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Veganer müssen Jagd auf ihrem Grundstück dulden!

Von Rechtsanwalt Michael Böhler
11.4.2006 | Ratgeber - Verfassungsrecht | 5447 Aufrufe
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Jagd, Jagdbezirk, Jagdpächter, Hochsitz

Von Rechtsanwalt Michael Böhler

Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging auf folgendermaßen gelagerten Sachverhalt: Den als Klägern auftretenden Veganern gehörte ein sonst ungenutztes, am Waldrand gelegenes Grundstück, das Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist. Sie klagten gegen den lokalen Jagdpächter. Sie lehnten aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ab und verlangten deshalb die Beseitigung eines auf einem ihrer Grundstücke errichteten Hochsitzes. Dem wurde entgegnet, dass Hochsitz sowie eine ebenfalls bestehende Anfütterungsstelle aufgrund des Jagdgesetzes von Rheinland-Pfalz zu dulden seien. Die Duldung der Anlagen sei zumutbar.

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Die Meinung des Beklagten wurde vom örtlich zuständigen Landgericht Zweibrücken geteilt und auch der BGH als Revisionsinstanz (Urteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen III ZR 10/05, veröffentlicht in NJW 2006, 984) wollte sich der jagdablehnenden Haltung nicht anschließen.

Grundrechte aus den Artikeln 14 (Eigentumsschutz) und 4 (u.a. Freiheit des Gewissens) Grundgesetz stünden einer Duldung der jagdlichen Anlagen nicht entgegen; selbst die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sei nicht zu beanstanden. Hierzu muss gesagt werden, dass im Hinblick auf das französische Recht der Europäische Gerichtshof eine anderweitige Auffassung vertreten hat. Allerdings hat in Frankreich der Grundstückseigentümer das Jagdrecht, wohingegen es in Deutschland Jagdgenossenschaften zusteht. Wo keine Rechte bestehen, können diese auch nicht verletzt sein.

Die Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab, sie beeinflussen lediglich die Auslegung der Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes.

§ 8 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes spaltet nämlich das Jagdausübungsrecht von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht ab und überträgt es auf diese Jagdgenossenschaften, was nach Auffassung des BGH nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dem Gesetzgeber obliegt. Es wird ein sachgerechter und nicht unverhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit hergestellt. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass auch das Jagdausübungsrecht den Schutz des Art. 14 Grundgesetz genießt.

Eine Zersplitterung der Jagdrechte könne die Jagd empfindlich behindern. Die Bildung von Jagdgenossenschaften diene dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den Zielen des Jagdrechts diene, also Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands, so dass man den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege gerecht werden könne. Das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a Grundgesetz lasse dies unberührt; aus ihm könnten sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben.

In der vorliegenden Entscheidung führt der BGH konsequent seine Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte fort.

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