Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Familienrecht » 

Vatertag 2011 fällt aus: Gesetz zur gemeinsamen elterlichen Sorge lässt auf sich warten

Von Rechtsanwalt Christoph Blaumer
1.6.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 985 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Sorgerecht

Väter nichtehelicher Kinder können sich eigentlich freuen, wenn sie Verantwortung und Pflichten für die wichtigen Fragen der Erziehung und Pflege eines Kindes mit übernehmen wollen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.07.2010 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Recht auf Eltern und Familie) verletzt ist, wenn das Gesetz einen Vater von der elterlichen Sorge für das Kind ausschließt, insbesondere die Mutter dies allein bestimmen kann (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2010, 1403 ff.). Seit dieser Entscheidung kann jeder vom Sorgerecht ausgeschlossene Vater eines Kindes aus nichtehelicher Verbindung zumindest die Bestimmung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Antrag beim Familiengericht versuchen durchzusetzen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann auch die gemeinsame elterliche Sorge nur für bestimmte Teilbereiche beantragt oder zugesprochen werden, so z. B. schulische Erziehung, Religion, Aufenthalt, Vermögen. Mütter können versuchen, sich gegen den Antrag mit der Behauptung der Kindeswohlgefährdung zu wehren,  z. B. bei drohender körperlicher Misshandlung des Kindes durch den Vater, Kindesentführung in das Ausland etc.  In der Regel wird das Gericht bei ausreichend glaubhaft gemachten Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Verfahren kann ohne anwaltliche Vertretung betrieben werden, in der Regel empfiehlt sich jedoch allein wegen der verfahrensrechtlichen Tücken und zur Vermeidung von Verzögerungen die Beratung durch eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht.

Erste Entscheidungen der Gerichte aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung liegen vor: So haben sich das Amtsgericht Düsseldorf  (252 F 277/10, ), das Amtsgericht Saarbrücken (40 F 69/11 SO) und das Kammergericht Berlin (16 UF 86/10) in den jeweiligen Einzelfällen für das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Christoph Blaumer
München

Erbrecht, Bankrecht, Immobilienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Steuerrecht
 Pers. Direktanfrage 

Der Gesetzgeber hat bis heute noch nicht auf die geänderte Rechtslage reagiert. Allein das Bundesjustizministerium hat einen Kompromissvorschlag erarbeitet, nach dem die Mutter bei  Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht innehat, der Vater aber eine Sorgeerklärung abgeben kann. Wendet sich die Mutter dagegen nicht innerhalb von acht Wochen, so besteht dann die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind. Bei Widerspruch der Mutter kann der Vater einen familiengerichtlichen Antrag zur Bestimmung der elterlichen Sorge stellen. Der Vorschlag des Ministeriums steht derzeit in der offenen politischen Diskussion der Parteien, der Ausgang ist ungewiss. Nach aktuell eingeholter  Auskunft beim Bundesjustizministerium ist auch zeitlich nicht absehbar, wann ein Gesetzentwurf zustandekommt.

Zusammenfassend kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob eine gesetzliche Regelung eingeführt wird, wenn ja, wann und mit welchen Regeln. Wer handeln will, muss einen Antrag vor dem Familiengericht stellen.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97931
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?