "wer was zu wem sagt und unter welchen Umständen dies geschieht".8 Auch Anspielungen können genügen (a.A. Kohler GA 47, 18). Beispiele für eine entsprechend umfassende Würdigung: OLG Karlsruhe MDR 1978, 421 [OLG Karlsruhe 13.05.1976 - 2 Ss 215/75] ("Jungfaschist"); OLG Köln
NStZ 1981, 183 (Unmutsäußerungen gegenüber Polizeibeamten anläßlich einer Wohnungsdurchsuchung); OLG Düsseldorf JR 1990, 345 (Anrede mit: "Du"). Das ist von besonderer Bedeutung bei der Interpretation von Satiren, Karikaturen und Glossen (s.u. § 193 Rn 42) sowie von Presseberichten und Fernsehsendungen (s. dazu § 186 Rn 10 sowie Veith NJW 1982, 2225).
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c) Selbständig zu würdigen ist das Gewicht der Äußerung. Sie muss das Anerkennungsverhältnis zum anderen und damit ihn als Person wirklich treffen, ihm gleichsam einen Schlag versetzen; nur das bewirkt eine Verletzung, die eines strafrechtlichen Ausgleichs bedarf (s. dazu auch Vor § 185 Rn 23). Insbesondere dann, wenn Schimpfworte über einen nicht anwesenden Dritten geäußert werden ("Der Schuft hat sich nicht um mich gekümmert"), kann dies im Einzelfall eine Beleidigung ausschließen.9
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d) Beispiele. aa) Als Beleidigungen sind unter diesen Voraussetzungen anzusehen (wobei zu beachten ist, dass in manchen der zitierten Urteile eine Rechtfertigung über § 193 erfolgte): Schimpfworte wie Lump, Schuft, Trottel, Schwachkopf, Schizophrener, Idiot, ******* (OLG Hamm DAR 1957, 214); weitere Beispiele aus der Praxis, von "altes Aas" bis "alte Zicke", bei Doering Beleidigung und Privatklage 26/27 mit Fn. 1; andere herabsetzende Bezeichnungen wie Lügner (RG JW 1931, 2800; LG Frankfurt NJW 1974, 2244 [LG Frankfurt am Main 05.08.1974 - 5 Qs 607/74]; vgl. auch BGHZ - Richterdienstgericht - 70, 1 - Bezeichnung einer Zeugenaussage als dummdreiste Lüge -), Betrüger; Nazi bzw. alter Nazi (OLG Düsseldorf NJW 1947/48, 386; 70, 905; vgl. aber auch zutreffend OLG Karlsruhe GA Bd. 70, 27: Vorwurf politischen Extremismus allein ist keine Beleidigung); Jungfaschist (OLG Karlsruhe MDR 78, 421); Oberfaschist (OLG Düsseldorf NJW 1986, 1262 [OLG Düsseldorf 05.02.1986 - 15 U
118/85]); Gleichsetzung mit einem Gauleiter (OLG Celle HESt 1, 61); Vorwurf von Faschismus und Kriegstreiberei (OLG Hamm NJW 1982, 659 [OLG Hamm 09.12.1981 -
7 Ss 1584/81]); Rechtsterrorist (AG Pforzheim NStZ - RR 2003, 202); Bankiers seien Mafia-vergleichbare Gestalten (OLG Hamm DB 1980, 1215); ein Hauseigentümer sei ein Wohnungshai, dem Wolfscharakter zukomme (OLG Köln JMBlNRW 1983, 117); ein Unternehmer sei ein Halsabschneider (BGHZ
GRUR 1977, 801); ferner Angriffe gegen bestimmte Berufe und deren Leistungen (wobei oft das Problem der Sammelbeleidigung mitzubedenken ist, s.o. Vor § 185 Rn 27 ff.): ein Frauenarzt, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, sei ein Kindermörder (LG Nürnberg-Fürth
NJW 1998, 3423 [LG Nürnberg 20.10.1997 -
17 O 8640/97], s. aber auch BGH
NJW 2000, 3421 [BGH 30.05.2000 -
VI ZR 276/99]); ein Polizist sei ein "Bulle" (BayObLG JR 1989, 72 m. Anm. Volk;
NJW 1990, 1742 [BayObLG 22.12.1989 - 1 RReg St 193/89]; LG Essen
NJW 1980, 1639 [LG Essen 17.04.1980 - 23 Qs 151/79]; OLG Oldenburg JR 1990, 127 m. Anm. Otto; a.A. KG JR 1984, 165 m. abl. Anmerkung Otto); die GSG 9 sei eine Killertruppe (OLG Köln OLGSt § 185 S. 35); ein Polizeieinsatz sei Mord und Terror gewesen (OLG Frankfurt NJW 1977, 1353 [OLG Frankfurt am Main 23.11.1976 - 2 Ss 549/76]; dazu Wagner JuS 1978, 674); Polizeibeamte verfolgten Gestapo-Methoden (LG Hechingen NJW 1984, 1766 [LG Hechingen 06.12.1983 - Ns
157/83]) oder würden leichtfertig fortwährend Autofahrer oder Jugendliche erschießen (insofern zutreffend OLG Düsseldorf JMBlNRW 1981, 223) oder das Prügeln als Sport betreiben (insofern zutreffend OLG Schleswig SchlHA 1984, 86; OLG Hamm
NStZ 1989, 578; KG JR 1990, 124); ein Polizeibeamter sei ein bedenkenloser Berufslügner (HansOLG
JR 1997, 521 m. Anm, Foth); ein Politiker sei ein Trottel (EGMR NJW 1999, 1321 [EGMR 01.07.1997 - 47/1996/666/852/-]); Radarmessung sei Wegelagerei (a.A. OLG Düsseldorf NStZ - RR 2003, 295); jemand sei ein Stasi-Helfer (OLG Hamburg
ZIP 1992, 117; s. auch BGH [Z]
DtZ 1994, 343); ein Richter solle in Rente gehen, da im Alter der Kalk riesele (OLG Köln OLGSt § 185 S. 39); beisitzende Richter seien dem Vorsitzenden hörig (KG NStZ - RR 1998, 12); ein Urteil sei ein Terrorurteil (BGH MDR 1955, 396) bzw. in ihm liege Rechtsbeugung vor (
BGHR StPO § 138a Abs. 1 Nr. 1, Tatbeteiligung 3; OLG Köln OLGSt § 185 S. 13, S. 27) (zur "Urteilsschelte" umfassend Mishra [1997], 149 ff.; s. auch § 193 Rn 14/15); ein Richter gehöre dem Volksgerichtshof zugeordnet (OLG Hamburg JR 1990, 515 mit Anm. Dähn) oder sei typisch voreingenommen (OLG Hamm NJW 1971, 1852); ein Schüler sei ein Schandfleck für die Klasse und eine Pestbeule (PrOVG Dt StrRZtg 1914, 622); Soldaten seien Folterknechte und Henker (
BGHSt 36, 83 [BGH 21.12.1989 -
1 StR 641/88] m. Anm. Arzt JZ 1989, 647), Schinder und Verbrecher (LG Baden-Baden NJW 1985, 2431 [LG Baden-Baden 07.05.1985 - 3 Ns
43/85]), Henker im Wartestand (AG Spaichingen NJW 1991, 1496 [AG Spaichingen 16.10.1990 - 2 Cs 152/90]) oder seien (potenzielle) Mörder (BVerfG
NJW 1995, 3303 [BVerfG 10.10.1995 -
1 BvR 1476/91] [3305]; LG Frankfurt NJW 1988, 2683 [LG Frankfurt am Main 08.12.1987 - 5 Ns 50 Js
112/84 A
7/86]; NStZ 1990, 233 m. Anm. Brammsen; OLG Frankfurt
NJW 1989, 1367 [OLG Frankfurt am Main 02.12.1988 -
1 Ss 27/88];
1991, 2032 [OLG Frankfurt am Main 11.03.1991 -
1 Ss 31/90] m. Anm. Brammsen JR 1992, 82; s. dazu auch Dau NJW 1988, 2650; Maiwald JR 1989, 485; a.A. BVerfG
JR 1995, 160 m. abl. Anm. Grasnick; abl. auch Campbell
NStZ 1995, 328; Herdegen NJW 1994, 2933; Stark JuS 1995, 689; zust. Lorenz NJ 1994, 561; s. auch § 193 Rn 34); ein Oberbürgermeister sei korrupt (vgl. OLG Celle HESt 1, 61 ff.); ein Sozialminister betreibe die Liquidierung der Rentner (BayObLG
NStZ 1983, 126); ein Arzt sei ein Pfuscher (vgl. LG Aachen NJW 1990, 1544 [LG Aachen 08.02.1989 - 4 O
109/88]).
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bb) Zu verneinen ist eine Beleidigung in folgenden Fällen (soweit nicht anders angegeben haben jedoch die Gerichte den Tatbestand des § 185 jeweils angenommen): Versuch einer Bestechung (RGSt 31, 194), denn die mögliche Ablehnung erweist gerade die Integrität des anderen; ebenso beim Ansinnen einer Lüge gegenüber den Eltern eines Kindes (BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]); Bezeichnung einer Frau als "Hexe" (LG Mannheim NJW 1979, 504 [LG Mannheim 23.11.1978 - VIII Qs
9/78]), denn das Andichten übernatürlicher Fähigkeiten ergibt keinen Ehrmangel und der Vorwurf von deren "Missbrauch" wäre Anerkennung des Wahns;10 das höhnische Begrüßen einer Respektsperson während des Urinierens (RG LZ 1916, 1037); keine Beleidigung (möglicherweise aber zivilrechtliche Verletzungen) sind das Behaupten körperlicher Gebrechen, auch wenn sie das Aussehen betreffen (siehe bezüglich einer Fernsehansagerin
BGHZ 39, 124 [BGH 05.03.1963 -
VI ZR 55/62]) sowie bestimmte sexuelle Neigungen im nichtstrafbaren Bereich; das gilt nach Abschaffung des § 175 auch für die Homosexualität (s. aber RGSt 41, 286; KG
NStZ 1992, 385 [KG Berlin 07.05.1992 - 3
1 Ss 215/91 (52/91)]); die unverlangte Zusendung von Werbung für "Sexualliteratur" (
BGHSt 11, 67 [BGH 18.11.1957 - GSSt -
2/57]) oder für die Beteiligung an einem "Eros-Center" (ebenso OLG Stuttgart MDR 1975, 330); das Reden von "so genannten Rechtsanwälten" (VGH Mannheim AnwBl 1979, 227) oder die Verwendung der Worte "Künstler" und "Werke", zum Zweck der Abwertung in Anführungszeichen gesetzt (OLG Hamm NJW 1982, 1656 [OLG Hamm 17.03.1982 - 6 Ss
242/82]); die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit allein schon (BayOBLG
NJW 2000, 3079 [BayObLG 24.05.2000 -
2 St RR 66/00]); die Anrede mit "Du", falls nicht zusätzliche Umstände hinzutreten (RGSt 41, 82; OLG Düsseldorf NJW 1960, 1072 [OLG Düsseldorf 02.03.1960 - 2 Ss 934/59 1047]; verneint in JR 1990, 345 m. Anm. Keller), die Behauptung, ein Politiker rede wie ein Schornsteinfeger (RGRspr. 1, 28); die Abweisung von US-Soldaten vor einer Gaststätte, sofern nicht zusätzliche herabsetzende Äußerungen hinzutreten (BayObLG
NJW 1983, 2040 [BayObLG 07.03.1983 - 2 BReg St
140/82]; s. dazu auch Molketin GewArch 1989, 86). Keine Beleidigung ist es schließlich, wenn einem anderen ein bestimmes Schicksal abgesprochen wird, z.B. die Verfolgung und Ermordung der Juden während der Zeit des Nationalsozialismus.11 In der Bezeichnung eines anderen als "Jude" kann aber dann eine Beleidigung liegen, wenn damit etwa im Sinne der Rassenideologie eine Herabsetzung gemeint ist.12
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4. Tatsachenbehauptung und Werturteil
a) Tatbestand und Wahrheit der Tatsache. Besteht die Handlung in der Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache (dazu auch § 186 Rn 2) gegenüber dem Betroffenen selbst (z.B. der Vorwurf, gestohlen zu haben), so ist ihre Unwahrheit Merkmal des objektiven Tatbestandes, muss also nachgewiesen werden und vom Vorsatz umfasst sein.13 Denn da nach deutschem Strafrecht die Äußerung einer wahren ehrenrührigen Tatsache nicht strafbar ist (vgl. §§ 190, 192), kann strafbares Unrecht nur bei Nachweis der Unwahrheit und entsprechendem Wissen des Täters angenommen werden. Die von § 186 zum Teil abweichende Regelung (s. § 186 Rn 19) ist auch dadurch gerechtfertigt, dass bei der Behauptung dem Betroffenen selbst gegenüber (vgl. Rn 1) dieser regelmäßig erwidern kann und die Behauptung keine weiteren Kreise zieht; das nimmt ihr die Gefährlichkeit, die bei § 186 besteht. Die Ausdehnung der Regelung des § 186, wie sie von der dort h.M. vertreten wird (s. freilich § 186 Rn 19), auf § 185 ist also nicht gerechtfertigt;14 das bisweilen vorgebrachte Argument, die Tatsachenbehauptung werde jedenfalls vor Gericht Dritten zugänglich, betrifft nicht das Unrecht der Tat. Auch in diesen Fällen kann § 185 als Formalbeleidigung zu bejahen sein, vgl. § 192.
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b) Werturteile und Tatsachengrundlage. Herabsetzende Werturteile, die lediglich eine wertende Zusammenfassung einer Tatsachengrundlage sind (" Wer solche mangelhafte Ware verkauft, begeht Verrat am Kunden", vgl. BayObLGSt 1963, 174), entfalten keine selbstständige herabsetzende Wirkung; entscheidend ist allein, ob die Tatsachengrundlage wahr ist oder nicht.15 Die im Einzelfall schwierige Beurteilung, ob das Werturteil selbstständige Bedeutung entfaltet, kann nur vom Richter getroffen werden; notwendig ist sie, weil im Fall einer Äußerung gegenüber dem Opfer im Fall einer Tatsachenbehauptung die Grundsätze Rn 11 zu beachten sind, im Fall einer Äußerung gegenüber Dritten die Regelung des § 186 eingreift (s. dort Rn 14 ff.), wenn die Tatsachengrundlage mitbehauptet wird. Wird eine Werturteil geäußert, das ersichtlich eine wertende Zusammenfassung von Tatsachen ist, ohne dass diese aber mitgenannt werden ("X ist ein Bruchbudenmakler"), dann kann sich ihr Nachweis im Prozess schuldmindernd auswirken.16 Das bedeutet aber nicht, dass jedes beliebige Werturteil im Prozess mit Tatsachen "unterfüttert" werden könnte. Vgl. zu diesen Fragen auch Hirsch (1967), 210 ff. - Zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts über die Abgrenzung von "Meinungsäußerung" und "Tatsachenbehauptung" s. § 193 Rn 4.
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5. Vollendung der Tat
a) Verstehen der Äußerung. Vollendet ist die Tat, wenn ein anderer die Äußerung in ihrem beleidigenden Gehalt versteht17 und dabei der Betroffene (nicht notwendig namentlich) identifizierbar ist;18 das ist besonders bei Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung zu beachten (s. Vor § 185 Rn 27 ff.). Nach anderer Ansicht soll lediglich sinnliche Wahrnehmung des Geäußerten genügen;19 da die Beleidigung keinen kausalreduzierten Erfolg darstellt, sondern ein sinnbestimmtes Kommunikationsverhältnis betrifft, kann diese Ansicht nicht zutreffend sein. Erforderlich ist ferner, dass die Äußerung zumindest auch für denjenigen, der sie wahrnimmt, eine Kundgabe darstellt; wer heimlich fremde Briefe beleidigenden Inhalts liest, macht das Geschehen auch dann nicht zu einer vollendeten Beleidigung, wenn der richtige Empfänger den Brief ungeöffnet wegwirft;20 das gilt auch für das Belauschen einer Kommunikation in Vertrauensverhältnissen (s. Vor § 185 Rn 37 ff.). Zu Fällen von error in persona bzw. aberratio ictus s.u. Rn 16.
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b) Einverständnis des Opfers. Eine der Äußerung vorhergehende wirksame Zustimmung des Opfers zur Tat ist Einverständnis und schließt bereits den Tatbestand aus.21 Insbesondere die Rechtsprechung hat oft nur Rechtfertigung durch Einwilligung angenommen.22 Eine vermittelnde Ansicht bejaht Einverständnis in den Fällen, in denen das Opfer seine Ehre durch sein Verhalten selbst mindert (z.B. sich zu einem Verbrechen bereit erklärt, das der Täter ihm angesonnen hat)23 während in allen übrigen Fällen rechtfertigende Einwilligung vorliegen soll. Da aber schon das Rechtsgut des § 185 im Kern identisch ist mit der Autonomie des Einzelnen, die ihrerseits das Institut der Einwilligung begründet (Stratenwerth ZStW 68, 42 ff.), muss die Zustimmung zwingend schon den Tatbestand ausschließen.
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6. Vorsatz; Irrtumsproblematik
Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss eine Vorstellung vom Opfer der Beleidigung haben (allerdings nicht notwendig eine individuell konkretisierte; bedeutsam bei Sammelbeleidigungen), er muss sich wissentlich und willentlich herabsetzend äußern, also insbesondere auch die beleidigende Qualität der Äußerung kennen, und schließlich die Wahrnehmung der Äußerung wollen (s. BayObLG
NJW 2000, 1584 [BayObLG 23.02.2000 -
5 St RR 30/00]). Bedingter Vorsatz genügt, eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (h.M., vgl. nur Schönke/Schröder/Lenckner Rn 14 m.w.N.). Besteht die Beleidigung in der Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Betroffenen selbst, muss in den Vorsatz auch die Unwahrheit der Tatsache aufgenommen sein (s.o. Rn 11). Ein Irrtum in diesen Punkten ist nach § 16 zu behandeln; die irrtümliche Annahme eines der Elemente des Tatbestandes bleibt wegen der fehlenden Versuchsstrafbarkeit folgenlos.
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Verwechselt der Täter Personen und äußert er sich gegenüber einer anderen als der eigentlich gemeinten (error in persona), so können wegen der Andersartigkeit des Rechtsguts in diesen Fällen die Regeln des error in persona nicht ohne weiteres auf diese Konstellation übertragen werden. Vielmehr ist zu differenzieren: Bemerkt der andere in der Situation sofort, dass er nicht gemeint ist (so der Fall BayObLG JR 1987, 431 m. Anm. Streng), so bewirkt die im Begriff von Selbständigkeit mitgedachte Kontinuität, dass der Irrtum des Täters sofort korrigiert wird; der andere ist dann nicht beleidigt (im Ergebnis ebenso BayObLG JR 1987, 431). Ist in diesen Fällen der wahre Gemeinte erkennbar und erreicht die Äußerung auch ihm gegenüber die Qualität einer Beleidigung (s.o. Rn 2), so handelt es sich um ein herabsetzendes Werturteil gegenüber einem Dritten; da die in § 185 beschriebene Verletzungsweise aber in der Kundgabe eigener Missachtung besteht, ist der Tatbestand auch in diesem Fall erfüllt, sofern nur überhaupt eine Kundgabe vorliegt (s.o. Vor § 185 Rn 38 zur Beleidigung in Vertrauensverhältnissen); es ist nicht entscheidend, ob man darin einen error in persona oder eine unerhebliche Abweichung vom Verletzungsverlauf sieht (s.dazu auch Rath Zur strafrechtlichen Behandlung der aberratio ictus und des error in objecto des Täters [1993], 322 ff. m.w.N.). Bemerkt der Angesprochene die Verwechslung nicht, liegt ein unbeachtlicher error in persona vor. Bekommt durch Zufall ein anderer als der vorsätzlich Angesprochene Kenntnis von der Äußerung, so liegt jedenfalls ein vorsätzlich bewirkter Erfolg insoweit nicht vor.24
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Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Handlung bestehen; ein Vorsatzwechsel vor Zugang der Erklärung ändert an der Strafbarkeit nichts (vgl. RGSt 48, 62; 57, 193 ff.); allerdings sollte wegen der Besonderheit des Rechtsguts erwogen werden, einer noch rechtzeitigen "Ehrenerklärung" die Wirkung der tätigen Reue zukommen zu lassen (analoge Anwendung von § 306e).
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III. Die Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Tat kann vor allem durch § 193 ausgeschlossen werden (s. Erl. dort). Im übrigen kann eine Rechtfertigung durch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe erfolgen. In Betracht kommen insbesondere: Notwehr (§ 32), dann, wenn ein Angriff auf ein Rechtsgut durch die Verteidigung mit einer Ehrverletzung abgewendet wird;25 bei der sog. Ehrennotwehr selbst ist immer zu prüfen, ob der Angriff noch gegenwärtig ist;26 Notstand (§ 34); da in der Norm selbst schon als Erhaltungsgut die Ehre genannt ist, muss sie auch als Eingriffsgut zu denken sein; infrage kommt eine Rechtfertigung über § 34 insbes. in den Fällen, in denen etwa im Strafprozeß die Ehre eines Zeugen angegriffen wird, um eine materiell unrichtige Verurteilung zu verhindern (s.a. § 187 Rn 8); zur Einwilligung s.o. Rn 14; die Wahrnehmung von Erziehungsrechten bildet Selbständigkeit aus und erfüllt deshalb schon nicht den Tatbestand des § 185;27 nach überwiegender Meinung soll auch der Fall parlamentarischer Berichte (§ 37) ein Rechtfertigungsgrund sein;28 da aber § 185 die Kundgabe eigener Missachtung verlangt, kann § 37 hier nicht eingreifen, denn dann handelt es sich nicht mehr um einen Bericht. Vgl. auch § 186 Rn 22. Für den Abgeordneten selbst schafft § 36 bzw.
Art. 46 Abs. 1 GG lediglich einen Strafausschließungsgrund (Indemnität). Da Grundrechte keine Eingriffsbefugnisse in das Recht der Ehre verleihen, kann weder aus Art. 5 Abs. 1 noch
Art. 5 Abs. 3 GG allein eine Rechtfertigung der Tat abgeleitet werden; s. im Einzelnen § 193 Rn 6, 40. Auch das Parteienprivileg (
Art. 21 GG) rechtfertigt nicht Beleidigungen.29
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IV. Täterschaft und Teilnahme
Täter kann nur sein, wer eigene Missachtung kundgibt. Handeln mehrere gemeinschaftlich, ist damit zwar jeder selbst Täter, doch zeigt die Feststellung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2), das höhere Gewicht einer solchen Verletzung auf. Das ist besonders bedeutsam im Medienbereich (etwa bei Redakteur und Leserbriefschreiber, vgl. LK-Herdegen Rn 43). § 185 ist eigenhändiges Delikt;30 mittelbare Täterschaft ist daher ausgeschlossen;31 bedient sich der Täter fremder Personen zur Übermittlung, liegt demnach nur seine Äußerung vor (s. dazu auch Fuhr [2001], 104 ff. [156 f., 163 f.).
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V. Qualifikation
Qualifiziert ist das Delikt dann, wenn es mittels einer Tätlichkeit begangen wird. Tätlichkeit ist eine unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkende Handlung, durch die der Täter zugleich seine Nicht- oder Missachtung zum Ausdruck bringt.32 Einige Stimmen in der Literatur lassen schon jede gegen den Körper gerichtete Handlung genügen; eine Berührung sei nicht erforderlich.33 Da das Gesetz aber die Beleidigung "mittels" einer Tätlichkeit und damit nicht nur die intellektuelle Herabsetzung des anderen erfassen will, sondern zugleich die über den Körper vermittelte zusätzliche Herabsetzung, ist für den Erfolg der Tat die Berührung zu fordern (zust. SK-Rudolphi Rn 21).
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VI. Konkurrenzen
1. Handlungseinheit
Mehrere beleidigende Äußerungen in einem Äußerungszusammenhang (eine Schrift, eine Rede, ein Brief) begründen regelmäßig Handlungseinheit;34 werden dabei mehrere Personen beleidigt, besteht gleichartige Idealkonkurrenz (RGSt 66, 4). - Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist nach der Entscheidung BGHSt (GS) 40, 138 nicht mehr möglich. -
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2. Gesetzeskonkurrenz
Gesetzeskonkurrenz (bei Zurücktreten des § 185) besteht mit §§ 90, 90b, 103.35 Bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird nach den Vor § 185 Rn 25 genannten Kriterien jedenfalls bei gewaltsamem Vorgehen des Täters regelmäßig Beleidigung anzunehmen sein, die im Wege der Subsidiarität zurücktritt; das ist von Bedeutung z.B. beim Rücktritt von einem Vergewaltigungsversuch (s. BGH
StV 1982, 14).36
Kommt es neben dem Sexualdelikt zu selbstständigen Ehrverletzungen, liegt (regelmäßig) Idealkonkurrenz mit § 185 vor.37 - Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob in jedem sexualbezogenen Angriff eine Beleidigung liegen kann; s. dazu Vor § 185 Rn 25.
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3. Idealkonkurrenz
Idealkonkurrenz kann vorliegen mit § 113 (RG JW 1928, 1456; OLG Köln VRS 37, 35); § 130 (
BGHSt 40, 97 [BGH 15.03.1994 -
1 StR 179/93], zu dieser Entscheidung aber auch oben Rn 10); § 164 (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1966, 159); § 166 (RGSt 23, 104; 64, 121); § 223 (BGH
MDR 1975, 196); § 239 (BGH GA 1963, 16), § 267 (RGSt 50, 55) §§ 333, 334 (vgl. RG LZ 1916, 681), §§ 31 ff. WStG (OLG Celle NJW 1961, 521 f. [OLG Celle 25.08.1960 - 1 Ss 166/60]).
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