Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheinvaterschaft, Vaterschaftstest, Vaterschaftsanfechtung, Anfechtung, Aufenthaltsrecht
1,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Scheinvaterschaft

Berechtigt, die Vaterschaft anzuerkennen sind gem. § 1600 BGB

1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB

Ariane Hansen
Partner
seit 2011
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Adalbert-Stifter-Str. 31
40699 Erkrath
Tel: 0211253480
Web: http://www.arianehansen.de
E-Mail:
Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Asylrecht

2. der Mann der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben

3. die Mutter

4. das Kind und

5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde), wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB.

Um dem Problem der sogenannten Scheinvaterschaften zu begegnen, kann seit 2008 auch die Behörde die Vaterschaft anfechten.

Bei der Scheinvaterschaft erkennt ein Vater eine Vaterschaft an, obwohl er weder der leibliche Vater ist noch zu dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung steht. Konkret heißt das, dass Frauen ohne Chance auf ein Asyl- oder Aufenthaltsrecht in Deutschland ihr Kind zur Welt bringen und ein deutscher oder ein ausländischer Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus unmittelbar vor bzw. nach der Geburt die Vaterschaft anerkennt. Mit der Anerkennung erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mütter erhalten gleichzeitig ein von dem Kind abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt für etwaige weitere Kinder, die nach Deutschland nachreisen bzw. hier verbleiben dürfen. Darüber hinaus erlangen alle Beteiligten einen Anspruch auf Sozialgeld.

Wenn die Ausländerbehörde, die Auslandsvertretung oder andere öffentliche Stellen Kenntnis von konkreten Tatsachen erhalten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorliegen, haben sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen, §§  87 Abs. 2 Nr. 4, 90 Abs. 5 AufenthG.

Die Anfechtungsfrist für die Behörde beträgt ein Jahr und beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde – nicht zwingend die Ausländerbehörde – von den Tatsachen Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen.

Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind bzw. 5 Jahre nach der Einreise des Kindes ausgeschlossen, § 1600b Abs. 1a BGB.

Die Anfechtung durch die Behörde setzt voraus, dass zwischen dem Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden, § 1600 Abs. 3 BGB.

Von einer sozial-familiären Beziehung ist auszugehen, wenn der gesetzliche Vater für das Kind eine tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.

Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1600 Abs. 4 BGB.

Sowohl die Ausländerbehörden als auch die Amtsgerichte fordern in diesem Zusammenhang häufig ein Abstammungsgutachten. § 178 FamFG sieht aber eine Duldungspflicht für DNA-Untersuchungen (Vaterschaftstest) nur bei Erforderlichkeit vor.

Im Falle der Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde ist jedoch vorrangig zu prüfen, inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt.

Hat die Behörde die Vaterschaft wirksam angefochten, werden die Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung rückwirkend beseitigt. Das heißt, der bisherige Vater ist rechtlich nicht mehr als Vater anzusehen. Das Kind verliert möglicherweise die mit der Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter verliert ihr vom Status des Kindes abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

Wollen Sie mehr wissen? Rufen Sie diesen Anwalt jetzt an .