Vater aufgefunden ! Unterhalts Titel Verjährung ?

23. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Andi.k
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Vater aufgefunden ! Unterhalts Titel Verjährung ?

Guten Tag Zusammen ,
erst mal toll das so ein Forum wie dieses hier gibt :) .

Nun zu meinem Anliegen :

Ich bin heute 34 Jahre alt . Mein Vater war nie auffindbar .Mit 18 habe ich einen Titel bekommen ( 1997 ) über die Summe von 30.000 DM .Nun nach all der Zeit habe ich ihn ausfindig machen können .Ist mein Titel nun nach ca 17 Jahren Verjährt ? Eine Verjährung ist in den Bescheiden bzw im Titel nirgendwo erwähnt . Ich denke das besondere hier dran ist auch das auch in dem Schreiben drin steht das er nicht gefunden werden konnte ( Hab ich mal als Bild angefügt )

Schon mal vielen Dank im voraus an alle die sich kurz Zeit nehmen .




LG




-- Editiert Andi.k am 23.04.2014 18:19

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Andi.k

Problem dürfte hier sein, der Vater war unauffindbar zum

Zeitpunkt 1997.

Was wurde in der Zeit von 1997 bis heute getan, um ihn zu finden.

Titel sind in der Regel 30 Jahre gültig.

Bei Unterhaltstiteln ist diese Zeit aber viel geringer.

Nächste Frage: gibt es bei deinem Vater was zu pfänden?

lg
edy



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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich sehe es etwas anders.

Bei laufendem Unterhalt, welcher nicht bedient wird, kann es sein, dass Rückstände, die älter als 3 Jahre sind und nicht regelmäßig die Vollstreckung versucht wurde, verjährt sind.

Hier handelt es sich aber um einen bestehenden Unterhaltsrückstand. Welcher nicht vollstreckt werden konnte, weil der Vater unauffindbar war.

Demnach wäre der volle Betrag auch heute noch vollstreckbar. Die mangelnde Vollstreckbarkeit lag nicht im Verantwortungsbereich des Unterhaltsgläubigers.

Ob´s bei Vatern überhaupt was zu pfänden gibt, ist natürlich eine berechtigte Frage, die edy da stellt.

LG nero

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#3
 Von 
Andi.k
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo ,

danke für die bisherigen Antworten .Sehr nett von euch :-)

quote:
Von Edy : Was wurde in der Zeit von 1997 bis heute getan, um ihn zu finden.


Ich habe das was ihn meinen Finanziellen Möglichkeiten stand getan um ihn zu finden .Das halbe Telefonbuch durch Telefoniert , alte Adressen angefahren und die Websuche ( die mich nun zum erfolgt gebracht hat ) .Welcher Sohn möchte seinen Vater nicht finden :sad:

quote:
Von Nero070 : Ob´s bei Vatern überhaupt was zu pfänden gibt, ist natürlich eine berechtigte Frage, die edy da stellt.


Meines Wissens nach geht es ihm zumindest nicht Schlecht , ein Haus ( was bezahlt ist ) , ein Sonnenbank Studio , eine kleine Transport Firma .

Da wir Menschen ja von Natur aus neugierig sind ,wird sicherlich die Frage auf tun , warum möchte er seinen Vater verklagen den er nun endlich gefunden hat ? Ja ... der nette Herr meinte nur zu mir , ich sollte ihn ihn ruhe lassen , der ein zigste Sohn den er hätte würde bei ihm Leben ....

Soviel dazu ... sonst hätte ich das auch niemals mit dem Unterhalt in Erwägung gezogen !

Ok .... aber Back to Topic




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-- Editiert Andi.k am 23.04.2014 20:09

-- Editiert Andi.k am 23.04.2014 20:10

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Andi!

quote:
warum möchte er seinen Vater verklagen den er nun endlich gefunden hat ?


Warum denn verklagen? Du hat eine titulierte Forderung. Du musst lediglich den Gerichtsvollzieher mit dem Titel losschicken und dann wird gepfändet.

LG nero



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#5
 Von 
Andi.k
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Nero070 schrieb : Warum denn verklagen? Du hat eine titulierte Forderung. Du musst lediglich den Gerichtsvollzieher mit dem Titel losschicken und dann wird gepfändet.


Hmm , da ist wohl was dran , was du schreibst , den es ist ja ein Beschluss vom Amtsgericht . Also verklagen nicht nötig ...

also einfach mit Adresse beim Anwalt einreichen und er setzt sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung oder macht man sowas gleich über den Gerichtsvollzieher und er leitet alles in die Wege ?

LG

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-- Editiert Andi.k am 23.04.2014 20:38

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Andi.k,

quote:
also einfach mit Adresse beim Anwalt einreichen und er setzt sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung oder macht man sowas gleich über den Gerichtsvollzieher und er leitet alles in die Wege


Nicht beim Anwalt (der kostet ja auch wieder Geld), sondern bei der Verteilstelle des zuständigen Amtsgerichtes.

lg
edy

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#7
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Leute, kann es sein, dass ihr euch gerade verrennt?
Die Fakten richtig zusammengetragen und daraus die falschen Schlüsse gezogen?
Das vorliegende Schreiben ist kein Titel. Es wird darin auf die bestehenden Titel verwiesen.
Es steht zu vermuten, dass es sich dabei um Titel für laufenden Unterhalt handelt, es sei denn, es ist besteht ein Titel für die gesamte rückständige Unterhaltssumme oder eine Teilsumme.
Titel für wiederkehrenden Unterhalt verjähren, wie schon richtig dargestellt, nach 3 Jahren, beginnend mit der Volljährigkeit des Gläubigers.

Gruß,
capitano


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-- Editiert Capitano am 24.04.2014 08:19

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das Schreiben ist kein Titel, richtig. Aber man kann davon ausgehen, dass zuvor ein Titel erstellt wurde. Das Schreiben ist lediglich der Abschlussbrief des Jugendamtes und sonst nichts.

Und mit der Verjährung hat Capitano auch nicht so ganz recht. Entscheidend ist, ob das Kind wußte, wo der Vater lebt. Was nicht der Fall zu sein scheint. Dann würde die Verjährung jetzt nach Kenntnis anfangen, zu laufen.

Und, ob der Vater die Einrede der Verjährung erhebt, das ist noch eine ganz andere Frage. Wir haben es hier nicht mit einer Einwendung zu tun, lieber Capitano!

Ich würde einen kleinen Teilbetrag vollstrecken lassen. Das ist nicht furchtbar teuer, und dann sieht man, was passiert.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Bisher habe ich nicht gelesen, dass der Vater zur Zahlung aufgefordert wurde.....weshalb wird nicht erst angefragt, ob er die Zahlungen freiwillig leistet?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Verjährung ist geregelt in § 197 BGB . Darin heißt es:

"(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist."


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.


Weiter heißt es in § 207:

"(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.dem Kind und
a)seinen Eltern oder
b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,"


Ich sehe nicht, dass das Gesetz hier weitere Einschränkungen macht, beispielsweise hinsichtlich Wissens über Aufenthaltsort des Schuldners.

Korrekt ist, dass wir nicht wissen, ob der Vater sich im Falle einer Pfändung auf die Verjährung beruft. Insofern kann man es drauf ankommen lassen, bleibt aber u.U. auf den Kosten sitzen.

Wobei mir nicht klar ist, ob ein Gerichtsvollzieher mit einem "alten" Titel überhaupt in Aktion tritt.


Gruß,
capitano




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-- Editiert Capitano am 24.04.2014 11:43

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#11
 Von 
Andi.k
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo :) ,
erst mal vielen Dank an alle die sich mit dem Fall beschäftigt haben . Mein heutiger Termin bei einem Fachanwalt für Familien Recht hat nun Licht in das Dunkle gebracht . Der Unterhals titel ist vollstreckbar und wird nun auch vollstreckt . Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre .Wohl ist es so das die Zinsen nicht von 30 Jahren vollstreckt werden können , sondern nur von den letzten 3 Jahren .Der Titel muss nur noch umgeschrieben werden auf meinen heutigen Nachnamen .

LG Andi;)

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-- Editiert Andi.k am 28.04.2014 13:59

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#12
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Andi,

vielleicht magst du ja Feedback geben, wenn die Vollstreckung vollzogen wurde.

Gruß,
capitano


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Andi.k
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Capitano : vielleicht magst du ja Feedback geben



Mach ich natürlich sehr gerne , da es bestimmt auch für viele andere ein Interessantes Thema ist ( auch wenn weniger Zeit dazwischen liegt ) .



LG

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Krio88
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Andi,
mch würde interessieren, wie das ganze nun ausgegangen ist.
LG

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