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Eine Partei erscheint nicht zum Gerichtstermin: Das Versäumnisurteil - 4/5
owi vom 2.5.2001   54195 Aufrufe    Leserwertung: 4,0 (1 User)
Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Variante 2: Der Beklagte ist abwesend

Versäumt der Beklagte den Gerichtstermin und sind die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Versäumnisurteils erfüllt, so hat das Gericht eine Schlüssigkeitsprüfung bezüglich der vom Kläger vorgebrachten Beschuldigung vorzunehmen.
Im Rahmen dieser Prüfung muss der Kläger Tatsachen vortragen, die verdeutlichen, dass der von ihm gestellte Anspruch wirksam besteht.
Dabei muss der Kläger nicht etwa die rechtlich korrekte Anspruchsgrundlage bestimmen, sondern lediglich die entsprechenden Umstände der Angelegenheit darlegen. Beispielsweise muss ein Verkäufer, der vor Gericht den Kaufpreis einklagen will, schildern und belegen, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und einer anderen Person abgeschlossen wurde und er noch kein Geld aus diesem Vertag heraus erhalten hat. Nicht darlegen muss er dagegen, dass seine konkrete Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 2 BGB ist...




Kommt das Gericht bei dieser Schlüssigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Schilderungen des Klägers den Klageantrag rechtfertigen, der Klageantrag also begründet erscheint, ergeht ein "echtes" Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

Bei der Schlüssigkeitsprüfung wird die Richtigkeit des Tatsachenvortrages des Klägers unterstellt.

Wird jedoch festgestellt, dass bereits die Klage unzulässig ist oder fällt die Schlüssigkeitsprüfung zum Nachteil des Klägers aus, so kommt es zu einer Klageabweisung, einem "unechten" Versäumnisurteil.

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