Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater nur beschränkt möglich

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Bundesverfassungsgericht entschied über die Verfassungsmäßigkeit der nur beschränkten Möglichkeiten des biologischen Vaters, ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchzuführen

Gemäß § 1592 BGB wird rechtlicher Vater derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten beispielsweise getrennt leben. Es kommt für die rechtliche Vaterschaft also zunächst nicht darauf an, wer biologisch der Vater ist, sondern der Ehegatte gilt als Vater.
Es kann jedoch dann, unter gewissen Voraussetzungen (es gilt auch Fristen einzuhalten), ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchgeführt werden. Im Laufe eines solchen käme es in der Regel zur Überprüfung, wer der biologische Vater des Kindes ist und entsprechend würde auch die rechtliche Vaterschaft festgestellt werden.

Außenstehende können kein Vaterschaftsverfahren einleiten

Grundsätzlich ist jedoch der Familienfrieden zu schützen. Es soll also nicht jederzeit möglich sein, wenn die Familie selbst mit der Situation zufrieden ist, dass Aussenstehende in den Familienfrieden eingreifen und ein Vaterschaftsverfahren einleiten.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer erfolglos Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben. Er ging davon aus, biologischer Vater eines Mädchens zu sein. Dieses Kind war geboren worden, als die Mutter des Kindes verheiratet war. Die Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer endetet vier Monate nach der Geburt des Kindes. Das Kind lebt zusammen mit der Mutter, dem Ehemann der Mutter und den weiteren Geschwistern in einem Haushalt seit es elf Monate als ist. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Mädchens.

Die Vaterschafstanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos, die Gerichte verwiesen insbesondere darauf, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Mädchen und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe.

Die rechtlich-soziale Familie wird geschützt

Der Beschwerdeführer wendete sich dagegen. Er geht davon aus, dass der Gesetzgeber dazu verpflichtet sei, einem biologischen Vater auch die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn dadurch im Einzelfall Kindeswohl und Familienfrieden nicht gefährdet seien.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts betonte, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzten. Sie bekräftigte die bisherige Rechtsprechung. Es sei mit dem Elternrecht des Art. 6 II GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.

Bereits 2003 hatte das BVerfG entschieden, dass es mit dem Elternrecht des Art. 6 II GG vereinbar sei. Auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht dem nicht entgegen. Auch wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut zu haben, bliebe es dabei. In solchen Fällen steht demjenigen jedoch ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, abgeleitet von Art. 6 I GG.

BVerfG 04.12.2013 – 1 BvR 1154/10

Hintergrundinformation – Gesetzestext:

Art 6 Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

§ 1592 BGB (Vaterschaft)

Vater eines Kindes ist der Mann,
1.     der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.     der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.     dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1600 BGB (Anfechtungsberechtigte)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1.     der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.     der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.     die Mutter,
4.     das Kind und
5.     die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.

(4) Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.

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