Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

5268 Aufrufe

Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)

Hallo!!
Kennt sich jemand aus?
Ich war schwanger und habe einen Mann kennengelernt als ich im 5. Monat war. Er hat sich sehr gefreut auf das Kind und wollte unbedingt die Vaterschaft anerkennen. Wir haben alles überstürzt weil wir alles richtig machen wollten und eine Familie sein wollten. Nach 9 Monaten kam die Trennung. Natürlich ist er nun Verpflichtet Unterhalt an mich und das Kind zu bezahlen. Das heisst es gibt gerade einen riessen Terz von wegen "dass ist nicht meins, lass mich in Ruh". Natürlich kann er die Vaterschaft anfechten. Es gibt ja das Recht innerhalb von 2 Jahren wenn Zweifel an der Vaterschaft aufkommen es Rückgängig zu machen. Die moralische Seite interessiert ihn eh nicht, er will plötzlich nichts mehr von dem Kind wissen, dass er vor einigen Wochen noch über alles geliebt hat und nie hergeben würde, aber bei geld hört ja die Freundschaft und die Liebe auf...
Auf dem Jugendamt hat man mir gesagt dass er rechtlich keine Möglcihkeit hat durchzukommen, da dieses Gesetz nur gültig ist wenn er Begründen kann woher die Zweifel der Vaterschaft kommen. Und da er es von Anfang am wusste ist das nicht möglich, da es angeblich wie eine Adoption ist. Hat jemand Erfahrung in dem Thema? Ich weiss gerade nicht mehr wem und was ich glauben soll, es ist nicht mehr möglich mit diesem Mann normal zu sprechen. Was simmt nun? Kann er es Rückgänig machen oder nicht???
Würde mich sehr über schnelle Antwort freuen

Velen Lieben Dank für eure Zeit


von Sagichnicht am 31.07.2008 15:07
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Ich denke schon, daß er die Vaterschaft anzweifeln kann. Er scheint ja auch garnicht der Vater zu sein und darum kann er es leicht beweisen. Er kann auch erzählen, daß er es damals glaubte.Warum willst Du trotzdem, daß er der **Vater** bleibt?


von anonym_0405 am 31.07.2008 15:13
Status: Unsterblich (843 Beiträge)
Userwertung:  2,2  (von 32 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
--- editiert vom Admin


von guest123-1960 am 01.08.2008 10:02
Status: Praktikant (25 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Morgen alle Zusammen !

Hier weht aber ein frostiger Forenwind am frühen morgen !
Geht das nicht ein tacken freundlicher ?

Ich seh das wie die anderen .

Aussichtslos ist die Anfechtung m.M. nach nicht .

Wie anonym schon schrieb ,könnte er ja auch noch sagen ,er hatte den Verdacht/die Hoffnung doch der KV zu sein .

Wenn du ihn fairer Weise nicht unbedingt reinreißen willst ,kannst du ihn ja dabei unterstützen und nicht gleich alles Fakten auf den Tisch legen .

Ich denke mal du bist so fair und wirst ihm dabei dann helfen ,das die Vaterschaft aberkannt wird ,oder ??

Oder willst du das er als KV eingetragen bleibt ?
Was ist mit dem richtigen KV ?
Den könntest du ja auch ermitteln lassen .

LG

-----------------
"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

-- Editiert von dori23 am 01.08.2008 10:19:36


von Dori* am 01.08.2008 10:18
Status: Unsterblich (1867 Beiträge)
Userwertung:  1,9  (von 56 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Nach meiner Einschätzung ist die Vaterschaftsanfechtung bis zum 2. Geburtstag des Kindes problemlos möglich (§ 1600b Abs. 2 BGB).

Erst danach treten die vom Jugendamt erwähnten Schwierigkeiten auf.


von hh am 01.08.2008 10:40
Status: Tao (23495 Beiträge)
Userwertung:  4,0  (von 368 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Hallo Sagichnicht,

ZWEI Menschen werden womöglich eines Tages recht unangenehme Fragen an dich richten.

Das Kind und sein leiblicher Vater.

Weiß der leibliche Vater von seiner Vaterschaft?

Und wenn das Kind mal größer wird, wirst du ihm die Wahrheit über seine Abstammung erzählen oder es ein Leben lang belügen?

Bist du dir über die Konsequenzen deines Handelns und ihre Auswirkungen insbesondere für das Kind im Klaren?

Noch hast du recht unkompliziert die Möglichkeit, einen anderen Weg einzuschlagen.

Ich bezweifle, dass es sich mit einem solchen Geheimnis auf Dauer gut leben lässt.

Und wenn, was so selten ja gar nicht geschehen soll, die Wahrheit ohne dein Zutun doch mal ans Licht kommt, was wird dein Kind wohl empfinden, wenn es von der vorsätzlichen Täuschung über seine Wurzeln erfährt?

Da ist weit mehr zu bedenken, als allein finanzielle Folgen ...


Grüße




von Haselstrauch am 01.08.2008 17:39
Status: Unsterblich (2616 Beiträge)
Userwertung:  2,4  (von 152 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Hi Leute,

ich ziehe das Teil hier nochmal kräftig nach oben, bevor es gänzlich verschwindet, denn mich würde ein Feedback, seitens der TE interessieren.

Ob´s nach den Ansagen wohl noch eines geben wird?;)

Liebe Grüße

-----------------
"www.artiger.freehostia.de"


von ARTiger am 02.08.2008 16:08
Status: Unsterblich (2543 Beiträge)
Userwertung:  3,0  (von 146 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
--- editiert vom Admin


von guest123-2112 am 02.08.2008 16:20
Status: Legende (276 Beiträge)
Userwertung:  2,0  (von 22 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Hallo,
Hier wird der TE ja einiges vorgeworfen.
Moralisch gesehen, wollte der Mann doch die Vaterschaft anerkennen.
Bei der Unterzeichnung beim Jugendamt, wird ihm gesagt welche Folgen das hat.
Und er hat unterschrieben. Freiwillig.

Ich denke das die 2 Jahres-Frist hier nicht anzuwenden ist.
Sie schrieb:
Ich war schwanger und habe einen Mann kennengelernt als ich im 5. Monat war. Er hat sich sehr gefreut auf das Kind und wollte unbedingt die Vaterschaft anerkennen.

Wenn der Mann nun angibt, ihm seien jetzt erst Zweifel gekommen, wird er für bescheuert erklärt.
Sie haben sich kenengelernt als die Dame bereits im 5. Monat schwanger war.
Also war ihm von Anfang an klar, dass dieses Kind NICHT sein leibliches ist.
Mit diesem Wissen hat er die Vaterschaft anerkannt.
Wie soll er nun seine Anfechtung begründen?
Soll er sagen: Ich dachte halt das eine Schwangerschaft nur 4 Monate dauert?

Also soooooooooo klar ist dieser Fall für mich nicht.

Nicole



von guest-12324.02.2012 19:24:05 am 02.08.2008 19:06
Status: Senior (116 Beiträge)
Userwertung:  4,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
Ich glaube, der Frau geht es garnicht um die Anerkennung des Kindes, sondern nur um das Finanzielle.Der leibliche Vater wurde aus der Pflicht genommen, Kindergeld zu zahlen, nachdem der nachfolgende Partner das Kind als Eigenes angnommen hat. Jetzt hat die Dame Angst, daß sie von keiner Seite mehr Unterhalt erhält.
Würde ich sagen: DUMM GELAUFEN !!!

-----------------
""


von moni60 am 15.03.2011 17:42
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Vaterschaft rückgängig machen (bewusste Anerkennung von nicht leiblichen Kind)
@ Moni

Das Posting ist von 2008, da wird deine Einschätzung zum Thema ziemlich überflüssig.


-----------------
"gruß azrael"


von azrael am 15.03.2011 18:08
Status: Tao (5391 Beiträge)
Userwertung:  2,2  (von 202 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97931
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online