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Vater im rechtlichen Sinne bei Scheidung im Ausland

Von Rechtsanwältin Marion Deinzer
21.7.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 911 Aufrufe
Mehr zum Thema:

biologischer, Vater, Anerkennung, ehelich, Kind, Scheidung

Rechtsbeziehungen des biologischen Vaters zum ehelichen Kind

Das Gesetz sieht vor, dass als Vater eines Kindes nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann gilt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Dies gilt auch dann, wenn die Ehe der Mutter im Ausland lange vor der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden wurde, eine Anerkennung der Scheidung nach deutschem Recht jedoch (noch) nicht erfolgt ist. Im Inland wird daher weiterhin vom Bestehen dieser Ehe ausgegangen, sodass das Kind als eheliches Kind der früheren Eheleute angesehen werden muss. (AG Neumarkt i.d. Opf. – Familiengericht – Az. 4 F 651/09).

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Dies hat erhebliche Auswirkungen für alle Beteiligten:

Der biologische Vater hat in einem solchen Fall keine rechtliche Beziehung zum Kind. Ein gleichzeitig durch den biologischen Vater betriebenes und bei Gericht anhängiges Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft ändert hieran nichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Geburtsstandesamt des Kindes eine fehlerhafte Geburtsurkunde für das Kind ausstellt, in welcher der biologische Vater als Vater eingetragen wird und in welcher das Kind den Familiennamen des biologischen Vaters erhält.

Soll sich eine rechtliche Beziehung des Kindes zum biologischen Vater ergeben, muss dieser mittels eines Feststellungsantrags bei Gericht die Vaterschaft des rechtlichen Vaters beseitigen. Mit Vorliegen dieses Beschlusses ist das Kind zunächst vaterlos, wenn der biologische Vater seine Vaterschaft nicht bereits zuvor anerkannt hat. Diese Anerkennung wird mit Rechtskraft des Beschlusses automatisch wirksam. Der frühere Ehemann verliert gleichzeitig jede rechtliche Beziehung zum Kind.

Auswirkungen ergeben sich auch auf das Unterhalts- und Sorgerecht. Erst wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters rechtswirksam wurde, können Unterhaltsansprüche gegen den nun auch rechtlichen Vater geltend gemacht werden. Im Gegenzug kann dieser sein Umgangsrecht wahrnehmen und ggf. Sorgerechtsanträge stellen.

In vergleichbaren Fällen ist daher zu raten, die im Ausland rechtskräftig gewordene Scheidung noch vor der Geburt des Kindes in Deutschland anerkennen zu lassen, damit nicht erst der Status des Kindes durch langwierige Gerichtsverfahren geklärt werden muss. Ist die Scheidung auch in Deutschland anerkannt, kann der biologische Vater die Kindesmutter heiraten oder seine Vaterschaft für das (noch ungeborene) Kind anerkennen. Diese Anerkennung wird dann sofort bzw. mit der Geburt des Kindes wirksam.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Fax: 0911 - 95 33 85 68

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