>Vater verstorben Schwester bezieht einfach d. Haus
Ihr bildet also eine Erbengemeinschaft und dürft nur gemeinsam übers Erbe verfügen:
§ 2038 BGB.
Konkret steht auch in
§ 2033 BGB, Absatz 2: "Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen".
Deine Schwester darf also nicht einziehen, ihr müsst euch gemeinsam einigen. auch eine 3/4 - Mehrheit von Schwester und Mutter reicht nicht aus.
Gemäß
§ 2042 BGB kannst du, genauso wie die anderen Erben, eine Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Es ist eigentlich auch das Hauptziel einer Erbengemeinschaft, sich aufzulösen, das Erbe also aufzuteilen und zu verwerten.
Zur Not wird das Haus versteigert, wenn du drauf bestehst.
Wie ihr jetzt konkret klärt, wer mit einziehen darf, ist natürlich eure Sache. Es klingt so, als ob mindestens mal einer ausgezahlt werden müßte.
von quiddje am 10.09.2010 08:35
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